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Informationen zum Dokument  BGer 2A.470/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.470/2005 vom 04.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.470/2005 /vje
 
Urteil vom 4. August 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 lehnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden und im April 2002 in die Schweiz eingereisten X.________ (geb. 1977) ab; gleichzeitig wies es ihn weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie zuletzt am 1. Juni 2005 vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen. Mit "Einspruch" vom 28. Juli 2005 hat X.________ beim Bundesgericht sinngemäss beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
2.
 
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung der kantonalen Akten und Vernehmlassungen erledigt werden.
 
Laut Urteil des Bezirksgerichts Prizren (Kosovo) vom 27. April 2004 ist die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau geschlossene Ehe geschieden. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Scheidung in Rechtskraft erwachsen und die Ehe damit aufgelöst ist. Wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr gemäss Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) auf eine Aufenthaltsbewilligung, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig wäre; soweit die Behörden im Rahmen des ihnen nach Art. 4 ANAG zustehenden freien Ermessens über eine Bewilligung entscheiden, kann das Bundesgericht nicht angerufen werden. Ob die Ehe formell fortbesteht, kann hier aber ebenso - wie auch die Frage, ob es sich um eine Scheinehe handelte - offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe als unbegründet erweist (hierzu allgemein BGE 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; 128 II 145 E. 2 S. 151 f.; 130 II 113 E. 4.2 S. 117). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Fest steht, dass es beim Ehepaar bereits in den ersten Monaten nach der Heirat zum Zerwürfnis gekommen ist und die Eheleute seit Juli 2002 faktisch getrennt sind. Seither lebt die Ehefrau mit einem anderen Partner in der Westschweiz und hat mit diesem zusammen ein Kind. Nicht einmal der Beschwerdeführer vermag zu behaupten, dass seit der Trennung Anzeichen für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestanden hätten. Hiermit ist offensichtlich nicht mehr zu rechnen. Das ist hier entscheidend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es insoweit hingegen keine Rolle, ob das Eheleben mit oder ohne Verschulden des Ausländers beendet wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5d S. 59; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; Urteile 2A.244/2003 vom 27. Februar 2004, E. 4.5; und 2A.17/2004 vom 7. April 2004, E. 4.2).
 
Soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, kann das Bundesgericht schon gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG nicht auf die Beschwerde eintreten. Dementsprechend kann es sich auch nicht dazu äussern, ob die Wegweisung wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vollzogen werden kann. Den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers werden die zuständigen Behörden im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen haben.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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