BGer 5P.69/2005 | |||
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BGer 5P.69/2005 vom 29.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.69/2005 /bnm
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Urteil vom 29. Juni 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV etc. (Kostenentscheid),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 20. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Vormundschaftsbehörde A.________ entzog Y._______ mit Beschluss vom 8. März 2004 die Obhut über ihr Kind Z.________.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksamt Bremgarten mit Entscheid vom 31. August 2004 ab. Es gewährte Y.________ für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bat ihren Rechtsanwalt X.________, die Kostennote einzureichen. Nach deren Eingang zahlte das Bezirksamt X.________ einen Betrag von Fr. 5'531.80 aus.
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Mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, die gegen den abweisenden Entscheid des Bezirksamts gerichtete Beschwerde gut und sah von einem Obhutsentzug ab. Zufolge Obsiegens von Y.________ setzte es deren Parteikosten für das Verfahren vor Bezirksamt auf Fr. 993.90 fest (Anwaltshonorar Fr. 605.--, Auslagen Fr. 318.--, MWSt Fr. 70.20) und wies das Bezirksamt an, den Differenzbetrag von Fr. 4'537.90 zur ausbezahlten Summe von Fr. 5'531.80 von X.________ zurückzufordern. Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren setzte es auf Fr. 771.70 fest (Anwaltshonorar Fr. 605.--, Auslagen Fr. 112.20, MWSt Fr. 54.50). Als Folge schrieb es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab.
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B.
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Gegen die betreffenden Ziffern des obergerichtlichen Entscheids hat X.________ am 17. Februar 2005 in eigenem Namen eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2005 hat das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Durch die Anweisung an das Bezirksamt, die Kostendifferenz für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei ihm zurückzuverlangen, ist der Beschwerdeführer in seinen eigenen Interessen betroffen. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Anwaltshonorars für das oberinstanzliche Verfahren, wird doch die Obergerichtskasse mit der Auszahlung der Parteikosten direkt an den Beschwerdeführer beauftragt. Somit ist er zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert (Art. 88 OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 9 BV geltend mit der Begründung, das ihm zugesprochene Honorar stehe in krassem Missverhältnis zu seinem Aufwand, der vor Bezirksamt 21,92 Stunden und vor Obergericht 6,58 Stunden betragen habe, und widerspreche damit § 36 Abs. 1 VRPG/AG, der ihm einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gebe. Es sei treuwidrig, wenn das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erkläre und das in jenem Rahmen zugesprochene Honorar durch eine völlig ungenügende Entschädigung im Rahmen der Parteikosten ersetze. Zudem sieht der Beschwerdeführer durch die Anweisung an das Bezirksamt, die Honorardifferenz zurückzufordern, Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BV verletzt, sei doch seine Mandantin offensichtlich bedürftig und könne sie für die Differenz nicht aufkommen. Schliesslich macht er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 3 BV geltend mit der Begründung, seine Mandantin wäre nicht ohne anwaltliche Vertretung zu einem gutheissenden Entscheid gelangt; der vorinstanzliche Verweis auf die Offizialmaxime und die damit verbundene Verweigerung einer angemessenen Entschädigung verletze das Rechtsgleichheitsgebot und damit wiederum den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
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3.
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An der Sache vorbei geht zunächst die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, seiner Mandantin sei die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden. Nach den einschlägigen Prozessbestimmungen hat die unterliegende Partei der obsiegenden die Parteikosten zu ersetzen, und zwar in vollem Umfang. Soweit es sich bei der unterliegenden Partei um das Gemeinwesen handelt, bei welchem das Risiko der Uneinbringlichkeit der Parteikosten nicht besteht, hat die obsiegende Partei kein Interesse (mehr) an der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch nicht in einer der Rügepflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden, substanziierten Form dargetan, dass und inwiefern durch die Gegegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte - zumal solche des Beschwerdeführers - verletzt worden wären. Auf die betreffende Rüge ist folglich nicht einzutreten. Als Folge kann es vom Grundsatz her auch nicht zu beanstanden sein, wenn das Obergericht von Amtes wegen die Parteikosten für beide Verfahren bestimmt hat. Eine andere Frage ist jedoch, ob die festgesetzten Partei- bzw. Anwaltskosten von ihrer Höhe her gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossen; dies ist im Folgenden zu prüfen.
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4.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des anwaltlichen Honorars ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht kann folglich nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewandt werden oder die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (BGE 122 I 1 E. 3a). Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b).
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Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 118 Ia 133 E. 2b), mithin insbesondere auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a; 122 I 1 E. 3a).
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Diese Grundsätze sind zwar zur Festsetzung des offizialanwaltlichen Honorars ergangen. Indes müssen sie für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Rahmen des Parteikostenersatzes sogar verstärkt gelten, weil das Honorar beim amtlichen Anwalt tiefer angesetzt werden dürfte als bei einem privaten (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b; 122 I 1 E. 3a).
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5.
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Das Obergericht ist unter Verweis auf den kantonalen Anwaltstarif (AnwT) von einem Kostenrahmen für das Grundhonorar von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- ausgegangen, wobei das Honorar innerhalb dieses Rahmens nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzusetzen sei; für das obergerichtliche Rechtsmittelverfahren betrage es 25-100% des genannten Ansatzes. Sodann hat das Obergericht in abstrakter Weise erwogen, dass das Verfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden seiner Natur nach ein einfaches Verfahren sei und der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werde. In gefestigter Rechtsprechung erachte es deshalb in solchen Beschwerdeverfahren ein Grundhonorar von Fr. 1'210.-- als angemessen, wobei dieses um die Hälfte herabzusetzen sei, wenn die Verfahrenspartei schon vorinstanzlich durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Ein höheres Grundhonorar werde nur zugelassen, wenn der Fall wegen besonderer Schwierigkeiten oder eines überdurchschnittlich grossen Aktenumfangs für den Anwalt ausserordentlich zeitaufwändig gewesen sei, was vorliegend nicht zutreffe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert die gestützt auf diese allgemeine Formel gesprochene Abgeltung für seine anwaltlichen Bemühungen zu Recht als willkürlich. Bezüglich der Kosten des Verfahrens vor Bezirksamt setzt sich das Obergericht zunächst mit seinen eigenen Ausführungen insofern in Widerspruch, als die Mandantin des Beschwerdeführers vor der Vormundschaftsbehörde als Vorinstanz des Bezirksamts noch gar nicht vertreten war. Auch insofern setzt es sich mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch, als das Honorar innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- je nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzusetzen sei.
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Die Pauschalisierung der Parteikosten ist zwar nicht von vornherein unzulässig. Indes sind auch hier die Bemessungsgrundsätze zu beachten, wie sie vom Obergericht selbst genannt worden sind und wie sie sich aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben; sodann darf das Honorar im Ergebnis nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit stehen oder in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen. Vorliegend sind beide Grundsätze verletzt, liegt doch die Honorarpauschale von Fr. 605.-- einerseits ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zur erbrachten anwaltlichen Leistung und hat das Obergericht andererseits die für die Bemessung relevanten Faktoren überhaupt nicht bzw. nicht richtig gewertet:
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Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 220.--, den das Bezirksamt eingesetzt hat und der vom Obergericht an keiner Stelle als zu hoch bezeichnet wird, billigt dieses dem Beschwerdeführer ein Honorar zu, das weniger als drei Stunden Arbeit entspricht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass damit die abzudeckenden anwaltlichen Leistungen (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung, vgl. § 6 Abs. 1 AnwT/AG), nicht ansatzweise gedeckt sein können, sondern ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Abgeltung besteht, wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert. Für das Verfahren vor Bezirksamt ergibt sich sodann, dass immerhin ein Richter die Kostennote bzw. den im detaillierten Leistungsjournal aufgelisteten Arbeitsaufwand von rund 22 Stunden akzeptiert hat und auch das Obergericht - worauf der Beschwerdeführer ebenfalls hinweist - nicht behauptet, es seien unnötige Leistungen erbracht worden. Ebenso wenig findet sich im angefochtenen Entscheid das in der obergerichtlichen Vernehmlassung nachgeschobene Argument, zur Vermeidung einer drohenden, nicht mehr verkraftbaren Kostenexplosion durch sog. anwaltliche Fallbewirtschaftung sei die bisherige Kostenfestsetzungspraxis (d.h. ein Pauschalhonorar von Fr. 605.-- für sämtliche Fälle vor der Kammer für Vormundschaftswesen) dringend geboten; abgesehen davon wird dieses Argument auch in der Vernehmlassung nur in allgemeiner Form und nicht als konkreter Vorwurf an den Beschwerdeführer eingebracht. Vor diesem Hintergrund verstösst die blosse Wiedergabe allgemeiner Formeln und die ohne Befassung mit dem Einzelfall erfolgte Verneinung eines besonderen Aufwandes gegen das Willkürverbot.
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Als willkürlich erweist sich der angefochtene Entscheid aber auch insofern, als das Obergericht - soweit es sich zum konkreten Fall überhaupt geäussert hat - sinngemäss eine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit des Verfahrens verneint hat. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass seine Mandantin für ihr Begehren erst vor Obergericht als dritter Instanz Gehör gefunden hat. Sodann lässt sich der Entzug der Obhut nicht als Bagatelle abtun, ist doch diese Anordnung nicht nur von den rechtlichen Auswirkungen her bedeutsam, sondern ist sie für den betroffenen Elternteil ebenso einschneidend wie die damit verbundene Fremdplatzierung für das betroffene Kind weitreichende Konsequenzen hat.
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6.
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Nach dem Gesagten erweist sich die pauschale Abgeltung der anwaltlichen Leistungen des Beschwerdeführers mit Fr. 605.-- pro Instanz als willkürlich, weil sie einerseits in einem offensichtlichen Missverhältnis zur geleisteten Arbeit steht und andererseits die für die Honorarbemessung relevanten Kriterien falsch bzw. überhaupt nicht gewürdigt worden sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist mit Bezug auf die Parteikosten aufzuheben.
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Bei diesem Resultat erübrigt sich die Prüfung, ob allfällige weitere verfassungsmässige Rechte verletzt sind, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
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7.
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Der Kanton Aargau ist als Gemeinwesen von Gerichtskosten befreit (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 20. Dezember 2004 wird mit Bezug auf die Parteikosten aufgehoben.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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