BGer 2A.722/2004 | |||
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BGer 2A.722/2004 vom 15.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.722/2004 /leb
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Urteil vom 15. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. November 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 17. Juli 2003 das Gesuch der aus Mazedonien stammenden A.X.________ (geb. 1974) ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 15. September 2004. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 3. November 2004 nicht ein, da kein Rechtsanspruch auf die ersuchte Bewilligung bestehe. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine solche "im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kontingents" zu gewähren oder zumindest das Bestehen eines Härtefalls zu prüfen.
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2.
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Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Norm fehlt im vorliegenden Fall:
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2.2
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2.2.1
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Die Beschwerdeführerin kam Mitte Januar 2000 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Mann. Im Februar 2003 wurde die Ehe in Mazedonien geschieden, wobei die Gültigkeit dieses Entscheids jedoch umstritten ist; auf jeden Fall leben die Eheleute X.________ aber seit Januar 2003 nicht mehr zusammen. Da die Trennung ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung bereits seit mehr als anderthalb Jahren dauert (vgl. das Urteil 2P.368/1992 vom 5. Februar 1993, E. 3c, zitiert bei: Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I 267 ff., dort S. 278), hat die Beschwerdeführerin somit weder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, der voraussetzt, dass die Gatten zusammen wohnen (BGE 127 II 60 E. 1b u. c S. 63), noch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der bloss intakte und tatsächlich gelebte familiären Beziehungen schützt (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; 126 II 377 E. 2b; 118 Ib 145 E. 4b S. 152), einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit der Trennung von ihrem Gatten ist der Zweck ihres Aufenthalts dahingefallen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) und liegt eine allfällige Verlängerung der Bewilligung im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden.
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2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Ein solcher fällt bei einem relevanten Aufenthalt von rund fünf Jahren (bzw. dreieinhalb Jahren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung) jedoch zum Vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385). Auch wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hier gewisse soziale und berufliche Beziehungen geknüpft haben sollte - was sie behauptet, aber nicht weiter belegt -, ist ihr eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar, nachdem sie dort den Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Es ist in erster Linie am Gesetzgeber, darüber zu befinden, ob und wann das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden nach Art. 4 ANAG allein und ausschliesslich mit Blick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer in der Schweiz gerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüchen zu weichen hat (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 287 mit Hinweisen); dies ist bei Art. 17 Abs. 2 ANAG erst nach fünf mit dem niedergelassenen Ausländer hier gemeinsam verbrachten Ehejahren der Fall. Zwar setzt Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Zusammenleben zwischen dem Schweizer Bürger und seinem ausländischen Partner voraus und genügt dort grundsätzlich das formelle Bestehen der Ehe; diese Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber jedoch bewusst so gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 191 BV; vgl. Urteil 2A.42/2001 vom 11. Mai 2001, E. 3a), weshalb die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Rechtsprechung zu Art. 7 ANAG abzuleiten vermag.
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2.3 Schliesslich wendet sie auch vergeblich ein, es liege bei ihr aufgrund der konkreten Umstände (Misshandlung durch den Ehegatten) ein Härtefall vor (Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO [SR 823.21]): Die Begrenzungsverordnung begründet keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei (Art. 4 ANAG), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten (BGE 130 II 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
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3.
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3.1 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht an die Hand genommen; es ist demnach auch auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283; 127 II 161 E. 2a). Weder nach dem kantonalem Recht noch nach dem Bundesrecht war das Verwaltungsgericht gehalten, den Bewilligungsentscheid insofern zu überprüfen, als er im Rahmen von Art. 4 ANAG erging. Auf die entsprechende Kritik (Willkür, "untaugliche" Begründung des Entscheids des Regierungsrats) ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3; 120 Ia 227 E. 1 S. 230 mit Hinweisen).
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3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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