BGer 6P.148/2004 | |||
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BGer 6P.148/2004 vom 08.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.148/2004
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6S.403/2004 /gnd
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Urteil vom 8. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X. und Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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6P.148/2004
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Willkür und schwerer Verfahrensmangel
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6S.403/2004
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Fahrlässige Tötung (Einstellung der Untersuchung),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.148/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.403/2004) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ fuhr am 16. Februar 2003, ca. 00.50 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 bei Augst in Richtung Basel. Infolge übersetzter Geschwindigkeit verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und kollidierte mit den Leitplanken auf der rechten Fahrbahnseite. Mangels Gurtsicherung wurde er aus seinem Fahr-zeug, das nach rund 50 Metern auf dem Pannenstreifen mit der Front zur rechten Randleitplanke zum Stillstand kam, auf die Fahrbahn geschleudert. A.________ blieb, nachdem er mehrmals auf der Strasse aufgeschlagen war, in der Mitte der beiden Fahrspuren in Längsrichtung, den Kopf in Richtung Rheinfelden, liegen. Dort wurde er kurze Zeit später vom nachfolgenden Personenwagen des Z.________ überfahren und ca. 20 Meter mitgeschleppt. A.________ erlitt tödliche Verletzungen.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft stellte mit Beschluss vom 24. Februar 2004 das gegen Z.________ geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung sowie grober und einfacher Verkehrsregelverletzung ein. Eine hiegegen von den Eltern des Unfall-opfers geführte Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 17. Juni 2004 ab.
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C.
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X. und Y.________ führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit denen sie je beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
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D.
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Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Stellungnahme, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Legitimation
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1.
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1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes, sondern lediglich ein tatsächliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters. Er ist daher zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung des Strafver-fahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil nicht legitimiert. Soweit der Geschädigte indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm hingegen eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legiti-mation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu, wenn er sich bereits vor-her am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). (BGE 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c; 128 I 218 E. 1.1).
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Auch zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist der Geschädigte gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) nur berechtigt, wenn ihm die Stellung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zukommt. Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 122 IV 139 E. 1; 120 IV 44 E. 4a). Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1).
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1.2 Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integri-tät unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). Nach Art. 2 Abs. 2 OHG werden u.a. die Eltern bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten dem Opfer gleichgestellt. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c).
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Das Opfer ist bei dem zur Beurteilung stehenden Verkehrsunfall tödlich verletzt worden, wobei zumindest als Möglichkeit in Betracht fällt, dass erst die bei der Kollision mit dem Personenwagen des Beschwerde-gegners erlittenen Verletzungen zum Tod geführt haben. Die Beschwerdeführer sind daher als Eltern ihres verstorbenen Sohnes zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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2.
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Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde gegebenenfalls gar erübrigt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Kollision mit dem Opfer sei für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Der Beschwerdegegner habe nicht mit einem auf der Fahrbahn liegenden Verunfallten rechnen müssen, weil plötzlich von der Seite her ein Hindernis in den Fahrbereich gelangt sei und jener wegen des fehlenden Kontrastes zur Fahrbahn oder wegen der hohen Lichtabsorption ungewöhnlich schwer zu erkennen gewesen sei. Das dunkel gekleidete Opfer sei im vorliegenden Fall regungslos und schwer verletzt parallel zur Fahrtrichtung des herannahenden Fahrzeuges des Beschwerdegegners zwischen den beiden Spuren auf der Fahrbahn gelegen. Dadurch habe sich seine Silhouette in der Dunkelheit kaum von der Strasse abgehoben und sei für den Beschwerdegegner auch bei einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit praktisch nicht zu erkennen gewesen. Dies um so weniger als er kurz vor dem Zusammenstoss mit dem Opfer nach seinen eigenen Angaben einem nicht näher identifizierten Gegenstand auf der Fahrbahn habe ausweichen müssen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dem Beschwerdegegner könne auch nicht mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass er nach den Untersuchungsakten unmittelbar vor der Kollision nicht näher identifizierten Gegenständen, vermutlich Teilen des Unfallfahrzeugs des Opfers, habe ausweichen müssen, die auf der rechten Fahrspur gelegen und für ihn eine nicht unerhebliche Unfallgefahr dargestellt hätten. In diesem Augenblick habe seine Konzentration naturgemäss ganz diesem Ausweichmanöver gegolten, bei welchem er mit seinem Fahrzeug auf die linke Spur gewechselt und dabei offenbar auch das Opfer erfasst habe.
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3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Diese ergebe sich aus der ausserordentlichen Situation des Unfallorts. Der Beschwerde-gegner habe grundsätzlich damit rechnen müssen, dass auf der Autobahn ein Unfall passieren könne. Aufgrund des Umstands, dass ein offensichtliches Unfallfahrzeug quer auf dem Pannenstreifen gestanden und in die Fahrbahn hinein geragt habe und sich ausserdem auf der Fahrbahn Gegenstände befunden hätten, hätte der Beschwerdegegner zudem seine Geschwindigkeit so mässigen müssen, dass er rechtzeitig hätte anhalten können. Er hätte sich im Mindesten auf eine mögliche gefährliche Situation einstellen müssen, um sich wie die nachfolgenden Fahrzeuglenker entsprechend verhalten zu können. Trotz des auf dem Pannenstreifen stillstehenden Unfallfahrzeugs und der bestehenden Gefahrensituation sei der Beschwerdegegner aber mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren und sei erst ca. 250 m nach dem Überfahren des Opfers zum Stillstand gekommen.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen).
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Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3 je mit Hinweisen).
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4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrs-regelverordnung [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält-nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; 116 IV 230 E. 2; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6A.1/2001 vom 7.6.2001 E. 3c und d).
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Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen. Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dies gilt auch auf Autobahnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V. mit Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (BGE 126 IV 91 E. 4a/bb; 93 IV 115 E. 2). Nach der Rechtsprechung muss der Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit Hindernissen, namentlich mit unbeleuchteten und stehenden Fahrzeugen oder mit Verunfallten, etwa gestürzten Motorradfahrern, rechnen, die bewusstlos oder verletzt während kürzerer oder längerer Zeit auf der Fahrbahn liegen bleiben (BGE 126 IV 91 E. 4a/cc; 93 IV 115 E. 2).
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4.3 Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der Beschwerdegegner habe seine Aufmerksam-keit in erster Linie der von ihm rechtzeitig erkannten Unfallsituation, namentlich dem auf dem Pannenstreifen stehenden Unfallfahrzeug, dessen Heck leicht in die rechte Fahrspur der Autobahn hineinragte, und den auf seiner Fahrspur befindlichen Gegenständen, welchen er auszuweichen versuchte, zuwenden dürfen. Bei diesem Ausweich-manöver wechselte der Beschwerdegegner auf die linke Spur und erfasste dabei offenbar das Opfer, welches, nachdem es aus dem Auto herausgeschleudert worden und mehrmals am Boden aufge-schlagen war, parallel zur Fahrtrichtung einige Meter vor dem Unfallfahrzeug regungslos zwischen den Fahrspuren lag. Dass er dieses nicht früher bemerkt hatte, kann ihm unter diesen Umständen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als sich das Unfallopfer angesichts der herrschenden Nachtzeit und seiner dunklen Kleidung kaum von der Strasse abhob und daher für den Beschwerdegegner aus einer ausreichend grossen Distanz ohnehin nur schwer erkennbar gewesen sein dürfte (vgl. Urteil des Kassationshofs 6A.1/2001 vom 7.6.2001 E. 3d). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst hätte. Zum einen lässt sich seine Ausgangsgeschwindigkeit im Nachhinein nicht mehr ermitteln, zum anderen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nicht auf Sicht vor dem auf der Strasse liegenden Unfallopfer anhalten können, wenn ihm gar nicht als mangelnde Aufmerksamkeit angelastet wird, dass er jenes nicht wahrgenommen hat. Dass sein Fahrzeug erst mehr als 200 Meter nach der Kollision zum Stillstand kam, führt jedenfalls nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht auszu-schliessen, dass der Anhalteweg sich deshalb verlängert hat, weil der Beschwerdegegner wegen der nach dem Aufprall geöffneten Airbags verzögert reagiert hat und sein Fahrzeug nicht uneingeschränkt manövrieren konnte.
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Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, in der Hauptverhandlung sei eine Verurteilung des Beschwerdegegners nicht zu erwarten, nicht zu beanstanden. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwalt-schaft verletzt daher kein Bundesrecht. Jedenfalls hat diese damit ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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III. Staatsrechtliche Beschwerde
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6.
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Mit der Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist die von den Beschwerdeführern in diesem Verfahren erhobene Rüge, die Annahme des Verfahrensgerichts, es fehle am Nachweis, dass der Tod des Opfers erst durch das Überfahren verursacht worden sei, beruhe auf einer willkürlichen Würdigung des vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) erstellten Obduktions-gutachtens vom 4. Juli 2003, nicht mehr von Bedeutung. Denn selbst wenn man mit den Beschwerdeführern annehmen wollte, das Opfer habe seine tödlichen Verletzungen nicht schon bei seinem Selbstunfall, bei welchem er aus seinem Wagen geschleudert worden war, erlitten, sondern erst beim nachfolgenden Überfahren-werden durch den Beschwerdegegner, änderte dies am Ergebnis nichts, da diesem in rechtlicher Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Frage des genauen Todeseintritts ist daher nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführer haben kein schutz-würdiges Interesse mehr an der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde. Diese ist somit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei weder Kosten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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