BGer 7B.155/2004 | |||
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BGer 7B.155/2004 vom 23.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.155/2004 /rov
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Urteil vom 23. August 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 22. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Schuldner Y.________ bezog nach einem Berufsunfall Taggelder der Versicherungsgesellschaft Z.________. Gestützt auf das versicherungsärztliche Gutachten verfügte die Versicherung am 30. März 2004 die Einstellung der Taggeldzahlung und die Ausrichtung einer einmaligen Summe von Fr. 17'500.-- und erklärte damit ihre Leistungspflicht für beendet. Mit Schreiben vom 19. April 2004 wies das Betreibungs- und Konkursamt A.________ die Versicherungsgesellschaft an, von dieser Summe einen Teilbetrag von Fr. 10'270.-- dem Schuldner Y.________ zur Deckung der von Dezember 2003 bis Juni 2004 anstehenden Fehlbeträge des Existenzminimums auszubezahlen und die verbleibenden Fr. 7'230.-- dem Betreibungsamt zu Handen der Pfändungsgläubiger zur Verfügung zu stellen.
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Der Schuldner beharrte dagegen auf dem vollen Betrag von Fr. 17'500.-- als unpfändbare Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 28. April 2004 vertrat das Amt die Auffassung, bei der Kapitalzahlung handle es sich um die Pauschalablösung der Unfalltaggelder und demzufolge um beschränkt pfändbares Ersatzeinkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG.
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B.
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Die Beschwerde des Schuldners wurde von der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 22. Juli 2004 gutgeheissen, die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ vom 28. April 2003 wurde aufgehoben und die Unpfändbarkeit der Versicherungsentschädigung von Fr. 17'500.-- festgestellt. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Versicherungssumme in der Police als sogenanntes "Integritätskapital" bezeichnet werde und die Entschädigung funktionell eine unpfändbare Genugtuung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG darstelle.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde jedoch abgewiesen, da die Mitwirkung eines Anwaltes bei einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in aller Regel nicht notwendig sei (BGE 122 I 10). Die Mitwirkung eines Anwaltes sei entbehrlich gewesen, zumal nicht etwa geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer sei der deutschen Schriftsprache nicht genügend mächtig.
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C.
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Mit Eingabe vom 5. August 2004 hat Fürsprecher X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 22. Juli 2004 sei in dem Sinne abzuändern, dass das Gesuch von Y.________ vom 10. Mai 2004 um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG gutgeheissen werde.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse jeder durch einen Entscheid der Aufsichtsbehörde in ihren rechtlich geschützten Interessen berührten Person die Beschwerdebefugnis eingeräumt werden (BGE 113 III 1 ff.). Er habe Y.________ im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG vertreten. Dieser sei Sozialhilfeempfänger und verfüge über kein liquidierbares Vermögen. Die zu beurteilende Rechtsfrage habe nicht derart einfach gewesen sein können, wenn sie vom Betreibungs- und Konkursamt A.________ als falsch beurteilt worden sei und die Verfügung des Amtes von der Aufsichtsbehörde habe aufgehoben werden müssen.
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1.2 Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde nach Art. 18 und 19 SchKG steht grundsätzlich nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also je nach Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer oder einem Beschwerdegegner (BGE 119 III 4 E. 1 S. 5). Obwohl das Bundesgericht - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - auch Dritten unter Umständen die Beschwerdelegitimation nach Art. 17 ff. SchKG einräumt, kann vorliegend offen gelassen werden, ob sein faktisches Interesse an der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an seinen Mandanten genügt.
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Für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden statuiert Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) einen bundesrechtlichen Mindestanspruch, über welchen die Kantone hinausgehen können (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 26 zu Art. 20a SchKG, S. 147; Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 123; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, art. 1-88, N. 167 zu Art. 20a SchKG). Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos und die anwaltschaftliche Vertretung sachlich geboten ist (BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; BGE 122 III 392 E. 3b S. 393/394). Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den zuletzt angeführten Bundesgerichtsentscheid. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, welche von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gewährt worden war, von der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht gestützt auf Art. 152 OG verlangt worden war.
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Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, was im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht zulässig ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Zu Recht macht er keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 19 SchKG geltend, da es solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht gibt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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2.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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