BGer 2A.509/2004 | |||
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BGer 2A.509/2004 vom 21.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.509/2004 /kil
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Urteil vom 21. September 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________, geb. ... 1961,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Polizei- und Militärdepartement des Kantons
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Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Juni 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Einwohnerdienste Basel-Stadt wiesen am 8. November 2003 die aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1961) aus der Schweiz aus. Das Polizei- und Militärdepartement sowie anschliessend das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigten am 2. April bzw. 2. Juni 2004 diesen Entscheid. X.________ hat mit Postaufgabe vom 10. September 2004 beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2004 aufzuheben und ihr "eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren". Das Appellationsgericht hat die Eingabe zusammen mit seinen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich mit Blick auf die detaillierte und schlüssige Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher ohne Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung gemäss Art. 36a OG zu erledigen.
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2.1 Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung lässt diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist 1990 als 29-jährige im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit ihren vier Kindern (geb. 1979, 1982, 1985 und 1987) in die Schweiz eingereist und hat 1994 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Sie hat im April 2000 ihren Schwiegersohn erschossen und ist deshalb wegen vorsätzlicher Tötung zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dass das Strafgericht von einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen hat, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216; 125 II 105 E. 2b S. 108, mit Hinweisen). Auch wenn das Tötungsdelikt die Folge von Auseinandersetzungen mit dem Schwiegersohn war, wiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin in fremdenpolizeilicher Hinsicht schwer. Daran ändert nichts, dass die Wiederholungsgefahr laut einem psychiatrischen Gutachten als gering erachtet wird. Bereits das Strafgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zum Bagatellisieren der Tat habe und kaum Zeichen wirklich aufrichtiger Reue über den Umstand, dass sie einem Menschen das Leben genommen hat, erkennen lasse. Nach der Tatverübung überliess sie den Sterbenden seinem Schicksal und tätigte Einkäufe, wie wenn nichts geschehen wäre. Soweit es hier überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Tat selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Appellationsgerichts kann die Beschwerdeführerin nicht als in der Schweiz verwurzelt angesehen werden. Bis auf die 17-jährige Tochter sind alle anderen Kinder ausserdem bereits volljährig. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus dem Kosovo, wo er aufgewachsen ist und die Beschwerdeführerin kennen gelernt hat. Es ist weder ersichtlich noch dargetan worden, wieso er ihr nicht in die gemeinsame Heimat folgen könnte. Selbst wenn ihm nicht zumutbar wäre, seiner Ehefrau in die Heimat zu folgen, erwiese sich die Ausweisung nicht als bundesrechtswidrig. Für alles Weitere wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen (vgl. etwa BGE 125 II 105 sowie Urteile 2A.367/2004 vom 30. Juni 2004; 2A.231/2004 vom 7. Mai 2004; 2A.512/2002 vom 9. Januar 2003; 2A.153/1999 vom 3. September 1999; 2A.212/1998 vom 30. November 1998; 2A.527/1995 vom 20. Februar 1996 und 2A.392/1995 vom 11. Januar 1996).
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2.2 Bei dem, was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. September 2004 geltend macht, handelt es sich weitgehend um Noven, die erst nach dem angefochtenen Urteilsspruch eingetreten sind bzw. die sie im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen hat, obwohl ihr dies aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht für aus ihrem Bereich stammende Umstände oblegen hätte (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; Urteil 2A.579/2003 vom 2. März 2004, E. 3.3-3.5). Im Übrigen befindet sich die Beschwerdeführerin erst seit Ende März 2004 in Halbfreiheit. Davor mussten und konnten die nierenkranke Tochter sowie der angeblich zum vierzehnten Mal zu operierende Ehemann der Beschwerdeführerin auch ohne sie auskommen. Bezeichnenderweise hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht dazu geäussert, wie während ihrer Haft verfahren wurde und aus welchen Gründen die drei anderen Geschwistern bzw. Kinder daran gehindert sein sollen, ihre Schwester und ihren Vater zu unterstützen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber Medikamente benötigt, die es in ihrer Heimat nicht geben soll, steht der Ausweisung, die gemäss Art. 9 ANAG zum Erlöschen von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung führt, nicht entgegen; was es mit der medikamentösen Behandlung auf sich hat, werden die Behörden allenfalls im Rahmen des Vollzugs der Ausweisung zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG und Art. 3 EMRK; Urteil 2A.214/2002 vom 23. August 2002, E. 3.4 und 3.6). Schliesslich mag zutreffen, dass der Beschwerdeführerin die Blutrache der Familie des von ihr Getöteten droht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Gefahr in der Schweiz wesentlich kleiner wäre, zumal auch im Kosovo die Blutrache offiziell verboten ist (vgl. BGE 125 II 105 E. 3b S. 111 f.). Zudem kann es nicht sein, dass jemand, der einen anderen Menschen vorsätzlich getötet hat, die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz anführen kann.
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3.
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Mit dem Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Sie hat demnach die - wegen ihrer besonderen finanziellen Situation reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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