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Informationen zum Dokument  BGer 1P.442/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.442/2004 vom 24.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.442/2004 /zga
 
Urteil vom 24. September 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ beschwerte sich in zwei Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Aargau, weil er nach seinem Zuzug vom 1. Juni 2001 von Niederhasli/ZH nach Siglistorf/AG keine Sozialhilfe erhielt, in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und deshalb am 30. April 2002 nach Rafz/ZH wegzog. In seiner Eingabe reichte er auch Strafanzeige gegen die Gemeinde Siglistorf wegen "Amtspflichtverletzung und unterlassener Hilfeleistung" ein. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau überwies die Strafanzeige am 9. Januar 2003 dem Bezirksamt Zurzach.
 
Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren am 3. Mai 2004 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Sozialbehörde Siglistorf habe eine langwierige Auseinandersetzung betreffend die Zusprechung materieller Hilfe an den Anzeiger gehabt. Amtsmissbrauch hätten weder der Gemeinderat noch der damalige Gemeindeschreiber begangen. Der Gemeindeschreiber habe sich wohl zu wenig professionell mit der Sache befasst, habe aber keinen Straftatbestand erfüllt.
 
Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 18. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Juni 2004. Am 23. August 2004 teilt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vermöge den Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde kaum zu genügen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 2. September 2004 ergänzt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet.
 
2.
 
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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