BGer I 349/2004 | |||
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BGer I 349/2004 vom 27.01.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 349/04
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Urteil vom 27. Januar 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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Einwohnergemeinde X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat X.________,
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gegen
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner,
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung, Lausanne
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(Entscheid vom 18. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 17. März 2003 reichte die Schule Y.________ der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur ein Gesuch um Bau- und Einrichtungsbeiträge an die vorgesehenen nutzungsspezifischen Anpassungen in dem vom Frauenkloster Z.________ gemieteten Schulgebäude des Instituts Z.________ ein. Dieses Gesuch wurde am 18. März 2003 dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) übermittelt. Vertreten durch den Stadtrat X.________ wandte sich die Einwohnergemeinde X.________ als Trägerin der Schule Y.________ am 24. Juni 2003 an die kantonale Direktion für Bildung und Kultur mit dem Begehren um Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn. Am 10. Juli 2003 erteilte die kantonale Amtsstelle eine entsprechende Bewilligung. Nachdem eine telefonische Anfrage ergeben hatte, dass beim BSV kein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn eingegangen war, reichte der Leiter der Schule Y.________ am 2. September 2003 das ursprünglich der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur zugestellte Schreiben vom 24. Juni 2003 auch dem BSV ein. Mit Verfügung vom 18. November 2003 lehnte das BSV das Beitragsgesuch ab, "da bei Baubeginn seitens des BSV weder eine Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn noch eine Beitragszusicherung vorlag".
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab.
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C.
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Die Einwohnergemeinde X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an das BSV zur materiellen Behandlung ihres Beitragsgesuchs.
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Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Art. 75bis Abs. 1 IVG, gültig ab 1. Januar 2003; Anhang I der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [SR 173.31] in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden (Art. 75bis Abs. 3 IVG).
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2.
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Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. November 2003, mit welcher es das BSV ablehnte, der Beschwerdeführerin einen Beitrag der Invalidenversicherung an die Kosten behindertenspezifischer Umbauarbeiten zu gewähren.
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2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG handelt (BGE 106 V 98 Erw. 3; vgl. auch BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 In zeitlicher Hinsicht sind bei der Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). Keine Anwendung finden daher im vorliegenden Verfahren die im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV).
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Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgestellt hat, ist auf Grund von Art. 1 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verfahren, welche die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) betreffen, nicht anwendbar.
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2.2.1 Laut Art. 73 Abs. 1 IVG gewährt die Versicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen (Satz 1). Nach Art. 73 Abs. 2 lit. b IVG kann die Versicherung Beiträge gewähren an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten (Satz 1). Gemäss Art. 75 Abs. 1 IVG setzt der Bundesrat die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 fest (Satz 1); er kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden (Satz 2).
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2.2.2 Was die Einreichung und Prüfung der Beitragsgesuche anbelangt, sieht Art. 102 Abs. 1 IVV vor, dass diese der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen sind (Satz 1); diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter (Satz 2). Laut Abs. 2 von Art. 102 IVV prüft das Bundesamt die Gesuche, insbesondere in Bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projekts sowie auf die Höhe der Aufwendungen (Satz 1); die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik (Satz 2). Nach Massgabe der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung von Art. 103 Abs. 1 IVV schliesslich werden Beiträge grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt verfügt worden sind (Satz 1); eine vorgängige Verfügung ist nicht erforderlich, wenn das Abwarten der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden (Satz 2).
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2.2.3 Das - wie auch die Vorinstanz richtig erkannte - ebenfalls zu beachtende Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [nachstehend: SuG]; SR 616.1) sieht in Art. 26 Abs. 1 vor, dass ein Gesuchsteller mit dem Bau erst beginnen oder grössere Anschaffungen nur tätigen darf, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat. Eine solche Bewilligung kann die zuständige Behörde gemäss Art. 26 Abs. 2 SuG erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten (Satz 1); die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Satz 2). Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm nach Art. 26 Abs. 3 SuG keine Leistungen gewährt (Satz 1); bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen (Satz 2).
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3.
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3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Baubeginns im Juli 2003 vom BSV noch keine Beitragszusicherung erhalten hatte und auch nicht im Besitz einer bundesamtlichen Bewilligung zur vorzeitigen Projektrealisierung war. Im Hinblick auf Art. 26 Abs. 1 und 3 SuG kann damit eine Beitragsgewährung nicht mehr in Betracht fallen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 177 erkannt hat, handelt es sich bei Baubeiträgen nach Art. 73 Abs. 1 IVG nämlich nicht um Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 2 SuG, sondern um Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 SuG, deren Ausrichtung auf Grund von Art. 26 Abs. 3 SuG nicht möglich ist, wenn mit der Realisierung des Bauprojektes ohne vorgängige Leistungszusicherung oder Bewilligung des BSV begonnen wurde (BGE 130 V 181 ff. Erw. 5.2). Für eine Anwendung der in Satz 2 von Art. 26 Abs. 3 SuG nur für Abgeltungen vorgesehenen Ausnahmeregelung bleibt kein Raum. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im selben Urteil festgehalten hat, kann auch nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn das BSV die Gewährung von Baubeiträgen verweigert, weil der Gesuchsteller mit der Projektrealisierung ohne vorgängige Beitragszusicherung oder Bewilligung begonnen hat (BGE 130 V 183 f. Erw. 5.4).
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3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, da für die Erteilung einer Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn nicht das BSV, sondern die kantonale Direktion für Bildung und Kultur zuständig sei, habe sie mit deren Zustimmung vom 10. Juli 2003 über die notwendige Bewilligung verfügt. Diese Auffassung findet in den massgebenden Vorschriften indessen keine Stütze. Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 SuG erteilt die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn die "zuständige Behörde". Bei dieser handelt es sich um die gleiche Instanz, welche über die Baubeiträge verfügt. Dies ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 103 IVV das BSV. Zwar trifft es zu, dass die Beitragsgesuche bei der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen sind (Art. 102 Abs. 1 IVV). Diese prüft indessen einzig den Bedarf und leitet das Gesuch darauf mit begründetem Antrag an das Bundesamt weiter. Eine Bestimmung, wonach die Bewilligung für einen vorzeitigen Bauantritt von einer kantonalen Behörde zu erteilen wäre, enthält die IVV nicht.
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3.3 Im Weitern beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz. Sie macht geltend, gestützt auf die Bewilligung der Direktion für Bildung und Kultur vom 10. Juli 2003 habe sie davon ausgehen können, mit dem beabsichtigten Umbau beginnen zu dürfen.
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3.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderm, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
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2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
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3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
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4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
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5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
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3.3.2 Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 36 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus den Akten ergibt sich, dass die heutige Beschwerdeführerin selbst nicht davon ausging, dass die Erteilung einer Bewilligung zur vorgezogenen Realisierung des Umbauprojekts in die Zuständigkeit des kantonalen Departements für Bildung und Kultur fiel. So erkundigte sich der Schulleiter der Schule Y.________ am 26. August 2003 beim BSV, ob das entsprechende Gesuch (vom 24. Juni 2003) eingetroffen sei, und als dies verneint wurde, wandte er sich mit Schreiben vom 2. September 2003 ans BSV. Darin führte er aus, versehentlich sei das Gesuch nicht direkt oder auf dem Weg über die kantonalen Behörden ans Bundesamt weitergeleitet worden. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht annahm, eine kantonale Amtsstelle sei für die Erteilung der Bewilligung zu einem vorzeitigen Bauantritt zuständig.
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Dass ihr eine entsprechende Auskunft erteilt worden wäre, macht sie im Übrigen nicht einmal geltend. Weder aus der IVV noch aus dem SuG oder aus dem Kreisschreiben des BSV über die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen (KSBAU), gültig ab 1. Januar 2003, ergeben sich irgendwelche Hinweise, die auf eine Zuständigkeit einer kantonalen Behörde schliessen lassen könnten. Auch hat das BSV die Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 21. März 2003 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie nur Beiträge erhalte, "wenn zuvor die Verfügung des BSV ausgestellt ist". Auf diesen Grundsatz hingewiesen hat im Übrigen auch schon der Stadtrat X.________ in seiner Vorlage an den Grossen Gemeinderat vom 28. Januar 2003.
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3.3.3 Angesichts der dargelegten Umstände muss der Beschwerdeführerin auch eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz versagt bleiben.
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4.
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Da es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 2.1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung und der Schule Y.________ zugestellt.
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Luzern, 27. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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