BGer 5P.199/2005 | |||
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BGer 5P.199/2005 vom 28.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.199/2005 /bnm
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Urteil vom 28. Juli 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
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gegen
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K.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Ehescheidung; nachehelicher Unterhalt),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 18. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Ehemann), Jahrgang 1955, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1957, heirateten am xxxx 1984. Sie wurden Eltern dreier Söhne, geboren in den Jahren 1987, 1990 und 1992. Der Ehemann ist Primarschullehrer und Schulmaterialverwalter. Die Ehefrau hat während der Ehe teilzeitlich (20-30 %) als Laborantin gearbeitet, zuletzt im Umfang von 40 % im Kantonsspital. Die Ehegatten trennten sich im Dezember 1998. Am 14. Februar 2002 reichten sie ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
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B.
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Die Ehe der Parteien wurde am 13. November 2003 geschieden. Im Verlaufe des Verfahrens vor den Gerichten des Kantons Luzern konnten sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen ausser über den nachehelichen Unterhalt einigen. Unangefochten steht heute auch fest, dass der Ehefrau bei einer eigenen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann auf Zahlung von monatlich Fr. 1'500.-- bis Ende September 2008 zusteht. Strittig ist, ob und in welchem Betrag die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt nachehelichen Unterhalt beanspruchen kann. Das kantonale Obergericht (II. Kammer) führte dazu aus, was folgt:
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"Zu diesem Zeitpunkt wird die Gesuchstellerin 51 Jahre alt sein. Es ist davon auszugehen, dass dannzumal mindestens noch die zwei jüngsten Söhne (dannzumal 16 und 18 Jahre alt) in ihrem Haushalt leben werden. Unter diesen Umständen hält es das Obergericht für zumutbar, dass die Gesuchstellerin ab Oktober 2008 ihr Arbeitspensum beim Kantonsspital Luzern auf 70 % ausdehnt. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit hält das Obergericht angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellerin, ihrer Biographie (Einschränkung der Berufstätigkeit zu Gunsten der Familienarbeit), der andauernden Kinderbetreuung und der eher gehobenen Lebensstellung der Parteien für unzumutbar und angesichts der nach wie vor angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere für ältere Arbeitnehmer/innen) und des wahrscheinlich andauernden Personalstopps bei den kantonalen Spitälern für unrealistisch."
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Gestützt auf diese Ausführungen (E. 4.1 S. 6) hielt das Obergericht fest, der gebührende Unterhalt der Ehefrau unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge sei ab Oktober 2008 nicht gedeckt (E. 4.3 S. 8). Es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau nebst dem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- bis Ende September 2008 danach bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter einen solchen von Fr. 800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 18. April 2005).
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C.
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Der Ehemann hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) beantragt er dem Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde, Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit seinen Rügen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts, die im Verfahren der eidgenössischen Berufung von - eng begrenzten Ausnahmen abgesehen (Art. 63 f. OG) - verbindlich sein wird. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb vor der Berufung zu prüfen (Art. 57 Abs. 5 OG), wobei auf das Verhältnis der beiden Rechtsmittel zueinander (Art. 84 Abs. 2 OG) im Sachzusammenhang einzugehen sein wird. Mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, geht der Beschwerdeführer über das hinaus, was er gemäss seiner Begründung tatsächlich bezweckt, nämlich von seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2008 befreit zu werden. Mit diesen Vorbehalten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Die weiteren formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
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Ab Oktober 2008 hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen aus einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit von 70 % angerechnet. Der Beschwerdeführer erblickt Willkür darin, dass es das Obergericht abgelehnt hat, von einer vollen Erwerbstätigkeit (100 %) der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt auszugehen.
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2.1 Dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlich erzielten Einkommen eines Ehegatten abgewichen und statt dessen von einem hypothetisch erzielbaren Einkommen ausgegangen werden darf, hat das Bundesgericht als Grundsatz für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (vgl. die Hinweise in BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Bereits nach bisherigem Scheidungsrecht musste jeweilen geprüft werden, ob - regelmässig - die geschiedene Ehefrau die wirtschaftliche Selbstständigkeit wiederum erreichen könne und ob ihr dies nach den konkreten Verhältnissen zuzumuten sei (BGE 115 II 6 E. 3b S. 9). Die beiden Fragen nach der Möglichkeit/Unmöglichkeit und nach der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit stellt sich auch nach der Scheidungsrechtsrevision von 1998/2000, zumal das Gesetz den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausdrücklich davon abhängig macht, dass einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist dabei, dass dieselben Kriterien - z.B. das Alter eines Ehegatten - für die Beantwortung beider Fragen eine Rolle spielen können (vgl. etwa Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, S. 57 N. 05.76 und N. 05.77).
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Soweit es um den Gesetzesbegriff "Zumutbarkeit" geht, liegt eine Rechtsfrage vor, die im Verfahren der eidgenössischen Berufung frei überprüft werden kann (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Was die (tatsächliche) "Möglichkeit" eigener Erwerbstätigkeit anbetrifft, ist zu unterscheiden, ob deren Beurteilung auf konkreten Anhaltspunkten oder ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht; während Schlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung auf Berufung hin überprüft werden können, bilden solche aus Indizien Ergebnis der Beweiswürdigung und sind im Berufungsverfahren verbindlich (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Der Begriff der allgemeinen Lebenserfahrung wird dabei praxisgemäss eng gefasst und dabei insbesondere das Erfahrungswissen des Sachgerichts der Beweiswürdigung zugeordnet. Grundsätzlich zur Tatfrage gehört selbst der Sachverhalt, der nicht auf - beweismässigen - Feststellungen, sondern auf hypothetischen Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruht. Soweit sich ein tatsächlicher Schluss sowohl auf allgemeine Lebenserfahrung als auch auf Indizien stützt, ist je nach dem Hauptgewicht der Argumentation im angefochtenen Urteil zu entscheiden, ob er im Berufungsverfahren überprüft werden kann (allgemein: Urteil 4C.322/1998 vom 11. Mai 1999, E. 2c, in: Schweizerisches Arbeitsrecht, Rechtsprechung, SARB 2000 Nr. 156 S. 1007). Im gezeigten Sinn hat das Bundesgericht im Bereich des nachehelichen Unterhalts stets Tatsachenfeststellungen angenommen, sobald die kantonale Letztinstanz ihre Schlüsse auf konkrete Anhaltspunkte stützen konnte (z.B. Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001, E. 4b, und 5C.129/2001 vom 6. September 2001, 3b/cc, in: FamPra.ch 2002 S. 150). Zu beachten ist, dass "Gerichtsnotorietät" der kantonalen Letztinstanz nicht zwingend mit allgemeiner Lebenserfahrung gleichgesetzt werden muss (z.B. Urteile 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3d, in: ZBJV 138/2002 S. 37, und 5C.54/2001 vom 9. April 2001, E. 2a).
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Als heikel erweisen kann sich die Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit vor allem in Fällen, wo die tatsächliche Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit nicht auf kurze oder mittlere Sicht beurteilt werden muss, sondern - wie hier - mit einem Zeithorizont von mehreren Jahren. Derartige Beurteilungen bedingen Annahmen über die künftige Entwicklung der Verhältnisse, die häufig nur beschränkt beweismässiger Klärung zugänglich sind und oftmals auf hypothetischen Annahmen beruhen. Auch hier muss aber gelten, dass Feststellungen zur Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen tatsächlicher Natur sind, sofern sie nicht auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen, und dass auf Berufung hin keine Überprüfung stattfindet, wenn sich hypothetische Schlussfolgerungen auf konkrete Umstände des Einzelfalls stützen (z.B. BGE 118 II 229 E. 3a S. 232/233; 127 III 136 E. 2c S. 140/141; Urteil 5C.246/1997 vom 25. November 1997, E. 3; vgl. dazu Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 4.2.1 S. 533 f., N. 4.2.3 und N. 4.2.4 zu Art. 63 OG).
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2.2 Die im Sachverhalt hiervor wiedergegebene Erwägung des Obergerichts verdeutlicht den Unterschied zwischen Zumutbarkeit und Möglichkeit für die Beschwerdegegnerin, ihre Erwerbstätigkeit von im Urteilszeitpunkt - am 18. April 2005 - 40 % ab Oktober 2008 auf 70 % bzw. 100 % auszudehnen. Das Obergericht hat eine Ausdehnung auf 70 % für zumutbar erachtet mit Rücksicht auf das Alter und im massgebenden Zeitpunkt noch bestehende Kinderbetreuungspflichten der Beschwerdegegnerin. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit hat das Obergericht angesichts des Alters, der Biographie, der Kinderbetreuung und der Lebensstellung für unzumutbar und angesichts der nach wie angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere für ältere Arbeitnehmer/innen) und des wahrscheinlich andauernden Personalstopps bei den kantonalen Spitälern für unrealistisch gehalten.
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Obgleich sämtliche Kriterien für die Beantwortung sowohl der Möglichkeit als auch der Zumutbarkeit, die Erwerbstätigkeit auszudehnen, eine Rolle spielen können (E. 2.1 Abs. 1 soeben), hat das Obergericht für die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit lediglich auf die Lage am Arbeitsmarkt für ältere Personen (abstrakt) und bei den kantonalen Spitälern (konkret) abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auch noch zu allen weiteren Kriterien äussert, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Diesbezüglich kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, hat das Obergericht auf eine generelle Arbeitsmarktlage abgestellt. Die hypothetischen Schlussfolgerungen des Obergerichts beruhen weder auf konkreten Anhaltspunkten noch auf den Umständen des Einzelfalls, abgesehen von der (unangefochtenen) Feststellung, dass an den kantonalen Spitälern zur Zeit ein Personalstopp gilt. Das Bundesgericht kann die Frage deshalb im Rahmen der Berufung prüfen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).
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2.3 Willkür erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass das Obergericht sozusagen blind auf eine generelle Arbeitsmarktlage abgestellt und gegenteilige Beweise völlig ausser Acht gelassen habe (Ziff. 12e-f S. 9 ff. der Beschwerdeschrift).
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Es ist aktenkundig, dass das Kantonsspital Luzern gemäss NLZ-Stellenmarkt vom 31. Mai 2002 zur Erweiterung des Teams für zwei 80-100 % - Pensen Laborantinnen gesucht hat (Beleg-Nr. 1 des Beschwerdeführers vor Amtsgericht). Auf diesen Beleg für die Lage am Arbeitsmarkt im Oktober 2008, also mehr als sechs Jahre später, nicht abzustellen, erscheint indessen allein schon auf Grund der zeitlichen Distanz nicht als willkürlich. Dass der Arbeitsmarkt immer wieder wellenartigen Schwankungen unterliegt, hebt der Beschwerdeführer selber hervor. Sein Beleg durfte deshalb willkürfrei als nicht beweiskräftig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin an der Parteibefragung vor Obergericht am 14. September 2004, wonach sie im Kantonsspital mehr arbeiten könnte, wenn sie wollte. Eine Aussage dieses Inhalts muss dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll - unter Willkürgesichtspunkten - nicht zwingend entnommen werden. Es heisst dort: "Im Moment kann ich das Pensum nicht erhöhen. Wenn jemand das Pensum reduziert oder kündigt, kann eine Pensenerhöhung möglich sein" (S. 2). Die Parteiaussage kann willkürfrei dahin gehend gewürdigt werden, dass der Personalstopp an den kantonalen Spitälern nicht für die sog. natürlichen Abgänge gilt. Der Parteiaussage lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit am Kantonsspital allein vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig wäre. Erwähnt werden blosse Möglichkeiten, aber keine Garantie, dass das bisherige Arbeitspensum auf eigenen Wunsch tatsächlich erhöht werden könnte.
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Die obergerichtliche Beweiswürdigung und damit das Abstellen auf einen generellen Arbeitsmarkt erweist sich nach dem Gesagten nicht als willkürlich (vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
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3.
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Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das päsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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