BGer I 527/2004 | |||
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BGer I 527/2004 vom 29.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 527/04
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Urteil vom 29. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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D.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 28. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene D.________ meldete sich am 24. September 2001 unter Hinweis auf eine seit dem 12. Januar 2001 bestehende rechtsseitige Fazialislähmung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle Nidwalden das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (bei einem Invaliditätsgrad von 0 %) ab. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung X.________ vom 25. April 2003. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 3. November 2003).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. April 2004 ab.
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C.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen der 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 3. November 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. Zu präzisieren ist weiter, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
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2.
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2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin namentlich einen Bericht der BEFAS (vom 25. April 2003) eingeholt, welcher hinsichtlich der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Grundlage für die anspruchsverneinende Verwaltungsverfügung gebildet hat. Aus medizinischer Sicht ist der Versicherte gemäss BEFAS-Bericht im bisherigen Tätigkeitsbereich der Gastronomie voll arbeitsfähig, einzig körperliche Schwerarbeit wird auf Grund des Status nach lumbaler Diskushernienoperation als unzumutbar erachtet.
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2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält im Vergleich zu den gegen den BEFAS-Bericht schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden keine wesentlichen neuen Beanstandungen. Mit der vorgetragenen Kritik, dieser sei beweisuntauglich, hat sich die Vorinstanz - womit der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Beweismittel entspreche nicht den rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen sowie AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) fehl geht - bereits eingehend auseinandergesetzt und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass kein Anlass bestehe, die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen. Den diesbezüglichen Erwägungen pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde vollumfänglich bei. Insbesondere hat die Vorinstanz stichhaltig ausgeführt, weshalb auch nicht die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. R.________ (vom 21. August 2003) zum BEFAS-Bericht dessen Beweiskraft zu erschüttern vermag und weshalb ein möglicher Zusammenhang zwischen einer herpes simplex-Erkrankung und der Fazialisparese keiner weiteren Abklärung mehr bedarf. Es bleibt lediglich zu betonen, dass Dr. med. F.________, welcher den Versicherten im Rahmen der BEFAS-Abklärung medizinisch untersuchte, hinsichtlich des rechts auf der Zunge beeinträchtigten Geschmackssinns feststellte, dass sich dieser erholt hat, sodass auch der diesbezügliche Einwand ins Leere stösst. Zwar nimmt Dr. med. F.________ keine Stellung zur raschen Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers, wie weiter moniert wird. Im Bericht der Abklärungsstelle wird aber unter der Rubrik "Arbeitsfähigkeiten und Grenzen" auf diese Problematik hingewiesen und erwähnt, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, zwölf und mehr Stunden zu arbeiten, wie es im Führungsbereich in der Gastronomie oft üblich sei.
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2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass es gemäss konstanter Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich darum geht, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 22 Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Tätigkeitsbereich offen, weshalb es mit der vorinstanzlichen Bestätigung des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades sein Bewenden hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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