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Informationen zum Dokument  BGer B 45/2004  Materielle Begründung
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BGer B 45/2004 vom 09.11.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 45/04
 
B 46/04
 
Urteil vom 9. November 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel, Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________, Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
 
und
 
B 46/04
 
Prevista Vorsorge AG, Waisenhausstrasse 2, 8023 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gitti Hug, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________, Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 11. März 2004)
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und B.________, die bis 30. September 2001 Arbeitnehmende der Firma X.________ AG und daher bei der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Pensionskasse) sowie - zufolge Kassenwechsels durch die Arbeitgeberin - ab 1. Januar 2001 bei der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert waren, am 9. September 2002 gegen beide Vorsorgeeinrichtungen Klage einreichten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihnen «eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der Bonus-Zahlungen an den versicherten Verdienst auszurichten», in deren Genuss sie während der ganzen Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse gekommen seien,
 
dass die Pensionskasse und die Sammelstiftung auf Abweisung der Klage schlossen,
 
dass das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 die X.________ AG zum Verfahren beilud und diese ihrerseits ebenfalls die Abweisung der Klage beantragte,
 
dass die Kläger nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Eingabe vom 13. November 2003 unter Hinweis auf BGE 129 V 320 um Einbezug der X.________ AG als (frühere) Arbeitgeberin als «Beklagte 3» ersuchten,
 
dass das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2003 dieses Rechtsbegehren abwies,
 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage gegen die Sammelstiftung abwies und gegen die Pensionskasse in dem Sinne guthiess, «dass diese verpflichtet wird, eine Austrittsleistung unter Einbezug der von der Beigeladenen bis Ende 2000 an die Klägerin und den Kläger ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs- und Bonus-Zahlungen auszurichten» (Entscheid vom 11. März 2004),
 
dass die Pensionskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter entsprechender Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, die Klage gegen sie abzuweisen,
 
dass die Kläger als Beschwerdegegner die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen,
 
dass die X.________ AG, als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung aufgefordert, auf ihre eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist, worin sie u.a. ebenfalls beantragt, es sei die Klage gegen die Pensionskasse (im kantonalen Prozess: Beklagte 2) unter entsprechender Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides abzuweisen,
 
dass A.________ und B.________ auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG mit dem Antrag auf Abweisung opponieren, wogegen die Pensionskasse deren Gutheissung beantragt,
 
dass das Bundesamt für Sozialversicherung sich zur Verfahrenslage in beiden Beschwerdefällen äussert, ohne einen Antrag zu stellen,
 
dass den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, weswegen es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen),
 
dass nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
 
dass die X.________ AG als - vormalige - Arbeitgeberin der Beschwerdegegner im kantonalen Prozess beigeladen wurde und mit ihren eigenen Anträgen zumindest teilweise unterlegen ist, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist,
 
dass ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides darin liegt, nach Massgabe des angefochtenen Entscheides für weitere Entgelte, hinsichtlich deren die Beitragszahlungspflicht bejaht wird, gemäss Art. 66 BVG Beitragsschuldnerin zu werden,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Passivlegitimation der Pensionskasse (im kantonalen Prozess: Beklagte 2) für das eingangs erwähnte Klagebegehren im Lichte von BGE 129 V 320 zu Unrecht bejaht hat, wie in deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird,
 
dass nämlich Kläger und Klägerin (welche letztinstanzlich als Beschwerdegegner am Recht stehen) nach dem wirklichen rechtlichen Gehalt ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens - worauf es praxisgemäss (in BGE 130 V 61 nicht publizierte Erw. 3.2.1) ankommt - im Kern nichts anderes geltend machen, als dass ihre frühere Arbeitgeberin, die X.________ AG, gegenüber den beiden beklagten Vorsorgeeinrichtungen, denen sie bis 31. Dezember 2000 und ab 1. Januar 2001 angeschlossen war, über die an die Kläger ausgerichteten Boni hätte abrechnen müssen,
 
dass die Kläger somit nach sämtlichen Vorbringen klar eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen, was zur ausschliesslichen Passivlegitimation der (früheren) Arbeitgeberin führt, ganz ungeachtet, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 320 in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt hat,
 
dass diese präzisierte Rechtsprechung ebenfalls praxisgemäss (BGE 126 V 391 Erw. 4 in fine mit Hinweis) auf alle anhängigen, noch nicht rechtskräftig beurteilten Klagefälle und Beschwerdesachen anzuwenden ist,
 
dass diese sofortige Anwendung der präzisierten Rechtsprechung nicht zu einem Rechtsverlust (BGE 111 V 161; AHI 1995 S. 147) führt, steht es doch den Klägern frei, gegebenenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens die für ihr Begehren einzig passivlegitimierte X.________ AG ins Recht zu fassen, ohne dass für ihre Ansprüche die Verjährung eingetreten wäre (BGE 127 V 315; Urteil M. vom 18. Juni 2004, B 75/03),
 
dass der vorinstanzliche Entscheid damit, soweit er die Passivlegitimation der Beschwerde führenden Pensionskasse als Beklagte 2 im kantonalen Verfahren bejaht, bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) und daher aufzuheben ist,
 
dass durch die Beiladung der X.________ AG im kantonalen Prozess einzig die Rechtskraft des kantonalen Entscheids auf die vormalige Arbeitgeberin ausgedehnt wurde, insbesondere aber nicht der (klageweise begründete) Streitgegenstand - Anspruch der Beschwerdegegner gegenüber den eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen auf "eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der Bonus-Zahlungen..." - erweitert wurde (zum Streitgegenstand und den diesbezüglich - fehlenden - Wirkungen der Beiladung: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03, Erw. 1),
 
dass mangels Anfechtungsgegenstandes letztinstanzlich kein Raum dafür bleibt, über die materiellrechtliche Streitfrage zu befinden, ob die X.________ AG ihrer Abrechnungspflicht nach Art. 66 Abs. 3 BVG nachgekommen ist,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit sie diese Frage zum Inhalt haben, unzulässig sind,
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil die Beschwerdegegner unterliegen (Art. 159 Abs. 1 OG), die mit ihrem Hauptstandpunkt (der fehlenden Passivlegitimation) obsiegende Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 143) keinen Anspruch auf Vergütung der Vertretungskosten hat und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG über die fehlende Sachlegitimation der Vorsorgeeinrichtung hinaus zur Hauptsache die (in diesem Verfahren) der letztinstanzlichen Prüfung nicht zugängliche materiellrechtliche Streitfrage der Beitragsabrechungspflicht zum Gegenstand hat,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren B 45/04 und B 46/04 werden vereinigt.
 
2.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2004 aufgehoben.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. November 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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