BGer U 375/2004 | |||
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BGer U 375/2004 vom 30.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 375/04
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Urteil vom 30. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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D.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 7. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene D.________ war seit dem 2. März 1992 bei der Firma X.________ AG, Tiefbauunternehmung, als Bauarbeiter angestellt und dadurch gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 13. Oktober 1992 erlitt er mit dem Motorfahrrad einen Unfall und zog sich dabei Verletzungen am rechten Knie (vordere Kreuzbandruptur) sowie eine Bennett Fraktur rechts zu. Der Versicherte wurde am 21. Oktober 1992 im Spital Y.________ operiert, war ab dem 29. März 1993 wiederum zu 50 % und ab dem 3. Juni 1993 zu 100 % arbeitsfähig, wobei die ärztliche Behandlung am 21. Oktober 1993 abgeschlossen werden konnte. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten im Januar 2002 einen Rückfall angemeldet hatte, wurde ein Arztbericht vom 15. Dezember 2001 eingereicht, in welchem Dr. med. W.________ ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine beginnende mediale posttraumatische Gonarthrose rechts diagnostizierte. Die SUVA veranlasste medizinische Abklärungen und zog die IV-Akten bei, wonach D.________ ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zusteht. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 verneinte sie das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Verschlimmerung des Unfalles vom 13. Oktober 1992 und lehnte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2003.
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B.
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Beschwerdeweise liess D.________ den Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, welches sich zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie zum Integritätsschaden zu äussern habe, stellen; dabei stützte er sich hauptsächlich auf eine am 30. Januar 2004 erfolgte Stellungnahme von Dr. med. W.________. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
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C.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines gerichtlich festzustellenden Integritätsschadens und einer ebenfalls gerichtlich zu bestimmenden Invalidität zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die SUVA zurückzuweisen. Ferner wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht; mit Schreiben vom 16. November 2004 wurde das Gesuch jedoch zurückgezogen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer verunfallte am 13. Oktober 1992. Die Rückfallmeldung erfolgte im Januar 2002 und der Einspracheentscheid erging am 21. März 2003. Damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 ereignet hat.
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In BGE 130 V 329 ff. erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
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In BGE 130 V 343 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil R. vom 30. September 2004 Erw. 2, U 252/04).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zu den Begriffen Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 296 f. Erw. 2c und d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2) sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 f. Erw. 3.3, 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) zu erwähnen.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz trotz Vorliegens einer posttraumatischen Gonarthrose, welche im Sinne eines Rückfalls des am 13. Oktober 1992 erlittenen Unfalls zu betrachten sei und mit diesem in einem kausalen Zusammenhang stehe, keinen Integritätsschaden festgestellt habe. Zudem habe das kantonale Gericht es unterlassen, eine von Dr. med. W.________ am 30. Januar 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen und habe ferner bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, im Widerspruch zum von der IV-Stelle des Kantons Solothurn angenommenen und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten leidensbedingten Abzug von 15 %, einen solchen von lediglich 5 % berücksichtigt.
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3.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 1992 und den vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt worden. Dr. med. B.________ beschrieb am 30. September 2002 ein normal, ohne Hinweis auf eine Instabilität funktionierendes Knie. Dieser Auffassung schloss sich der SUVA-Kreisarzt am 21. Oktober 2002 an und stellte eine praktisch seitengleiche knienahe Muskulatur fest, ohne Schonzeichen, kein Umfangdefizit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet sich in den medizinischen Akten kein Hinweis darauf, dass das beim Beschwerdeführer von Dr. med. M.________ in einem umfassenden Arztbericht vom 18. Juni 2001 festgestellte chronisch-rezidivierende Panvertebral-Syndrom mit Schmerzprojektionen in beide Beine mit der Knieproblematik in einem kausalen Zusammenhang stehen würde. Selbst Dr. med. W.________ hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2004 ausdrücklich fest, dass eine Schmerzüberlagerung (im Knie) auch durch die Veränderungen der Wirbelsäule zu erklären sein dürfte und die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 13. Oktober 1992 zurückzuführen seien. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen könnte.
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3.2 Die Entschädigung einer Integritätseinbusse und die Ausrichtung einer Rente auf Grund einer leistungsspezifischen Invalidität setzen das Vorliegen eines natürlichen und eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus. Ist nach dem Gesagten die natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Ereignis vom 13. Oktober 1992 und den im Sinne eines Rückfalls geklagten Gesundheitsbeschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, stellt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht und besteht auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
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Selbst wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt wären, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. In der Tat stützt sich der Versicherte hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 20 % lediglich auf die von Dr. med. W.________ am 30. Januar 2004 gemachte Aussage, wonach die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung am rechten Knie maximal 10 bis 20 % betrage. Ansonsten findet sich in den medizinischen Akten kein Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt wäre, während die Einschätzung von Dr. med. W.________ auf einer einzigen Untersuchung vom 13. Dezember 2001 beruht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis dieser Untersuchung nicht im Bild gewesen wäre, wird sein Bericht vom 15. Dezember 2001 im Einspracheentscheid vom 21. März 2003 doch ausdrücklich erwähnt. Schliesslich ist festzustellen, dass der im Rahmen der von der Vorinstanz durchgeführten Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens als zu gering beanstandete Leidensabzug von 5 % auch bei der Berücksichtigung eines solchen von 15 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente geben würde. Geht man nämlich bei der Anwendung dieses Prozentsatzes von den unbestrittenen Beträgen eines Valideneinkommens von Fr. 54'124.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'123.- (85 % von Fr. 57'792.-) aus, beträgt der Invaliditätsgrad lediglich 9 % (abgerundet von 9,24 %; BGE 130 V 122 ff. Erw. 3), was nach Art. 18 Abs. 1 UVG für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ausreicht.
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3.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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