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Informationen zum Dokument  BGer U 293/2004  Materielle Begründung
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BGer U 293/2004 vom 15.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 293/04
 
Urteil vom 15. März 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
M.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Frei, Münzgraben 2, 3011 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 10. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 2. September 2003 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) zugunsten der 1962 geborenen M.________ auf Mitte September 2003 hin ein, weil zwischen den aktuellen Beschwerden der Versicherten und der am 17. Mai 2001 bei einer Auffahrkollision erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestehe.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. August 2004 ab.
 
C.
 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf (Weiter-)Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im vorliegenden Fall der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zwischen dem am 17. Mai 2001 erlittenen Verkehrsunfall und den über Mitte September 2003 hinaus anhaltenden Beschwerden (chronifiziertes Schmerzsyndrom des Nackens und des Schultergürtels mit ausstrahlenden Kopfschmerzen und gelegentlichen lageabhängigen Schwindelgefühlen, depressive Symptomatik bei vorbestehender belastender psychosozialer Situation) gegeben ist.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Ebenfalls zu verweisen ist auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 Erw. 3a). Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat ferner zutreffend erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall die psychische Problematik unmittelbar nach dem Unfall noch keine eindeutige Dominanz aufwies. Hingegen ergibt sich auf Grund der hausärztlichen Stellungnahmen Dr. G.________s, vom 12. Januar 2002 und 17. Februar 2004, dass bereits rund ein halbes Jahr nach dem versicherten Unfallereignis in zunehmendem Masse "gewisse psychische Faktoren" (starke Angst vor Schmerz, Kranksein, Insuffizienz; psychosoziale Belastungssituation) an der Chronifizierung der Beschwerden mitbeteiligt waren und ab Januar 2002 eine (erfolglose) Behandlung mit einem Antidepressivum erforderlich machten (vgl. auch die Berichte des Rheumatologen Dr. S.________ vom 12. April 2002 und des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. K.________ vom 14. Mai 2002 und 18. November 2002). Wie sich dem am 10. Oktober 2002 verfassten Austrittsbericht der Klinik X.________ (stationärer Aufenthalt vom 20. August bis 17. September 2002) entnehmen lässt, kann die Beschwerdeführerin "auf theoretischer Basis (...) die schmerzverursachenden/-verstärkenden Mechanismen durchaus nachvollziehen, jedoch erscheinen die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten aufgrund des kulturellen Hintergrundes sowie der realen existentiellen (wirtschaftlichen) Bedrohung blockiert". In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des gesamten Entwicklungsverlaufs vom Unfall bis zum Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 von einem gänzlichen In-den-Hintergrund-Treten der (eher) physischen Beschwerden gemäss dargelegter Rechtsprechung (Erw. 2.2 in fine hievor) auszugehen. Denn schon relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis schob sich die psychische Problematik (psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, Störungen bei der Schmerzverarbeitung) immer mehr und mehr beherrschend in den Vordergrund, was darin gipfelte, dass die Versicherte ihre auch nach dem Unfall vom 17. Mai 2001 bis zum Eintritt in die Klinik X.________ stets weiterhin ausgeübte (halbtägige) Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Firma D.________ AG nach erfolgtem Klinikaustritt (abgesehen von einem misslungenen Arbeitsversuch) nicht wieder aufnahm. Dass nicht "nur (eine) vermutete psychische Problematik" vorliegt, wie die Versicherte im kantonalen Gerichtsverfahren geltend machte, ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus den mit der vorinstanzlichen Beschwerde eingereichten medizinischen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. G.________ vom 17. Februar 2004 und des Neurologen Dr. H.________ vom 9. Februar 2004 sowie dem nachgereichten Bericht des Ärztlichen Zentrums Y.________ vom 31. März 2004.
 
Nach dem Gesagten ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 129 V 183 Erw. 4.1) zu beurteilen, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3).
 
4.
 
4.1 Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist der Autounfall vom 17. Mai 2001 - in Übereinstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten - dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens eher den leichteren Fällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 am Anfang). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische Überlegungen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen; sie bilden jedoch rechtsprechungsgemäss für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 mit Hinweisen). Für die Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass zumindest ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die praxisgemäss zu berücksichtigenden Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 Erw. 6b, 384 Erw. 4c, 115 V 140 Erw. 6c/bb, 409 Erw. 5c/bb).
 
4.2 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Ferner kann schon allein im Hinblick auf die nach dem Unfallereignis während über eines Jahres weiter bestehende Arbeitsfähigkeit weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung gesprochen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fehlen jegliche Hinweise. Des Weitern kann insofern nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, als diese schon relativ bald nach dem Unfall in immer stärkerem Masse durch die psychogene Fehlverarbeitung bestimmt wurde. Dieselben Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Aus rein somatischer Sicht hätte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wohl gar nie einstellen müssen. Unter diesem Blickwinkel sind auch die unfallbezogenen Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen und der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Die praxisgemäss vorzunehmende Gesamtwürdigung führt nach dem Gesagten klarerweise zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der SUVA erfolgte demnach zu Recht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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