BGer I 715/2004 | |||
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BGer I 715/2004 vom 02.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 715/04
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Urteil vom 2. Mai 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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P.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 22. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene P.________ bezieht seit 1. Juni 1998 eine von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. November 1999 rückwirkend zugesprochene halbe Rente. Am 20. Juni 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Leistungsbezug an, worauf diese den Gesundheitszustand von P.________ unter anderem bei Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abklären liess. Dessen Expertise vom 11. Oktober 2002 wie auch weitere, u.a. bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) liegende Arztberichte bildeten alsdann Grundlage für die Verfügung vom 9. Januar 2003, mit welcher die IV-Stelle eine Rentenerhöhung wegen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprechung vom 2. November 1999 unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. September 2004 ab und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von P.________, Advokat Markus Trottmann, Basel, eine Entschädigung vom insgesamt Fr. 2'367.20 zu, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
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C.
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P.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung, eventuell an die Vorinstanz, zwecks weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich der Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Weiter wird das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache um Erhöhung des vorinstanzlich zugesprochenen Armenrechtshonorars auf neu Fr. 2830.- zuzüglich Mehrwertsteuer ersucht. Schliesslich wird auch unentgeltliche Verbeiständung verlangt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) und zur Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Richtig ist auch, dass die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) keine Anwendung finden (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - inwieweit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der Verfügung vom 2. November 1999 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt vorab den Umstand des fehlenden Beizugs eines Dolmetschers durch den Psychiater Dr. med. W.________ bei der durch die IV-Stelle angeordneten Begutachtung vom 10. September 2002. Auf dieser basiert der vom kantonalen Gericht bestätigte ablehnende Entscheid der IV-Stelle zur Rentenrevision massgeblich.
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3.1 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich weder direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren vor den kantonalen IV-Stellen in Art. 42 und 52 ATSG ein Anspruch auf die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ableiten (AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Vielmehr ist ganz allgemein danach zu fragen, ob der medizinischen Abklärung Aussagekraft nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zuzugestehen ist und deren beweismässige Verwertbarkeit als Entscheidungsgrundlage damit zu bejahen ist (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.1.3 und 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist bei zur Disposition stehenden psychiatrischen Abklärungen allerdings zu berücksichtigen, dass dort der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt (vgl. Urteile M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 1.2, und L. vom 25. Juli 2003, I 642/01, Erw. 3.1).
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3.2 Der Beschwerdeführer wurde bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. W.________ von seiner ausschliesslich türkisch sprechenden Ehefrau begleitet. Insoweit war er beim Gespräch mit Dr. med. W.________ auf sich alleine gestellt. Einen Dolmetscher verlangte er nicht. Dr. med. W.________ bezeichnete die sprachlichen Fähigkeiten des Versicherten als gut. Einige Monate früher noch nahm der Beschwerdeführer für die von Dr. med. B.________ am 5. und 7. Februar 2002 durchgeführte rheumatologische Untersuchung einen Bekannten als Übersetzer mit. Der Rheumatologe erachtete diesen Umstand eher als für die Untersuchung hinderlich, weil sich der Begleiter und der Versicherte für die Beantwortung der Frage jeweils aussergewöhnlich viel Zeit nahmen. Auch war ihm aufgefallen, dass der Explorand ihn auch ohne die Übersetzungshilfe "recht gut" verstanden habe. Umgekehrt werden die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers im schon längere Zeit zurückliegenden Bericht von Dr. med. M.________ vom 22. Januar 1998 noch als dürftig eingeschätzt ("spricht gebrochen deutsch"). Anlässlich der beim kantonalen Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten sich die urteilenden Richter kein abschliessendes Bild über die Sprachkenntnisse des Versicherten machen.
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Wie bereits ausgeführt, ist die Verständigung zwischen Experten und der zu untersuchenden Person insbesondere bei der psychiatrischen Begutachtung wichtig. Idealerweise wird sie daher in der Muttersprache durchgeführt. Auf der anderen Seite kann der Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall auch die Spontanität der Antworten behindern und damit deren Aussagekraft herabsetzen, wie dies offenbar anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. B.________ der Fall gewesen sein muss. Wenn Dr. med. W.________ dergestalt die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als gut im Sinne von ausreichend für eine Exploration erachtete, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal der Versicherte - anders als noch bei der rheumatologischen Untersuchung - ohne deutschsprachige Begleitung zum Gespräch erschien und auch nicht explizit eine Übersetzerhilfe wünschte. Die Anamnese ist zwar in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Wertung als teilweise knapp ausgefallen zu werten. Daraus kann aber nicht zugleich auf eine nicht zuletzt in der Kommunikation begründete unzureichende Begutachtung geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine von seinem Rechtsvertreter durchgeführte einlässliche Befragung der Familienmitglieder sowie von Bekannten hätten neue, dem Gutachter verschlossen gebliebene, entscheidwesentliche Gesichtspunkte hervorgebracht, kann dem nicht beigepflichtet werden. Dass die Familie auf den Versicherten teilweise sehr genervt und gestresst reagiert, kommt im Gutachten indirekt zum Ausdruck, indem ausgeführt ist, "psychisch sei er (der Versicherte) wegen seinen Kopfschmerzen oft gereizt, schreie manchmal auch und sei zu Hause einfach nicht mehr gut". Was die angeblich vom Beschwerdeführer durchlaufene Wesensveränderung seit dem Unfall von einer unternehmungslustigen zu einer leicht reizbaren, apathischen Person angelangt, so stellt auch der Gutachter eine deutliche Ausweitung im Erleben der Symptome fest, ohne indessen eine Begleitsymptomatik auszumachen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schliesst der Gutachter wegen fehlender psychosozialer Konflikte aus. Selbst wenn eine solche zu diagnostizieren gewesen wäre, fehlte es nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen an den spezifischen Umständen, die zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung gegeben sein müssen, damit eine rechtserhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bejaht werden könnte. Darauf hat bereits die Vorinstanz verwiesen. Es kann mit andern Worten nicht gesagt werden, Dr. med. W.________ seien etwa wegen sprachlicher Barrieren bei der Einschätzung der psychisch bedingten Restarbeitfähigkeit entscheidwesentliche Gesichtspunkte verborgen geblieben.
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4.
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Der Beschwerdeführer sieht sich sodann durch eine Äusserung im Gutachten in seiner Vermutung bestätigt, dass Dr. med. W.________ gegenüber Angehörigen seiner ethnischen Abstammung und damit auch gegenüber ihm voreingenommen sei.
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4.1 Diese Rüge ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu prüfen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht begründet sein (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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4.2 In der vom Beschwerdeführer kritisierten Textpassage führte Dr. med. W.________ im Anschluss an die Feststellung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da keine psychosozialen Konflikten bestünden und keine wesentliche regressive Komponente (sich gehen lassen, Passivität) vorhanden sei, abschliessend aus, "auch hier spielt ein transkulturelles Moment mit eine Rolle, das invalititätsfremd ist. Er ist unterdessen bald 50 Jahre alt und Vater von bald erwachsenen Kindern und kann sich langsam auf den Status des werdenden Grossvaters zurückziehen."
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Allein aus dieser, nach einer ausserhalb des Invaliditätsbegriffs liegenden Begründung suchenden Erklärung für das Auseinanderklaffen der vom Arzt attestierten Leistungseinbusse und derjenigen, wie sie der Beschwerdeführer einschätzt, kann - im Kontext gelesen - nicht auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit von Dr. med. W.________ geschlossen werden. Dass mit fortschreitendem Alter und dem Wegfall der in der (familienbedingten) finanziellen Notwendigkeit, einer Arbeit nachzugehen, der Anreiz für das Aufbringen der zur Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss geforderten Willensanstrengung (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) in konkreten Fall herabgesetzt sein kann, erscheint keineswegs abwegig. Ob dieser Umstand nun als transkulturelles Moment bezeichnet wird oder nicht, ist nicht entscheidend. Zu einer Rückweisung aus formellen Gründen besteht demnach zumindest für die Rentenfrage kein Anlass.
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5.
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Bezüglich der aus den in den Akten liegenden Arztberichten und Gutachten, insbesondere auch jenem von Dr. med. W.________ vom 11. Oktober 2002, zu ziehenden Schlussfolgerungen zur Rentenrevisionsfrage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. November 1999 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert. Dem ist nichts beizufügen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine zusätzlichen Einwendungen vorbringt, die nicht bereits durch Vorinstanz oder Verwaltung entkräftet worden sind.
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6.
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Mit der Beschwerde wird schliesslich die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem kantonalen Gericht beanstandet.
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Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 103 lit. a OG) an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da von der Höhe der Entschädigung einzig der Anwalt betroffen ist, der sich von der verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlichrechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 S.12). Legitimiert zur Beschwerdeführung ist daher einzig der Anwalt. Da dieser in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu erheben, sondern darüber hinaus in der Rechtsmittelschrift eingangs Ziff. 16 den Antrag um Erhöhung der Entschädigung expressis verbis dem Beschwerdeführer zuschlägt, kann auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten werden (vgl. auch ARV 1996/1997 Nr. 27 S. 151 Erw. 4; Urteile M. vom 24. Dezember 2002, U 437/00, Erw. 8.2 und H. vom 4. Juli 2001, U 374 + 375/00, Erw. 4b).
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts der im Gesuchformular aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation ist der Versicherte gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten. Da der Prozess darüber hinaus nicht aussichtslos und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Markus Trottmann, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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