BGer 1P.553/2004 | |||
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BGer 1P.553/2004 vom 19.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.553/2004 /sta
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Beschluss vom 19. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
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gegen
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Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 31. August 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung,
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dass X.________ am 28. September 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. August 2004 erhoben hat,
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dass der Beschwerdeführer unter anderem das Gesuch stellt, es sei ihm im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen,
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dass der Gesuchsteller beantragt, es sei über das Gesuch "vorab zu entscheiden", und zwar "zumindest vor der Aufforderung zu weiteren Rechtshandlungen", da der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter "nämlich wissen" müssten, "ob diesem Gesuch entsprochen wird, zumal sich "komplexe und sogar grundsätzliche Rechtsfragen" stellen würden,
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dass der Gesuchsteller mit Fax-Eingabe vom 18. Oktober 2004 beantragt, es sei "umgehend" dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen, damit der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter "noch vor dem Verfassen der zweiten Rechtsschrift Gewähr haben, dass die Anwaltskosten gedeckt sind",
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dass der Entscheid über Kostenfolgen und unentgeltliche Rechtspflege in der Regel bei der Hauptsache verbleibt und darüber grundsätzlich erst im Endentscheid zu befinden ist (vgl. z.B. Thomas Geiser, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 24 Rz. 1.43),
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dass dies besonders in Fällen gilt, bei denen über die Beschwerdeeingabe hinaus keine wesentlichen zusätzlichen Aufwendungen und Parteikosten zu erwarten sind,
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dass sich im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Gesichtspunkte eine Ausnahme rechtfertigt, weshalb hier über die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vorab entschieden werden kann,
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dass die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall erfüllt sind, zumal die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos erscheint (Art. 152 OG),
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dass die unentgeltliche Rechtspflege daher zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen ist,
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dass über die restlichen Kostenfolgen, inbesondere über die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters, mit der Hauptsache zu entscheiden sein wird.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
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2.
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Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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