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Informationen zum Dokument  BGer I 725/2003  Materielle Begründung
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BGer I 725/2003 vom 28.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 725/03
 
Urteil vom 28. Dezember 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 3. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1959 geborene K.________ zog sich bei einem Motorradunfall am 27. April 1979 unter anderem zu Blindheit führende Verletzungen am rechten Auge sowie Verletzungen am rechten Knie und am rechten Handgelenk zu. Aufgrund dieser Unfallfolgen war er nicht mehr in der Lage, den erlernten Beruf als Offsetdrucker auszuüben. Eine von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung in Richtung Arbeitsvorbereitung im Druckereigewerbe brach er im Sommer 1980 ab. Nach einer Umschulung zum Fotografen, für welche die Invalidenversicherung nicht aufkam, übernahm K.________ im Oktober 1988 als Selbstständigerwerbender ein Fotostudio mit den Schwerpunkten Werbe-, Industrie- und Architekturfotografie.
 
Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog K.________ ab 1. Februar 1980 eine Übergangsrente von 50 % und mit Wirkung ab 1. Februar 1982 aufgrund einer geschätzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 35 % eine Rente nach dem KUVG (Verfügung vom 7. März 1980). Mit Verfügung vom 30. November 1998 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 30. Juni 1999). Das hierauf angerufene Versicherungsgericht des Kantons Thurgau hiess die von K.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 6. April 2000), worauf die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen mit ihm geschlossenen Vergleich eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zusprach (Verfügung vom 24. November 2000).
 
Am 24. August 1999 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf die seit dem Unfall am 27. April 1979 bestehende Erblindung auf dem rechten Auge und eine Arthrose im rechten Knie, worauf die IV-Stelle des Kantons Thurgau Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm. Nachdem der Versicherte am 10. Januar 2003 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte, erliess die IV-Stelle am 14. Februar 2003 eine den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ablehnende Verfügung, an welcher sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 11. April 2003).
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, an welche das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zuständigkeitshalber überwiesen hatte, hiess die von K.________ eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, soweit sie sich nicht aufgrund des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2003 als gegenstandslos erwies, und stellte fest, dass aufgrund länger dauernder Untätigkeiten während des Verwaltungsverfahrens eine Rechtsverzögerung vorliege und im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung gemäss den Erwägungen eine Verzugszinspflicht bestehe (Entscheid vom 2. April 2003). Die von der IV-Stelle hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht gut und es hob den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. April 2003 insoweit auf, als er die Verzugszinspflicht betraf.
 
B.
 
K.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2003 Beschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In einer weiteren Eingabe vom 21. Mai 2003 ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihm ab 1. Oktober 1998 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen und für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess.
 
In ihrer Vernehmlassung enthält sich die IV-Stelle eines formellen Antrages unter Hinweis auf den Einspracheentscheid, die im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme und den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Da Dauerleistungen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, im Streite liegen, ist der vorliegende Fall - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu entscheiden (BGE 130 V 445 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
 
1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Bestimmung des Art. 16 ATSG keine Änderung gebracht hat hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (vgl. zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 130 V 343), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
 
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) finden keine Anwendung, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. April 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis).
 
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfall- und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen gilt er als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder lang andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 ATSG). Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffs sollte vermieden werden, dass Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Dies befreit indes die genannten Versicherungen nicht von der Pflicht, die Invalidität in jedem Einzelfall auf unabhängige Weise zu bestimmen. Auf keinen Fall darf sich ein Versicherer damit begnügen, den von einer anderen Versicherung festgelegten Invaliditätsgrad ohne weitere Prüfung zu übernehmen, denn eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite kann ein Versicherer bei der Bestimmung der Invalidität den von einer anderen Versicherung gefällten Entscheid nicht unberücksichtigt lassen. Eine durch einen rechtskräftigen Entscheid bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades darf zudem auf keinen Fall unbeachtet bleiben. Vielmehr ist sie als Indiz zu werten, dass es sich um eine zuverlässige Einschätzung handelt und deshalb vom zweiten Versicherer im Rahmen eines späteren Entscheides berücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten muss sich der Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen. Eine abweichende Einschätzung ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen von ausreichenden Gründen möglich. So ist etwa eine abweichende Einschätzung nicht zulässig, wenn sie nur vertretbar oder gleichwertig ist. Ein ausreichender Grund wäre hingegen anzunehmen, wenn beispielsweise die erste Einschätzung auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unhaltbaren Begründung beruht oder wenn sie einzig aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versicherten (Abschluss eines Vergleiches) zustande gekommen ist. Zusätzlich zu diesen Gründen wäre eine abweichende Bemessung auch zulässig, wenn die frühere Einschätzung auf äusserst knappen oder ungenauen Abklärungen beruht, in keiner Weise überzeugt oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BGE 126 V 288, 119 V 474 Erw. 4a; vgl. auch AHI 2004 S. 184 Erw. 3; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73 Erw. 3, 2000 Nr. U 406 S. 402 Erw. 3).
 
1.4 Hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im in BGE 130 V 343 veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Anwendung finden, so gilt dies folgerichtig auch für die in Erw. 1.3 ausgeführten Grundsätze zur Koordination der Invaliditätsbemessung verschiedener Sozialversicherungsträger, wovon im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgegangen wird.
 
2.
 
2.1 Im Lichte der in Erw. 1.3 dargelegten Grundsätze erweist es sich als richtig, dass die IV-Stelle weder die der - durch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 6. April 2000) aufgehobenen - Verfügung der SUVA vom 30. November 1998 (Einspracheentscheid vom 30. Juni 1999) zugrundeliegende Invaliditätsschätzung noch die auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beruhende Verfügung vom 24. November 2000 berücksichtigt, sondern eine eigenständige Invaliditätsschätzung vorgenommen hat.
 
2.2 Dabei ging die IV-Stelle im Rahmen der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) davon aus, dass es sich vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven (verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung etc.) und objektiven (ausgeglichener Arbeitsmarkt, zu erwartende Aktivitätsdauer) Gegebenheiten des Einzelfalles rechtfertige, den Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender aufgäbe, d.h. dass er sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jenes Einkommen anrechnen lassen muss, welches er bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit - d.h. als unselbstständigerwerbender Fotograf - zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. dazu AHI 2001 S. 282 Erw. 5). Dieses Einkommen wurde von Verwaltung und Vorinstanz übereinstimmend gestützt auf die Angaben des Verbandes schweizerischer Berufsfotografen (SBF), Zürich, ausgehend vom tiefsten Wert von Fr. 5'500.- für das Jahr 2001 und angepasst an die Nominallohnentwicklung auf Fr. 72'930.- (13 x Fr. 5'500.- x 1.02) festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Unerheblich ist namentlich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es bei der heutigen Wirtschaftslage unmöglich sei, eine Stelle als unselbstständiger Fotograf zu finden; denn das Gesetz schreibt vor, bei der Bemessung des Invalideneinkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ob eine Realisierung aufgrund der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 36).
 
2.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens hat die IV-Stelle verschiedene Druckereien um Auskunft betreffend die Höhe des Lohnes eines Angestellten mit einer Lehre als Buch- und Offsetdrucker und 22 Jahren Berufserfahrung gebeten und ihrer Berechnung den höchsten angegebenen Wert (Fr. 80'600.-, aufgerechnet um die Teuerung für das Jahr 2002) zugrunde gelegt, was sie zu einem Valideneinkommen von Fr. 82'212.- führte. Die Vorinstanz bestätigte dieses Ergebnis, nachdem sie den standardisierten Bruttolohn für die im Bereich Verlag, Druck und Vervielfältigung tätigen Angestellten mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 beigezogen und auf diese Weise ein Jahresgehalt von Fr. 81'151.- ermittelt hatte. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach von einem über Fr. 90'000.- liegenden Lohn eines qualifizierten Druckers auszugehen sei, weil die Ausbildung des Beschwerdeführers den entsprechenden, in der LSE aufgeführten Anforderungsniveaus 1 + 2, unter welche die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten fallen, nicht entspricht, wie im Übrigen auch die von der IV-Stelle bei einzelnen Druckereien konkret getätigten Anfragen gezeigt haben.
 
2.4 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen: Fr. 72'930.-; Valideneinkommen: Fr. 82'212.-) ergibt einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente besteht.
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren.
 
3.2 Die Vorinstanz hat die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Notwendigkeit oder Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, 114 V 229 Erw. 3b, RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
 
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird das Erfordernis der Bedürftigkeit verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über ein Bankguthaben von Fr. 39'397.-, so dass er, selbst wenn der seinen Geschwistern geliehene Betrag von Fr. 9'000.- abgezogen werde, noch immer über ein Vermögen von mehr als Fr. 30'000.- verfüge. Dabei sei nicht einsichtig, weshalb er seinen Geschwistern Geld borge, wenn er sich selbst in einer Notlage wähne. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, ging die Vorinstanz dabei insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als der Beschwerdeführer gegenüber seinen Geschwistern nicht etwa als Darlehensgeber, sondern als Darlehensnehmer aufgetreten ist, so dass eine Darlehensschuld des Beschwerdeführers von Fr. 9'000.- besteht. Wegen dieser offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den vorinstanzlichen Prozess erneut befinde. Dabei wird sie hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen haben, dass nach Rechtsprechung und Lehre dem Vermögen der Charakter einer Notreserve zugebilligt werden kann, wobei sich die Höhe dieses sog. Notgroschens nach den massgebenden Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit richtet (Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02, mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.] Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 154 ff.).
 
4.
 
4.1 Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Verfahren (vgl. dazu SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 18 Erw. 4, RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4) geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG),
 
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer, der bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Prozess obsiegt, im Hauptpunkt (Invalidenrente) jedoch unterliegt, eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Thurgau, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Insoweit ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung stattgegeben werden, da der Prozess in der Hauptsache nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit aktenkundig und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. Oktober 2003 insoweit aufgehoben, als damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde, und es wird die Sache an die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Stefan Hofer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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