BGer 2P.258/2004 | |||
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BGer 2P.258/2004 vom 19.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.258/2004 /kil
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Urteil vom 19. Oktober 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A. und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Münstergasse 3, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern 1995-2000,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ war bis zu seiner Pensionierung Ende Oktober 1995 als Geschäftsführer der C._______ AG in D.________ tätig. Ab 1. November 1995 arbeitete er reduziert im Betrieb weiter, wofür er mit einem Monatsgehalt von Fr. 3'500.-- entschädigt wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm per 1. November 1995 eine Zwischenveranlagung vor und setzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten A. und B.________ für die Staats- und Gemeindesteuern auf 176'500 (Periode 1995/96), 203'000 (Periode 1997/98) und 160'200 Franken (Periode 1999/2000) fest (Einspracheverfügung vom 3. März 2003). Die Pflichtigen gingen ihrerseits von steuerbaren Einkommen in der Höhe von 161'200 (Periode 1995/96), 185'700 (Periode 1997/98) und 159'700 Franken (Periode 1999/2000) aus, vermochten sich jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht durchzusetzen: Die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern letztinstanzlich bestätigt (Urteil vom 14. September 2004).
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2.
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Am 14. Oktober 2004 haben A. und B.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 1995-2000 entsprechend ihren Anträgen im kantonalen Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:
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3.
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3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (grundlegend: BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit die Beschwerdeführer vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, ist daher auf ihre Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten.
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3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen. Jedoch untersucht das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Dies bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht der Betroffene aus welchen Gründen als verletzt erachtet. Entsprechende Vorbringen enthält die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde indessen keine: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, in allgemeiner Form auszuführen, weshalb sie den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts als falsch erachten. Mithin genügt ihre Eingabe den dargestellten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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