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Informationen zum Dokument  BGer 5A.35/2004  Materielle Begründung
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BGer 5A.35/2004 vom 04.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.35/2004 /blb
 
Urteil vom 4. Februar 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Bewilligung des Pflegeplatzes,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) vom 13. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die in K.________ wohnenden Eheleute A.X.________ und B.X.________, beide mazedonische Staatsangehörige, sind kinderlos. Mit Eingabe vom 19. August 2003 stellten sie beim Amt für Soziales des Kantons St. Gallen das Gesuch, es sei ihnen zu bewilligen, das von den in L.________ (Kanton St. Gallen) lebenden Eheleuten B.Y.________ und A.Y.________, dem Bruder von A.X.________, damals erwartete Kind im Hinblick auf eine Adoption bei sich zur Pflege aufzunehmen. Im Oktober 2003 gebar B.Y.________ den Sohn C.________. Seit Januar 2004 lebt dieser bei den Eheleuten A.X.________ und B.X.________.
 
Das Amt für Soziales lehnte das Gesuch am 2. Dezember 2003 ab. Den von A.X.________ und B.X.________ eingereichten Rekurs wies das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juli 2004 ab. Am 13. September 2004 entschied der Einzelrichter im Familienrecht am Kantonsgericht St. Gallen, dass auch der hiergegen erhobene Rekurs abgewiesen werde.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 führen A.X.________ und B.X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihnen die definitive Pflegeplatzbewilligung für C.________ zu erteilen.
 
Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 Erw. 3.2.2 S. 81 f.; 130 II 249 E. 2 S. 250, mit Hinweisen).
 
1.1 Gegen einen die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verweigernden Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 98 lit. g OG; BGE 107 Ib 283 E. 1 S. 284 f.; 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). In ihrer Eigenschaft als mögliche Adoptiveltern sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) ist demnach einzutreten.
 
1.2 Gemäss Art. 104 lit. a OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, gleichgültig, ob die beschwerdeführende Partei sie in der falschen Ermittlung, in der unzutreffenden Auslegung oder in der unrichtigen Anwendung eines Rechtssatzes erblickt. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten gemäss der nämlichen Norm ebenfalls als Rechtsverletzung. Geltend gemachte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei.
 
Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können sodann auch Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts bilden (Art. 104 lit. b OG). Dem Bundesgericht steht in diesem Bereich grundsätzlich eine umfassende Kontrolle zu, die es sogar von Amtes wegen ausüben kann (Art. 105 Abs. 1 OG). Allerdings ist es an Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). In solchen Fällen ist zudem das Vorbringen neuer Tatsachen nur zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421 mit Hinweisen).
 
Nur in sachlich eng umschriebenem Rahmen steht dem Bundesgericht schliesslich eine Angemessenheitskontrolle zu (Art. 104 lit. c OG).
 
2.
 
Der kantonale Einzelrichter verweist vorab auf Art. 11b Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (SR 211.222.338; PAVO), wonach es für die im Hinblick auf eine Adoption beantragte Bewilligung nicht genüge, dass die Pflegeeltern Gewähr für eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung böten (lit. a), sondern darüber hinaus erforderlich sei, dass der Adoption keine rechtlichen Hindernisse im Wege stünden und dass diese voraussichtlich dem Wohl des Kindes diene (lit. b). Damit sei bereits in diesem Verfahren auf die für die Adoption geltenden gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen, die so schon in den Entscheid über die Pflegebewilligung einflössen und im Zeitpunkt der Adoption mutmasslich erfüllt sein müssten.
 
Alsdann wird im angefochtenen Entscheid hervorgehoben, dass nach schweizerischem Recht die Adoption in erster Linie dazu diene, einem elternlosen Kind neue Eltern zu geben. Als im einschlägigen Sinne "elternlos" fielen nicht nur Waisen, sondern auch Kinder in Betracht, deren leibliche Eltern sich nicht um sie kümmern könnten oder wollten. Die Adoption schaffe ein neues Verwandtschaftsverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen. Die Bindungen zur angestammten Familie würden zwar nicht völlig bedeutungslos, doch stehe der Ersatz der einen Familie durch die andere im Vordergrund. Bei der vergleichsweise seltenen Adoption durch Verwandte bestünden zwar die persönlichen Bindungen zur biologischen Familie weiter, doch sei grundsätzlich auch hier vorausgesetzt, dass die leiblichen Eltern ihre Aufgabe auf Dauer nicht wahrnehmen könnten und aus dem Lebenskreis des Kindes ausschieden. Das adoptierte Kind solle sich ausschliesslich und auf Dauer der Adoptionsfamilie, der es nun mit allen rechtlichen Konsequenzen angehöre, verbunden fühlen und nicht vor die Wahl gestellt werden, ob es wieder zur Herkunftsfamilie zurückkehren möchte. Eine feste Verankerung in einer Familie sei wichtig, damit das Kind eine gesunde und sichere Identität entwickeln und die Adoption so ihren Zweck erfüllen könne. Durch die in Aussicht genommene Adoption sollten die Lebensbedingungen und die Entwicklungschancen des Kindes offensichtlich verbessert werden.
 
Zu den konkreten Umständen hält der kantonale Richter fest, dass A.Y.________ und B.Y.________ sich noch vor der Geburt von C.________ dazu entschlossen hätten, das Kind dem Bruder des Ehemannes und dessen Ehefrau, d.h. den Beschwerdeführern, zur Adoption zu übergeben. Die beiden hätten erklärt, das sei ihr Wunsch, weil die Beschwerdeführer keine eigenen Kinder bekommen könnten und weil sie wüssten, dass das Kind dort in guten Händen wäre. In der mazedonischen Heimat der beiden Paare sei es offenbar üblich, einem kinderlosen Ehepaar durch Überlassen eines Neffen oder einer Nichte zu einem eigenen Kind zu verhelfen. Die Motive der Beschwerdeführer und der Eltern von C.________ erachtet der Einzelrichter als nachvollziehbar, doch seien sie mit dem schweizerischen Institut der Adoption, das ausschliesslich auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet sei, nicht zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang führt der kantonale Richter vor allem auch an, dass beide Paare in einer knappen halben Stunde Fahrdistanz voneinander wohnten und gute Kontakte pflegten. Es sei denn auch ihr gemeinsamer Wunsch, dass C.________ seine leiblichen Eltern regelmässig sehen könne. Die Beschwerdeführer hätten nichts dagegen, wenn dieser später einmal zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren möchte. Auf Grund der festgehaltenen Umstände ist der Einzelrichter der Ansicht, dass das Kind von Anfang an in eine ambivalente Lage gebracht würde und innerlich zwischen der Ursprungsfamilie und den Adoptiveltern hin- und hergerissen wäre, was seiner Entwicklung nicht förderlich wäre. Dass die leiblichen Eltern mit dem nicht geplanten dritten Kind psychisch, physisch oder wirtschaftlich überfordert wären, werde nirgends vorgebracht. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass C.________ auch bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen könnte und dort eine ebenso liebevolle Erziehung und ein ähnlich gefestigtes Umfeld vorfinden würde wie bei Onkel und Tante. Eine förmliche Anhörung der leiblichen Eltern sei nicht notwendig, da deren Gründe in mehreren Eingaben genügend offen gelegt worden und neue Erkenntnisse nicht zu erwarten seien.
 
Abschliessend erklärt der Einzelrichter, die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung dränge sich auch nicht etwa deshalb auf, weil C.________ seit Januar 2004 bei den Beschwerdeführern lebe. Diese hätten sich bewusst über Art. 11f PAVO hinweggesetzt, wonach angehende Adoptiveltern die Bewilligung einholen müssten, bevor sie das Kind aufnähmen. Wenn die Beschwerdeführer aus den von ihnen in unzulässiger Weise geschaffenen Fakten etwas für sich herleiteten und namentlich berücksichtigt haben wollten, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 inzwischen ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe und sich ganz der Betreuung von C.________ widme, verhielten sie sich widersprüchlich; ihr eigenmächtiges Handeln sei ein Hinweis dafür, dass sie dazu neigten, ihre eigenen Bedürfnisse dem Kindeswohl voranzustellen. Das Wohl des Kindes sei nicht missachtet, wenn nach rund achtmonatigem Aufenthalt bei Onkel und Tante die Bewilligung verweigert werde; C.________ möge in diesen Monaten zwar eine Beziehung zu den Beschwerdeführern angeknüpft haben, doch könne davon ausgegangen werden, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei, zumal das Kind bereits im vierten Lebensmonat von seinen ursprünglichen Bezugspersonen getrennt worden sei. Ausserdem habe C.________ wohl auch in den vergangenen Monaten regelmässig Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie gehabt, so dass er sich nach einer Rückkehr voraussichtlich rasch wieder eingewöhnen werde und eine tragfähige Bindung zu seinen leiblichen Eltern werde aufbauen können.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz leite aus den Auskünften von B.Y.________ und A.Y.________ zu Unrecht ab, die beiden hätten das Kind ausschliesslich und vorsätzlich für sie, die Beschwerdeführer, gezeugt. Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Entscheid eine Folgerung solcher Art nicht zu entnehmen ist, bringen sie indessen nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts in diesem Punkt als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen erscheinen liesse.
 
Unzureichend begründet ist die Beschwerde sodann auch insofern, als die Beschwerdeführer beanstanden, dass B.Y.________ und A.Y.________ nicht persönlich dazu befragt worden seien, was sie zur Fremdplatzierung ihres dritten Kindes bewogen und was die bevorstehende Geburt für sie als leibliche Eltern in psychischer und finanzieller Hinsicht bedeutet habe: Mit ihrem Vorbringen beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, den mit dem Hinweis auf mehrere Eingaben begründeten und damit auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruhenden Verzicht des Einzelrichters, die leiblichen Eltern förmlich anzuhören, ohne hinreichende Begründung zu kritisieren. Die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern stellen die Beschwerdeführer übrigens ausdrücklich nicht in Zweifel. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beim Entscheid der Vorinstanz weniger die bei den leiblichen Eltern gegebenen Verhältnisse im Vordergrund standen als die Auffassung, die Beweggründe der Beschwerdeführer und die gemeinsamen Vorstellungen der beiden verschwägerten Paare über die zukünftige Erziehung von C.________ lägen nicht in dessen wohlverstandenem Interesse.
 
4.
 
In materieller Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem Einzelrichter vor, er habe bei der Beurteilung des Kindeswohls den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zu wenig Rechnung getragen. Namentlich habe er die kulturellen Aspekte nicht beachtet, insbesondere die Tatsache, dass es in der mazedonischen Heimat der beiden Paare üblich sei, einem kinderlosen Ehepaar durch Überlassung eines Neffen oder einer Nichte zu einem eigenen Kind zu verhelfen; er nehme vorschnell an, dass dies dem Kind schade.
 
4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht (schon) im vorliegenden Bewilligungsverfahren geprüft, ob der angestrebten Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen würden (vgl. Art. 11b Abs. 1 lit. b PAVO; BGE 125 III 161 E. 3a S. 163). Ebenso zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass sich das, was für das Wohl eines Kindes, das in der Schweiz adoptiert werden soll, richtig ist, nach den in diesem Land geltenden Vorstellungen bestimmt, ungeachtet dessen, ob das Kind einheimischer oder ausländischer Abstammung ist (vgl. Art. 77 Abs. 1 IPRG). Einziges wegweisendes Kriterium ist, dass es dem Kind in seiner neuen Umgebung gut geht. Zu dieser gehört nicht nur die engere Familie, sondern mit zunehmendem Erwachsenwerden ein immer grösserer Kreis von Personen, mit denen sich das Kind konfrontiert sehen wird. Von einer erfolgreichen Adoption kann dann gesprochen werden, wenn das adoptierte Kind sein Umfeld persönlich akzeptiert hat und dieses nach aussen vertreten kann, ohne dass ihm dies zur sozialen Belastung wird.
 
4.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Feststellung der Vorinstanz, C.________ würde im Falle einer künftigen Adoption in eine ambivalente Lage hinsichtlich der Beziehungen zu ihnen einerseits und zu den leiblichen Eltern andererseits geraten, beruhe auf blossen Vermutungen. Indessen bringen sie nichts vor, was die erwähnte Annahme in irgend einer Weise als rechtswidrig erscheinen liesse. Die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur Adoption eines Neffen im Allgemeinen und zu den hier festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten im Besonderen sind sodann nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Einzelrichters entspricht vielmehr dem, was die erkennende Abteilung in ihrem Urteil vom 30. September 1999 (5C.131/1999; teilweise wiedergegeben in Pra 89/2000 Nr. 86, S. 514 ff., und FamPra.ch 2000 Nr. 20, S. 317 ff.) geäussert hat. In jenem Fall war ein Adoptionsgesuch zu beurteilen gewesen, das eine Ehefrau bezüglich des Kindes ihres Ehemannes aus dessen vorangegangenen geschiedenen Ehe mit ihrer Schwester eingereicht hatte. Aus den von der kantonalen Instanz festgehalten Erklärungen der leiblichen Mutter schloss die erkennende Abteilung auf ein Fortdauern wesentlicher Beziehungen des angestammten Kindesverhältnisses. Sie hielt unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats vom 12. Mai 1971 über die Änderung des Adoptionsrechts (BBl 1971 I S. 1200 ff., insbes. S. 1212 Ziff. 3.3 und S. 1229) und auf BGE 119 II 1 E. 4b S. 5 f. fest, dass die gegebenen Verhältnisse einer vollständigen Integration des Kindes in die Adoptivfamilie hinderlich und mit dem Grundgedanken der Adoption unvereinbar seien (E. 3b; Pra 89/2000, S. 516, und FamPra.ch 2000, S. 319). Der vorliegende Fall lässt sich mit dem dortigen insofern vergleichen, als im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, es sei der Wunsch beider Paare, dass C.________ seine leiblichen Eltern regelmässig sehen könne, und die Beschwerdeführer hätten nichts dagegen, wenn dieser später einmal zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren möchte.
 
4.3 Am Gesagten vermögen auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern:
 
4.3.1 Die Beschwerdeführer betonen, dass C.________ bei ihnen als Einzelkind aufwachsen könnte, von der Beschwerdeführerin Nr. 2, die ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben habe, persönlich betreut würde und an ihren besseren wirtschaftlichen Verhältnissen teil hätte.
 
Dass die Beschwerdeführer finanziell besser gestellt wären als A.Y.________ und B.Y.________, ist den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Der angefochtene Entscheid enthält in diesem Zusammenhang einzig den Hinweis, es werde nicht vorgebracht, dass die leiblichen Eltern mit der Geburt des dritten Kindes wirtschaftlich überfordert wären. Im Übrigen hält der Einzelrichter dafür, dass allfällige wirtschaftliche Vorteile die Nachteile einer Adoption nicht aufzuwiegen vermöchten, was nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden ist.
 
Da nach den vorinstanzlichen Feststellungen ebensowenig dargetan ist, dass A.Y.________ und B.Y.________ mit ihrem dritten Kind psychisch oder physisch überfordert wären, ist auch das Vorbringen, C.________ könnte von der nicht mehr berufstätigen Beschwerdeführerin Nr. 2 persönlich betreut werden, ohne Belang. Im Übrigen geht es nicht an, in allgemeiner Form das Aufwachsen als Einzelkind dem Aufwachsen mit Geschwistern gegeneinander abzuwägen und die Anwesenheit von Geschwistern generell als störend zu betrachten.
 
4.3.2 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die zuständige kantonale Behörde habe in einem sehr ähnlich gelagerten Fall die Pflegeplatzbewilligung erteilt, weshalb sie sich durch den angefochtenen Entscheid ungerecht bzw. ungleich behandelt fühlten. Mit dem vom Einzelrichter zu diesem Vorbringen Ausgeführten setzen sie sich indessen in keiner Weise auseinander (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist mithin - je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag - den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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