BGer I 204/2004 | |||
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BGer I 204/2004 vom 16.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 204/04
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Urteil vom 16. September 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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Pensionskasse der A.________ Schweiz AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti, c/o Hartmann Müller Partner, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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betreffend G.________, 1944, vertreten durch Hansheiri Rüegg, Marty & Rüegg AG, Allmeindstrasse 10, 8716 Schmerikon
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. März 2004)
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________, welcher bei der Pensionskasse der Alcatel Schweiz AG vorsorgeversichert gewesen war, durch zwei Verfügungen vom 8. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bis 30. September 2002 eine halbe und ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach,
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dass die Vorsorgeeinrichtung am 26. April 2003 gegen die beiden Rentenverfügungen vom 8. Januar 2003 u.a. Einsprache erhob,
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dass die IV-Stelle mit Verwaltungsakt vom 8. Mai 2003 die Einsprachefrist wiederherstellte, auf das Rechtsmittel eintrat und dieses mit Entscheid vom 25. August 2003 abwies,
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dass die Vorsorgeeinrichtung hiegegen am 26. September 2003 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob, welches G.________ zum Prozess beilud,
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dass das Sozialversicherungsgericht - im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch die IV-Stelle - zum Schluss gelangte, bei Einreichung der Einsprache am 26. April 2003 sei die Einsprachefrist (am 11. April 2003) bereits abgelaufen gewesen,
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dass das Gericht auch die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung verneinte,
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dass das kantonale Gericht demzufolge den Einspracheentscheid vom 25. August 2003 - insoweit eintretend auf die Beschwerde - "ersatzlos" aufhob (Entscheid vom 17. März 2004),
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dass die Vorsorgeeinrichtung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Anträgen, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit dadurch beschwert, festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht auf die Einsprache gegen die Rentenverfügungen vom 8. Januar 2003 eingetreten sei und dass die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen sei,
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dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und der Beigeladene sowie das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
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dass nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist, weshalb sich die Kognition nach Art. 104 f. OG richtet (Art. 132 OG e contrario),
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dass das kantonale Gericht in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG), die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung habe spätestens am 12. März 2003 Kenntnis von den beiden Verfügungen vom 8. Januar 2003 gehabt, als sie (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die beiden Verwaltungsakte) bei der IV-Stelle zwecks Abklärung ihrer Leistungspflicht Akteneinsicht beantragte,
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dass die aus dieser Tatsachenfeststellung gezogenen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts bundesrechtskonform sind (Art. 104 lit. a OG), wonach die Einsprache vom 26. April 2003 verspätet (Art. 52 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung (Art. 41 ATSG) nicht erfüllt sind,
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dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hieran nichts zu ändern vermögen, wird doch von einer Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 50 Abs. 3 BVG verlangt, dass sie über die Entwicklung des geltenden Vorsorgerechts, wozu auch die Rechtsprechung des Eidgenössische Versicherungsgerichts zur Stellung der Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren zählt, im Bilde ist (vgl. den im Nachgang zu BGE 116 V 189 [worin die Gesetzwidrigkeit des Art. 25 Abs. 1 BVV 2 festgestellt wurde] ergangenen BGE 120 V 319 betreffend zumutbare Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über die objektive Rechtslage) und dies umso mehr zu gelten hat, wenn die entsprechende Judikatur in der Fachliteratur bereits besprochen wurde,
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dass die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung daher gestützt auf das Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01, zwar im Frühjahr 2003 noch nicht als BGE 129 V 73, wohl aber seit Dezember 2002 im Internet publiziert, und durch Kurt C. Schweizer, Mitwirkung der Pensionskasse im IV-rechtlichen Verfahren, in: Schweizer Personalvorsorge 2003, Heft 3, erschienen im März 2003, S. 9 ff., zu Handen der Vorsorgeeinrichtungen dargestellt, wissen musste, dass sie nach Art. 49 Abs. 4 ATSG befugt war, gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 8. Januar 2003 Einsprache zu führen, woran nichts ändert, dass das ATSG damals erst unmittelbar vorher (am 1. Januar 2003) in Kraft getreten war, zumal Rechtsunkenntnis auch in diesem Kontext schadet (BGE 124 V 220 ff. Erw. 2b/aa mit Hinweisen),
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dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beginn der zufolge fehlerhafter Verfügungseröffnung hinausgeschobenen Einsprachefrist sei erst auf denjenigen Zeitpunkt hin festzulegen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis des (gesamten) IV-Dossiers erlangte, nicht durchdringt,
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dass es vielmehr bundesrechtskonform ist, insbesondere Art. 49 Abs. 3 ATSG genügt, wonach aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der Person kein Nachteil erwachsen darf, wenn die Vorinstanz den Beginn der Einsprachefrist auf den 13. März 2003 (tags zuvor hatte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht) festsetzte, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung die Verfügungen vom 8. Januar 2003 (in Kopie) bereits als Beilage zum Schreiben des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten (vom 18. Februar 2003) erhalten hatte, zumal - mit Blick auf die aus Art. 23 ff. BVG von der Rechtsprechung abgeleitete Verbindlichkeitswirkung - einzig wesentlich ist, was die IV-Stelle im Dispositiv ihrer Verfügungen festlegt (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn, einschliesslich der dafür kausalen Eröffnung der einjährigen Wartezeit [Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]),
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen gemäss letztinstanzlich verbindlicher Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. März 2003 Einsicht in die gesamten Akten erhielt, ihr somit noch über zwanzig Tage bis zum Ablauf der Einsprachefrist (am 11. April 2003) verblieben und keine triftigen Gründe dafür ersichtlich sind, welche einem Handeln innert dieser Frist entgegenstanden,
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dass die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Anmeldung des Mitbeteiligten zum Leistungsbezug vom 3. Juni 2002 als verspätet im Sinne des Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) qualifizierten, d.h. den Leistungsbeginn auf den 1. Juni 2001 festlegten, wobei sie - implizit - den Tatbestand der unverschuldet verspäteten Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) verneinten (vgl. die Begründung der Rentenverfügungen),
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dass bei dieser Sachlage für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach IVG kein Anlass bestand, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor Juni 2000 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 1. Juni 2001) näher zu prüfen, weshalb für die Zeit vor Juni 2000 verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen von vornherein ausser Betracht fallen, mithin für eine allfällige berufsvorsorgerechtliche Auseinandersetzung insoweit nichts präjudiziert ist (woran insbesondere der Umstand nichts ändert, dass laut Begründung der Rentenverfügung seit 1. Januar 1992 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht durchdringt, die Verfahrensbeteiligten jedoch im Hinblick auf eine allfällige berufsvorsorgerechtliche Auseinandersetzung an die soeben umschriebene Rechtslage erinnert seien,
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG) und von einer Zusprechung einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten abzusehen ist (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Betrag von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt.
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Luzern, 16. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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