VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.488/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.488/2004 vom 07.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.488/2004 /kil
 
Urteil vom 7. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
 
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
 
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Prozessführung (Mehrwertsteuer),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. August 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 16. April 1999 verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung die X.________ AG in Liquidation zur Nachzahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von 324'466 Franken. Gleichentags nahm sie für die Summe von 270'436 Franken A.________ als solidarisch haftenden Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft in Anspruch. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte A.________ an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 5'000 Franken aufforderte. A.________ reichte daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Am 17. Mai 2004 stellte die Rekurskommission dem damaligen Vertreter von A.________ ein Formular zur Abklärung der Bedürftigkeit zu, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass dieses vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen zu versehen sei; bei unvollständigen Angaben werde aufgrund der Akten entschieden. A.________ sandte das Formular dennoch nur mit einigen wenigen Beilagen versehen zurück, worauf die Rekurskommission seinen Vertreter auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen aufmerksam machte (Schreiben vom 26. Mai 2004). Am 1. Juni 2004 reichte A.________ weitere Unterlagen ein, welche die Rekurskommission jedoch als ungenügend erachtete. Mangels Nachweises der Prozessarmut wies der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 4. August 2004 ab, wobei er aber die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses (5 Monatsraten à Fr. 1'000.--) gestattete.
 
2.
 
2.1 Hiergegen hat A.________ am 23. August 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er macht geltend, mittellos zu sein; in einem Rechtsstaat dürfe eine korrekte Rechtsprechung nicht bloss eine Frage der finanziellen Mittel sein.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
 
2.2 Einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, kann Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 152 Abs. 1 OG). Als bedürftig gilt eine Person, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf. Dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98). Es obliegt dem Betroffenen, seine Bedürftigkeit darzutun; er hat zu diesem Zweck seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Bringt er die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege nicht bei, so kann seine Prozessarmut ohne Bundesrechtsverletzung verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; 104 Ia 323 E. 2b S. 327).
 
2.3 Der Beschwerdeführer hat mit einer bloss rudimentären Begründung behauptet, mittellos zu sein; zudem waren die Belege, welche er der Vorinstanz eingereicht hat, unzulänglich. Die vorgelegten Unterlagen erlaubten es der Steuerrekurskommission nicht, sich ein Bild von den effektiven Einkünften des Beschwerdeführers zu machen, weshalb dessen Prozessarmut nicht erstellt war. Der Beschwerdeführer ist mithin seiner prozessualen Obliegenheit, durch Offenlegung der finanziellen Verhältnisse an der Beweiserhebung mitzuwirken, nur unzureichend nachgekommen. Weil ihn die Rekurskommission unbestrittenermassen auf die entsprechenden Beweisanforderungen aufmerksam gemacht (Schreiben vom 17. Mai 2004) und ihm zusätzlich am 26. Mai 2004 noch mitgeteilt hatte, dass seine erste Eingabe ungenügend sei, hat er die Folgen der Beweislosigkeit - welche er selbst zu verantworten hat - ohne weiteres zu tragen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Mit seiner Argumentation vor Bundesgericht verkennt der Beschwerdeführer, dass er es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, wenn er trotz allfällig bestehender Bedürftigkeit zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden ist.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art.159 OG). Dass ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Hingegen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen (vgl. Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).