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Informationen zum Dokument  BGer 1P.540/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.540/2004 vom 08.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.540/2004 /sza
 
Urteil vom 8. November 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Strafverfahren),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
 
vom 13. Juli 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 30. September 2002 verurteilte das Bezirksamt Zofingen X.________ wegen verschiedener grober Verkehrsregelverletzungen zu 30 Tagen Gefängnis bedingt und 3'000 Franken Busse.
 
X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache, worauf ihn das Bezirksgericht Zofingen am 8. Mai 2003 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m.
 
- Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 5 VRV (Missachtung der signalisierten und allgemeinen Höchstgeschwindigkeit) sowie
 
- Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)
 
zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und 2'000 Franken Busse verurteilte. Es hielt u.a. für erwiesen, dass X.________ am 5. Mai 2002 auf der Autobahn A2 mit ungenügendem Abstand hinter einem anderen Auto hergefahren und am 3. Juni 2002 auf der Autobahn A2 zwischen Schenkon und Geuensee in Richtung Basel sowie ausserorts auf der Suhrentalstrasse und innerorts in Geuensee Dorf die Höchstgeschwindigkeiten missachtet hatte.
 
Auf Berufung von X.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juli 2004, bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 3. Juni 2002 auf der Suhrentalstrasse sowie in Geuensee Dorf handle es sich um einfache Verkehrsregelverletzungen, welche absolut verjährt seien. In Bezug auf den Vorfall vom 5. Mai 2002 und denjenigen vom 3. Juni 2002 auf der Autobahn bestätigte es das vorinstanzliche Urteil im Strafpunkt. Das Strafmass reduzierte es auf 10 Tage Gefängnis bedingt und 1'000 Franken Busse.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. September 2004 wegen Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV beantragt X.________, er sei nur der einmaligen groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Mai 2002 schuldig zu sprechen und mit einer Busse von höchstens 500 Franken zu bestrafen; das obergerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben. Eventuell sei das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
 
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
 
C.
 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde am 18. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung zu.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, als die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ist (BGE 123 I 112 E. 2b).
 
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes.
 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Strittig ist einzig noch, ob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2002, um 21:34 Uhr, auf der Autobahn A2 zwischen Schenkon und der Autobahnausfahrt Suhrsee mit seinem Personenwagen die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv - um 56 km/h netto - überschritt.
 
3.1 Nach dem Polizeirapport von Wm A.________ vom 11. Juni 2002, auf den sich die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt, war er am Abend des 3. Juni 2002 mit Wm B.________ in einem neutralen Dienstwagen auf der A2 in Richtung Basel unterwegs. In Sempach, beim Eichtunnel, seien sie vom Opel Omega des Beschwerdeführers in schneller Fahrt überholt worden. Sie seien ihm gefolgt und hätten nach dem Eichtunnel einen gleichbleibenden Abstand einhalten und das Multagraph-Gerät einschalten können. Das verfolgte Fahrzeug habe auf bis zu 166 km/h beschleunigt. Dies habe sich alles in dem Bereich der Autobahn abgespielt, in welchem die Höchstgeschwindigkeit wegen einer Baustelle 80 km/h betragen habe. Kurz vor der Ausfahrt Sursee sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h aufgehoben gewesen. Die Strecke von da bis zur Ausfahrt Sursee, über welche der Beschwerdeführer die Autobahn verlassen habe, sei für eine zweite Messung zu kurz gewesen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Obergericht vorgebracht und mittels einer Skizze belegt, dass die Messung mit dem Multagraphen auf den letzten 1001 Metern vor der Ausfahrt Sursee vorgenommen worden sei. Auf 601 m der Messstrecke habe die Höchtsgeschwindigkeit 120 km/h betragen, auf 400 m 80 km/h. Dadurch sei erstellt, dass die Messdistanz nicht ausschliesslich im 80 km/h-Bereich stattgefunden habe, sodass die vorgenommene Messung zu kurz gewesen und dementsprechend als Grundlage für seine Verurteilung untauglich sei. Das Obergericht habe diesen Einwand im angefochtenen Urteil willkürlich verworfen, indem es die von ihm angestellten Berechnungen über die Teilmessstrecken als konstruiert und spekulativ abgetan habe.
 
3.3 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht einzig auf der ersten, 693 Meter bzw. 17 Sekunden dauernden, zwischen 21:34:59 und 21:35:16 Uhr durchgeführten Messung. Danach befuhr er diese Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 160 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 15 % resp. 24 km/h ging das Obergericht schliesslich davon aus, dass er anstelle der erlaubten 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 136 km/h unterwegs war. Nach dem Polizeirapport lag die gesamte Messstrecke im Bereich einer mit 80 km/h signalisierten Baustelle; sie hätten die Messung nach dem Eichtunnel begonnen und vor der Ausfahrt Sursee beendet.
 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abstellen auf diese Messung willkürlich erscheinen lassen könnte. Nach dem von ihm selber ins Recht gelegten Darstellung des fraglichen Autobahnabschnittes und der Auskunft des Verkehrs- und Tiefbauamtes des Kantons Luzern vom 25. Januar 2002 waren am fraglichen Datum die Kilometer 80.700 bis 73.300 auf eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beschränkt; das Ende des Eichtunnels liegt etwa bei Kilometer 77.4. Ab Tunnelausfahrt betrug die auf 80 km/h beschränkte Strecke somit gut 4 Kilometer, womit die beiden Polizeibeamten ausreichend Gelegenheit hatten, den Beschwerdeführer auf einer Strecke von 693 m einzumessen.
 
Der Beschwerdeführer hält dem zwar entgegen, nach seinen Berechnungen müsse die Messung auf den letzten 1001 Metern vor der Autobahnausfahrt Sursee erfolgt sein. Auf dieser Messstrecke habe auf 400 m eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auf 601 m eine solche von 120 km/h gegolten, womit erstellt sei, dass die Messung nicht ausschliesslich im 80 km/h-Bereich durchgeführt worden und damit zu kurz sei, um gültig zu sein. Selbst wenn man darauf abstellen wollte, wäre damit immer noch erstellt, dass der Beschwerdeführer auf einer Strecke von mindestens 92 m die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritt. Die Messstrecke weist auch in diesem Fall eine Länge von 693 m auf, was für eine zuverlässige Messung unbestrittenermassen ausreicht. Der Einwand ist daher von vornherein nicht geeignet, die Verurteilung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
 
Das Obergericht hat den Einwand überdies zu Recht zurückgewiesen. Seine Auffassung, die Berechnungen des Beschwerdeführer beruhten auf der keineswegs gesicherten Annahme, das Messende der zweiten Messung liege exakt beim Beginn der Autobahnausfahrt Sursee, trifft zu, sodass es nicht in Willkür verfiel, indem es diese Berechnungen als spekulativ zurückwies. Im Ergebnis entspricht die umstrittene Messung im Übrigen auch der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung nach dem Vorfall, indem er zu Protokoll gab, in der Regel auf Autobahnen "nur" so mit 140-150 km/h zu fahren und übersehen habe, dass die Geschwindigkeit im fraglichen Bereich auf 80 km/h begrenzt gewesen sei. Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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