BGer I 721/2004 | |||
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BGer I 721/2004 vom 24.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 721/04
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Urteil vom 24. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 29. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1950, meldete sich am 7. Dezember 2001 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte einen Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Januar 2002 ein und liess den Versicherten durch die Stiftung für Behinderte Y.________ beruflich abklären. Gemäss ihrem Bericht vom 5. November 2002 hatte S.________ bereits nach drei Tagen nur noch halbtags und mit Unterbrüchen gearbeitet, weshalb die Massnahme vorzeitig abgebrochen wurde. Am 4. März 2003 gab der Versicherte sein Einverständnis zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen, erklärte sich jedoch in der Folge gemäss Bericht der Berufsberaterin vom 26. September 2003 ausser Stande, einer Arbeit nachzugehen. Die IV-Stelle verneinte deshalb am 13. Oktober 2003 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und lehnte auch das Rentenbegehren ab mit der Begründung, dass S.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 6 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Diese Auffassung bestätigte sie auf Einsprache des Versicherten hin, welcher eine medizinische Begutachtung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. September 2004 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung beantragen.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 reicht S.________ einen Bericht des Röntgeninstituts Z.________ vom 23. November 2004 ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 117 V 283 Erw. 4a), zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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In Änderung der Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 353 erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gemäss Bericht des Röntgeninstituts Z.________ vom 23. November 2004 waren Schmerzen am thorakolumbalen Übergang seit Sturz aufs Gesäss abzuklären. Wann der Beschwerdeführer einen solchen erlitten hat, geht daraus nicht hervor. Jedoch war dieses Ereignis bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) nicht aktenkundig. Eine durch den Sturz ausgelöste Verschlechterung des Gesundheitszustands ist hier deshalb nicht zu berücksichtigen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, auf den Bericht des Spitals X.________ vom 4. Januar 2002 könne nicht mehr abgestellt werden. Er beruft sich dabei auf ein "Gutachten" des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. November 2003 und diverse ärztliche Anordnungen zur Durchführung von Physiotherapie.
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Das entsprechende Schreiben wurde von der Vorinstanz richtig gewürdigt. Der Hausarzt stellt darin keine neuen Diagnosen und stützt sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein auf die Angaben des Versicherten, ohne zu begründen, warum diesem auch eine leichte Tätigkeit unzumutbar sein soll. Es ergibt sich daraus lediglich, dass das Rückenleiden durch die zwischenzeitlich durchgeführten Therapien nicht verbessert werden konnte. Die Ärzte des Spitals X.________ haben sich davon zwar bezüglich der Arbeitsfähigkeit mehr Erfolg versprochen. Sie sahen sie jedoch nur insofern eingeschränkt, als dem Beschwerdeführer die Ausübung des bisherigen Berufs als Elektriker nur noch halbtags, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit hingegen vollschichtig zumutbar sei. Den Gesundheitszustand erachteten sie als stationär, woran auch der Bericht des Hausarztes vom 17. November 2003 nicht zweifeln lässt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, bestand daher kein Anlass zu weiteren Abklärungen.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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