BGer C 133/2004 | |||
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BGer C 133/2004 vom 14.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 133/04
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Urteil vom 14. April 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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M.________, 1965, Beschwerdeführer,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 11. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. Januar 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI (ab 1. Januar 2005 Arbeitslosenkasse Unia) vom 10. September 2001, gemäss welcher diese von M.________ zu viel ausgerichtete Taggelder in Höhe von Fr. 8'191.05 zurückforderte. Ein Erlassgesuch lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern (KIGA; ab 1. Mai 2003: beco, Berner Wirtschaft) am 6. Mai 2002 verfügungsweise ab.
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Das kantonale Gericht bejahte demgegenüber die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug insoweit, als der Arbeitseinsatz das von der Vermittlungsbereitschaft ausgenommene Pensum von 15 % nicht übersteigt. Es wies die Akten daher mit Entscheid vom 28. März 2003 an die Verwaltung zurück, damit diese die Erlassvoraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung prüfe.
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Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des beco hin erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen, dass der kantonale Entscheid unvollständig sei, und wies die Sache mit Urteil vom 12. November 2003 an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Gutgläubigkeit auch bezüglich desjenigen Rückforderungsbetrages befinde, welcher von der 15 % eines Vollpensums übersteigenden Erwerbstätigkeit herrührt.
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B.
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Mit Entscheid vom 11. Juni 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.
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Am 14. Juli 2004 wendet sich M.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht und beantragt "ein erneutes Gesuch um Erlass der Rückforderung".
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Das beco schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Eingabe vom 14. Juli 2004 trägt die Überschrift "Erneutes um Erlass der Rückforderung von Fr. 8'101.05 durch Veränderte gesundheitliche Situation". Da offenbar ein Wort fehlt, ist nicht klar, ob der Versicherte damit nochmals ein Erlassgesuch stellen oder aber gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 11. Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben wollte.
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Weil sich der Versicherte mit einem - nach (zufolge Nichtanfechtung) rechtskräftiger Erledigung des Erlassverfahrens von vornherein aussichtslosen resp. unzulässigen - neuen Erlassgesuch zunächst wohl an die Verwaltung und nicht an ein Gericht hätte wenden müssen, die Eingabe vom 14. Juli 2004 indessen kurz vor Ablauf der im kantonalen Entscheid vom 11. Juni 2004 genannten 30-tägigen Rechtsmittelfrist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen ist, rechtfertigt es sich, diese als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
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2.
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Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
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2.1 Die in der Eingabe vom 14. Juli 2004 enthaltene Wendung "ich beantrage deshalb ein erneutes Gesuch um Erlass der Rückforderung" kann als Begehren um Gewährung des Erlasses der Rückerstattungsschuld verstanden werden, womit das für eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde nötige Erfordernis eines Antrages gegeben ist.
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2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde einzig wegen fehlender Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug abgewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er stellt lediglich beiläufig fest: "Ein am 06.03.2002 gestelltes Erlassgesuch wurde Aufgrund Mangels guten Glauben abgewiesen." Im Übrigen beschränkt er sich in der Eingabe vom 14. Juli 2004 auf eine Darlegung seiner misslichen gesundheitlichen und vor allem finanziellen Verhältnisse, womit offenbar die grosse Härte der verlangten Rückerstattung untermauert werden soll. Eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG kann darin nur insoweit erblickt werden, als sich die Argumentation gegen die im kantonalen Entscheid erwähnte Erlassvoraussetzung des kumulativen Vorliegens sowohl der Gutgläubigkeit als auch der grossen Härte richtet. Die Eingabe vom 14. Juli 2004 kann damit aber immerhin - als Grenzfall - als rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden.
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3.
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3.1 Dass der Beschwerdeführer gegen die Verneinung des guten Glaubens beim Leistungsbezug - bezüglich des Rückforderungsbetrages, der aus der 15 % eines Vollzeitpensums übersteigenden Erwerbstätigkeit herrührt - durch das kantonale Gericht nichts einwendet, lässt darauf schliessen, dass er sich mit dieser Beurteilung abgefunden hat. Es ist im Rahmen der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden eingeschränkten Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1, 223 Erw. 2, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen) auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) verletzen sollte oder auf offensichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgter Sachverhaltsfeststellung beruhen würde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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3.2 Dass die Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 95 Abs. 2 AVIG), entspricht ständiger Rechtsprechung (BGE 126 V 53 Erw. 3c; ARV 2001 Nr. 18 S. 163 Erw. 5, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2a; vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 61 S. 182 Erw. 4; Urteil M. vom 2. August 2004 [C 49/04], Erw. 4), von welcher abzuweichen auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht.
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3.3 Anzumerken bleibt, dass das kantonale Gericht die Gutgläubigkeit wie in seinem - vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgehobenen - Entscheid vom 28. März 2003 immer noch insoweit bejaht, als der Rückerstattungsbetrag auf einen Arbeitseinsatz zurückzuführen ist, der das von der Vermittlungsbereitschaft ausgenommene Pensum von 15 % nicht übersteigt. Dies geht aus Erw. 3.4 des kantonalen Entscheids vom 11. Juni 2004 deutlich hervor, auch wenn es im Dispositiv - fälschlicherweise - keinen Niederschlag gefunden hat. Dem Rechnung tragend wird die Verwaltung diesbezüglich das Vorliegen der grossen Härte der (Teil-)Rückerstattung - wie ursprünglich im Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. März 2003 angeordnet - noch zu klären haben.
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4.
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Weil es bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Versicherungsleistungen rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG geht (BGE 122 V 136 Erw. 1, 223 Erw. 2, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen), sind für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Kosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Diese hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse Unia, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 14. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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