BGer 2A.115/2005 | |||
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BGer 2A.115/2005 vom 04.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.115/2005 /leb
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Urteil vom 4. März 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der aus der Union Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1973) kam am 1. Februar 1993 in die Schweiz und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 17. Dezember 1993 heiratete er die 25 Jahre ältere Schweizer Bürgerin Y.________. Am 14. Dezember 1998 wurde die Ehe getrennt und ein Jahr später geschieden. X.________ verfügt seit dem 29. Januar 1999 im Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung.
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1.2 Am 26. Mai 2004 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ aus der Schweiz aus, da er hier schwer straffällig geworden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 22. Dezember 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, die kantonalen Entscheide aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen; allenfalls sei diese auf zwei Jahre zu beschränken bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
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2.
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Die Beschwerde hat gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung in ähnlichen Fällen (vgl. etwa die Urteile 2A.90/2003 vom 7. März 2003 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002) als offensichtlich unbegründet zu gelten und kann unter ergänzendem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Ein Ausländer darf aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG [SR 142.20]) und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. allenfalls nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksgericht Winterthur am 26. September 2001 wegen Drogenhandels und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Von Juni/Juli bis Dezember 2000 bzw. bis zu seiner Verhaftung am 18. Januar 2001 hat er mit mehreren Kilogramm eines Heroingemischs von durchschnittlicher Qualität gehandelt und mit zwei illegal in der Schweiz anwesenden Mittätern, denen er in einer zum Zweck des Drogenhandels gemieteten Wohnung Unterkunft gewährte, in Z.________ einen "Drogenbunker" betrieben, in dem das Heroin gelagert, gestreckt und portioniert wurde. Am 2. Dezember 2000 hätte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten von zwei Drogenkurrieren drei Kilogramm Heroingemisch (Reinheitsgrad etwa 65 %) entgegennehmen sollen, doch wurde die Lieferung durch die Kantonspolizei abgefangen. Am 7. April 2000 war er im Zusammenhang mit mehreren Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wiederholtes, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.) fremdenpolizeilich verwarnt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt unter diesen Umständen schwer: Er hat sich trotz der Verwarnung nicht von seinem bandenmässigen Drogenhandel abbringen lassen und die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf genommen. Es besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Bei Straftaten von der geschilderten Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E.. 4a/aa S. 527; Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.1; Urteile des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia gegen Frankreich, Rz. 54, PCourEDH 1998-I 76, und vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi gegen Dänemark, Rz. 37).
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2.3
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2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe "aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände und aus altruistischen Gründen mit Drogen Handel getrieben" und nicht aus menschenverachtender Gleichgültigkeit, entbehrt sein Einwand nicht eines gewissen Zynismus; im Übrigen legt er nicht dar, worin die entsprechenden unglücklichen Umstände liegen sollen. Er ist im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden; allfällige strafmindernde bzw. -mildernde Umstände wurden dabei berücksichtigt; es erübrigte sich deshalb, im fremdenpolizeilichen Verfahren die entsprechenden Akten einzuholen.
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2.3.2 Zwar hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit zwölf Jahren in der Schweiz auf, doch hat er hiervon rund dreieinhalb in Untersuchungshaft und im Strafvollzug verbracht. Sein restliche Anwesenheit ist durch etliche Strafbefehle, eine gewisse berufliche Instabilität, erhebliche Schulden und zahlreiche Betreibungen gekennzeichnet. Gestützt hierauf kann er nur beschränkt als in die hiesigen Verhältnisse integriert gelten, auch wenn er nicht nur Deutsch, sondern auch Mundart sprechen und zurzeit wieder einer Arbeit nachgehen soll. Er behauptet zwar, über einen grossen Freundeskreis zu verfügen und hier verwurzelt zu sein, vermag dies indessen nicht weiter zu belegen.
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2.3.3 Eine Rückkehr in die Heimat ist ihm entgegen seinen Ausführungen zumutbar: Der Beschwerdeführer ist erst mit 20 Jahren in die Schweiz gekommen und hat seine Jugend und obligatorische Schulzeit in Serbien-Montenegro verbracht. Während seines Aufenthalts hat er seine Familie in der Heimat regelmässig besucht (zwei Mal pro Jahr ein bis zwei Wochen Ferien bei den Eltern bzw. drei Geschwistern); er ist mit Sprache und Kultur seines Landes somit nach wie vor vertraut. Seit der Trennung bzw. Scheidung von seiner schweizerischen Gattin ist er in der Heimat mit einer Landsmännin liiert, mit der er zwei Kinder hat, zu denen er regelmässige Kontakte pflegt und für deren Unterhalt er aufkommt. Es wird ihm somit möglich sein, ohne allzu grosse Schwierigkeiten zu Hause wieder Fuss zu fassen.
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2.3.4 Sein korrektes Verhalten seit der Haftentlassung ist positiv zu würdigen, doch liegen der fremdenpolizeilichen Ausweisung andere Massstäben und Kriterien zu Grunde als dem Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe als bei der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen Landesverweisung angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich deshalb nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.); ebenso wenig vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese in der Schweiz doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Sein Wohlverhalten ist insofern zu relativieren, als er sich erst seit dem 20. Juli 2004, d.h. seit nur etwas mehr als sieben Monaten, wieder in Freiheit befindet. Bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten kann angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Rückfallrisiko in Kauf genommen werden; ein solches erscheint vorliegend mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung nicht genügend ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung und behaupteter Verwurzelung hier in der Drogenszene massiv straffällig geworden ist. Seine Ausweisung für zehn Jahre erweist sich als verhältnismässig.
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3.
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3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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