BGer 1A.209/2004 | |||
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BGer 1A.209/2004 vom 27.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.209/2004 /sta
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Urteil vom 27. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland - B 150581,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
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vom 19. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf das Festnahmeersuchen von Interpol Wiesbaden vom 6. Juli 2004 bzw. den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Juni 2004 wurde X.________ am 7. Juli 2004 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich der gleichentags erfolgten Befragung widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland. Am 26. Juli 2004 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________. Dem Verfolgten wird gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Mit Entscheid vom 19. August 2004 verfügte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland.
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B.
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Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Auslieferungsersuchens. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. Innert der auf 12. Oktober 2004 angesetzten Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingetroffen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
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1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
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1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
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1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "überhaupt nichts zu tun mit angeblichen Kreditkartendelikten in Deutschland". Die ersuchende Behörde habe die an ihn gerichteten Vorwürfe zu konkretisieren und näher zu erläutern, welche Handlungen ihm vorgeworfen werden. Zwar treffe es zu, dass er in dem im Auslieferungsersuchen erwähnten Zeitraum sich bei seinem Schwager in Deutschland aufgehalten habe. Diesbezüglich vermöge er auch kein Alibi geltend zu machen. "Ebenso konstant" habe er jedoch "ausgesagt, während dieser Zeit in Deutschland an keinerlei Straftaten beteiligt gewesen zu sein". In der gesamten Rechtshilfekorrespondenz fehle "jeglicher konkretisierende Hinweis darauf, was denn der Beschwerdeführer selbst Strafbares getan haben soll, welches sein Tatbeitrag zu den behaupteten Kreditstraftaten gewesen sein soll". Gestützt auf die vagen Vorwürfe könnten die Auslieferungsvoraussetzungen (bzw. die Einhaltung des Spezialitätsprinzips oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) nicht geprüft werden.
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2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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2.2 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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2.3 Das Ersuchen stützt sich ausdrücklich auf den beigelegten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Juni 2004. Darin wird der untersuchte Sachverhalt wie folgt dargestellt: Der Beschwerdeführer sei der "Kopf einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Kreditstraftaten zusammengeschlossen" habe. "Der Tatplan" habe vorgesehen, "durch Strohmänner bei Kreditinstituten in Deutschland Girokonten zu eröffnen und Kreditverträge abzuschliessen, wobei von vornherein nur eine sofortige Inanspruchnahme des Kreditbetrages und des Dispokreditbetrages des entsprechenden Girokontos beabsichtigt" gewesen sei. "Die Strohmänner, die eigens zu diesem Zweck in Österreich angeworben" worden seien, hätten "für ihre Tätigkeit im Erfolgsfall einen geringen Teil der Kreditsumme behalten dürfen", den Rest hätten sie an den Beschwerdeführer als "Drahtzieher" auszuzahlen gehabt. "Die Bandenstruktur" sei "derart gestaltet" gewesen, dass der Beschwerdeführer "für die Durchführung der Kreditaufnahmen", die Mitbestimmung der "Zeiten" und "Örtlichkeiten" sowie die "Auswahl der operativ bei den Banken tätigen Personen verantwortlich" gewesen sei. Weitere Angeschuldigte seien als Kreditnehmer, als Anwerber, Fahrer, Begleiter und Betreuer der Kreditnehmer sowie als Hersteller von "falschen Gehaltsbescheinigungen" aufgetreten. Entsprechende betrügerische Kreditaufnahmen bzw. Kreditaufnahmeversuche seien am 26. Februar 2004 (EUR 19'000.--), 1. März 2004 (EUR 32'755.10) und 3. März 2004 (EUR 30'000.--) je bei zwei Banken in Augsburg erfolgt (vgl. Haftbefehl, S. 1-3).
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Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe "gemeinschaftlich handelnd als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden" habe, "in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt", dass er "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, wobei er gewerbsmässig handelte". In zwei Fällen habe er "dies durch zwei weitere selbständige Handlungen versucht". Ausserdem habe der Beschwerdeführer "zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht". Auch diesbezüglich habe er "gewerbsmässig" gehandelt und "als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen verbunden" habe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten sei nach deutschem Strafrecht als "Betrug und versuchter Betrug", "in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen jeweils zugleich" als "Urkundenfälschung" zu qualifizieren (Haftbefehl, S. 3).
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2.4 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die massgeblichen Voraussetzungen des EAUe. Die ersuchende Behörde wirft dem Beschwerdeführer (gewerbs- und bandenmässigen) Kreditbetrug und Urkundenfälschung vor. Die betreffenden Delikte sind sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Strafrecht strafbar. Die Strafdrohung schon für einfachen Betrug beträgt nach Art. 146 StGB Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Dem Beschwerdeführer wird persönlich vorgeworfen, in betrügerischer Weise getäuscht zu haben, und zwar in Mittäterschaft "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen". In zwei weiteren Fällen habe er zu betrügen versucht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer "zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht". Im Rahmen der arbeitsteiligen Bandenstruktur sei er namentlich "für die Durchführung der Kreditaufnahmen", die Mitbestimmung der "Zeiten" und "Örtlichkeiten" sowie die "Auswahl der operativ bei den Banken tätigen Personen verantwortlich" gewesen. Diese Angaben entsprechen den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne zwar kein Alibi darlegen, er bestreite jedoch und habe stets bestritten, sich strafbar gemacht zu haben, begründen kein Auslieferungshindernis. Von einer unverhältnismässigen Auslieferung wegen Bagatellen kann ebenfalls keine Rede sein.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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