BGer 2A.313/2005 | |||
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BGer 2A.313/2005 vom 25.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.313/2005 /ast
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Urteil vom 25. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1953) stammt aus der Türkei und reiste am 19. Dezember 1989 in die Schweiz ein. Am 7. März 1991 gewährte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge Asyl. Seine Ehegattin und die gemeinsamen sechs Kinder wurden 1992 in dieses einbezogen. Das siebte Kind kam 1994 in der Schweiz zur Welt. Am 4. Mai 1995 erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft X.________ und seinen Kindern sowie am 15. September 1997 dessen Gattin A.________ die Niederlassungsbewilligung.
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B.
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Am 22. April 2000 kam es aufgrund familiärer Spannungen zu einer Auseinandersetzung, in deren Rahmen X.________ mehrere Schüsse auf seine Familienmitglieder abgab, wobei er seine Frau A.________ sowie die Söhne B.________ und C.________ verletzte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 20. August 2002 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren; gleichzeitig bestätigte es die vom Strafgericht Basel-Landschaft am 20. Juli 2001 bedingt ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren.
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C.
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Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft wies X.________ am 22. September 2003 aus der Schweiz aus, was der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Beschwerde hin am 17. August 2004 bestätigte. Bereits am 10. August 2004 hatte er eine Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 10. März 2004 abgewiesen, wonach X.________ nicht vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde (vgl. Art. 38 Ziff. 1 StGB). Mit Urteil vom 9. März 2005 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm hiergegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es anordnete, X.________ auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Ausweisung hin bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; die Beschwerde gegen die Ausweisung wies es ab, hielt das Amt für Migration jedoch an, in einer Vollstreckungsverfügung noch über allfällige Vollzugshindernisse zu entscheiden (Rückschiebe- und Folterverbot, Art. 3 EMRK).
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D.
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X.________ gelangte am 11. Mai 2005 mit dem Antrag an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und ihn umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; eventuell sei das Verfahren zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Urteil vom 3. Juli 2005 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug ab (Urteil 6A.25/2005).
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde gegen die Ausweisung verzichtet. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beantragt für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für Migration.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 OG). Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR ANAG; 142.20) ergeht (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihm "ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz" einzuräumen. Dies erübrigt sich: Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Fall kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die verschiedenen Vernehmlassungen enthalten keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe, die einen zusätzlichen Schriftenwechsel rechtfertigen würden (unveröffentlichte E. 2 von BGE 116 II 605 ff.; 94 I 659 E. 1b S. 662 f.).
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2.
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2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Voraussetzungen seiner Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit eine Ausweisung indessen nicht ausgeschlossen (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435).
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2.2 Ein Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, darf nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31] sowie Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention; FK; SR 0.142.30]; BGE 127 II 177 E. 3b S. 183); insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.43; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 626; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 133; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 267 ff., dort S. 318 f.; Achermann/Hausamman, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 344). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Das Rückschiebe- bzw. Non-Refoulement-Verbot entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt das Folterverbot (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, S. 10, mit zahlreichen Hinweisen; Zünd, a.a.O., Rz. 6.44; vgl. die Urteile des EGMR i.S. Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195, Ziff. 46, i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831, Ziff. 79 f. und i.S. Soering gegen Grossbritannien vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 161, Ziff. 88 f.). Nach dem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel 1997, S. 165 ff.). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; Stefan Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar zu Art. 25, Rz. 20).
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3.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG in Verbindung mit Art. 65 AsylG verletzt hat und ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht, welches seine privaten Interessen überwiegt. Dies ist nicht zu beanstanden:
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3.1
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3.1.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Es wertete sein Verschulden dabei als schwer: Der Beschwerdeführer sei im patriarchalischen Denksystem seiner Heimat verankert geblieben und habe die Autonomiebestrebungen seiner Ehefrau und Kinder als Nichtanerkennung seiner Rolle als Familienoberhaupt und damit als Kränkung empfunden. Vor diesem Hintergrund habe er zwei Menschen zu töten versucht, wobei seine Tat mit Blick auf BGE 127 IV 10 ff. an der Grenze zum Mord liege. Er habe eine starke Geringschätzung des Lebens seiner Frau bzw. seines Sohnes B.________ gezeigt und sei bereits zuvor im Familienkreis durch bedrohliches und gewalttätiges Verhalten aufgefallen. Der gerichtliche Gutachter war am 24. April 2001 seinerseits zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer angesichts seiner bescheidenen Problemverarbeitungsmöglichkeiten weitere aggressive Handlungen gegen die Familie nicht ausgeschlossen werden könnten; es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr im innerfamiliären Bereich. Dies veranlasste den Strafrichter, eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. August 2002, S. 18 f.), welche wegen sprachlicher Probleme und einer gewissen Therapieresistenz jedoch nur ansatzweise durchgeführt werden konnte und nicht erlaubte, den familiären und kulturellen Konflikt, welcher der Tat zu Grunde lag, aufzuarbeiten. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die bedingte vorzeitige Entlassung bis zu einem allfälligen Vollzug der Ausweisung verweigert (Urteil des Kassationshofs vom 3. Juli 2005, E. 3). Soweit er geltend macht, sich im Zeitpunkt der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden zu haben und seit Jahren an somatoformen Schmerzstörungen zu leiden, trägt das Strafurteil diesen Umständen bereits insofern Rechnung, als ihm darin eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt wurde. Zwar teilte die Therapeutin, die den Beschwerdeführer ein halbes Jahr begleitet hat, den Strafvollzugsbehörden mit, dass er aus ihrer Sicht für die Familie keine Gefahr mehr darstelle, gleichzeitig hielt sie aber (auch) fest, dass es für sie schwierig zu beurteilen sei, ob er sich nachweisbar alternative Verhaltensmuster angeeignet habe, die ihm helfen würden, Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu meistern (Schreiben vom 10. November 2003, Ziff. 2); ob die ganzen Verhaltensmuster in dieser Zeit wirklich tiefgründig verändert worden seien, bleibe zumindest fragwürdig (Bericht vom 10. Oktober 2003). Aus ihren Therapieberichten selber ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer in seiner Sicht des familiären Konflikts verhaftet blieb (Urteil des Kassationshofs vom 3. Juli 2005, E. 3.2). Unter diesen Umständen besteht ein erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse, ihn von der Schweiz fernzuhalten, auch wenn er nicht vorbestraft ist und eine erstmalige Tat zur Diskussion steht.
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3.1.2 Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- bzw. Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 3a), im Falle einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der weitere Delikte vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995, E. 3; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), sowie bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110); es verneinte sie im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184). Der Beschwerdeführer hat - seinen heimatlichen Denkstrukturen entsprechend - zur Rettung seiner Ehre und der Rolle als Familienoberhaupt versucht, seine Frau und seinen ältesten Sohn zu töten. Dabei nahm er bei der Schussabgabe skrupellos auch die Gefährdung der restlichen Familienmitglieder in Kauf. Er hat mit dieser Tat massiv gegen die hiesigen strafrechtlichen und moralischen Normen verstossen und die öffentliche Ordnung, wie das Kantonsgericht entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hinreichend begründet hat (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen), in schwerwiegender Weise im Sinne von Art. 65 AsylG verletzt.
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3.2 Seine privaten Interessen vermögen die öffentlichen an der Ausweisung nicht zu überwiegen:
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3.2.1 Der Beschwerdeführer ist erst 1989 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat einen Grossteil seines Lebens in der Heimat verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zwar hält er sich inzwischen seit 16 Jahren hier auf, doch entfielen fünf Jahre auf die Untersuchungshaft und den Strafvollzug. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz weder sprachlich noch sozial zu integrieren vermocht. Aus dem Gutachten vom 24. April 2001 geht hervor, dass er aufgrund seines traditionell patriarchalen Lebenskonzepts, seiner Persönlichkeit und seiner fehlenden Ausbildung nur beschränkt in der Lage war, mit den komplexen Anforderungen der Immigration, den familiären und transkulturellen Problemen und den Anforderungen am Arbeitsplatz fertig zu werden. Um die ihm zunehmend entgleitende Kontrolle über seine persönliche, familiäre und berufliche Situation zu behalten, setzte er immer wieder das aus seiner Heimat bekannte und für ihn geläufige Mittel der Drohung und Einschüchterung ein. Die verschiedenen Therapieversuche blieben neben einer gewissen Therapieresistenz (auch) gerade deshalb erfolglos, weil er sich auf Deutsch kaum differenziert auszudrücken vermochte.
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3.2.2 Zu seiner Frau und seinen Kindern bestehen keine bzw. nur noch sporadische Kontakte. Sie besuchten ihn im Strafvollzug nur ganz vereinzelt. Seit 1997 wohnten der Beschwerdeführer und seine Gattin zwar noch im gleichen Haus, indessen räumlich getrennt, wobei sie nur über die Kinder miteinander kommunizierten. Eine Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft ist nicht geplant (Beschwerdeschrift S. 13: "Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie abgeschlossen [...]"). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob er sich im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 8 EMRK berufen kann; der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Familienleben wäre aber so oder anders im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218; 125 II 521 E. 5 E. 529). Zwar leben gewisse Verwandte des Beschwerdeführers in Deutschland bzw. in der Schweiz, doch hat er nach wie vor - zumindest telefonisch - auch Kontakte zu Personen in der Heimat, was ihm bei einer Rückkehr erleichtern wird, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Er bezieht heute eine IV-Rente; gestützt auf das Abkommen über die soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 mit der Türkei (SR 0.831.109.763.1) wird er auch in seiner Heimat entsprechende Leistungen erhalten können.
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3.2.3 Das Kantonsgericht hat die strafrechtliche Landesverweisung bedingt ausgesprochen; dies schliesst die umstrittene ausländerrechtliche Massnahme indessen nicht aus (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 u. 7.4): Die Ausweisung folgt anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (BGE 122 II 433 E. 2b S. 436). Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528, 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.; 114 Ib 1 E. 3a). Nachdem eine hinreichende Aufarbeitung des familiären Konflikts, der die Ursache der Tat bildete, bislang unterblieben ist (vgl. das Urteil des Kassationshofs vom 3. Juli 2005, E. 3), besteht beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr, welche die Ausweisung rechtfertigt, auch wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sein sollten als in der Türkei. Nicht ins Gewicht fällt, dass sich sein derzeitiger fremdenpolizeilicher Status mit der Anordnung der Ausweisung selbst dann verschlechtert, wenn deren Vollzug wegen des Non-Refoulement-Prinzips oder des Folterverbots nicht möglich sein sollte: Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung kommt dem mit der Ausweisung verbundenen Verlust der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG; zur Rechtsstellung von anerkannten Flüchtlingen: BGE 127 II 177 E. 2a u. 3a) keine entscheidende Bedeutung zu.
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3.3
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3.3.1 Der Beschwerdeführer macht - ohne weitere Begründung - geltend, seine Ausweisung verstosse gegen das Non-Refoulement-Prinzip, Art. 3 EMRK und das Folterverbot. Die entsprechenden Fragen können hier nicht geprüft werden, da sie bisher nicht Verfahrensgegenstand gebildet haben. Das Kantonsgericht hielt fest, dass der Problematik des Non-Refoulement-Prinzips bzw. des Folterverbots bei der Vollstreckung der Ausweisung im Rahmen einer entsprechenden weiteren Verfügung Rechnung zu tragen sein wird. Es habe zurzeit nur zu prüfen, ob die Ausweisung zulässig sei, weil der Beschwerdeführer die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise missachtet habe. Demgemäss werde das Amt für Migration in einem weiteren anfechtbaren (Vollstreckungs-)Entscheid noch darüber befinden müssen,
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" - ob dem Vollzug Gründe gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention entgegenstehen (Rückschiebeverbot; vgl. auch Art. 14a Abs. 3 ANAG);
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- falls ja, ob der Vollzug in einen Drittstaat möglich ist, in dem keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorliegt;
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- wenn nein, ob vom Rückschiebeverbot abgesehen werden kann, weil der Flüchtling die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens als gemeingefährlich einzustufen ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonvention);
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- schliesslich ob, wenn das Rückschiebeverbot nicht gelten sollte, allenfalls das Folterverbot gemäss Art. 25 Abs. 3 BV der Ausschaffung entgegensteht".
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3.3.2 Ein solches Vorgehen ist unter Umständen wenig zweckmässig und sollte mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung die Ausnahme bilden; es ist indessen nicht bundesrechtswidrig: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung und Art. 3 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen stehe; die entsprechenden Gesichtspunkte seien erst bei deren Vollzug zu berücksichtigen ( BGE 116 IV 105 E. 4f S. 114). Das Entscheidungsverfahren müsse streng vom Vollstreckungsverfahren getrennt werden. In der Regel habe die Vollzugsbehörde deshalb eine separate Vollstreckungsverfügung zu erlassen, in der erst über die asyl- und menschenrechtliche Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung zu befinden sei. Diese Praxis wurde wiederholt bestätigt (BGE 118 IV 221 ff.; 121 IV 345 ff.; 123 IV 107 ff.; Urteil 6P.138/2002 vom 7. Februar 2003, E. 3.4). Zwar erklärte das Bundesgericht, dass die entsprechenden Erwägungen nicht unbesehen auf das fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfahren übertragen werden könnten, da hier kaum selbständige Vollstreckungsverfügungen ergingen. Es wertete es deshalb als sachgerecht, bereits im Ausweisungsentscheid selber über die Vollziehbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Nichtrückschiebung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention zu befinden (vgl. auch BGE 125 II 105 E. 2c und 3b); indessen schloss es die vom Kantonsgericht gewählte, der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Landesverweisung analoge Vorgehensweise nicht aus, falls - wie hier - zwischen dem Ausweisungsentscheid und dessen Vollzug eine gewisse Zeit liegt (Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 4b).
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3.3.3 Nach Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, sie gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (BBl 1996 II 76). Hiervon ist die Frage der fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung zu unterscheiden. Geht das Asyl infolge Widerrufs verloren, wird eine bestehende Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 58 und Art. 60 Abs. 2 AsylG) dadurch nicht automatisch berührt (Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 199). Diese kann regelmässig nur nach Massgabe der im Gesetz genannten Gründe (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG i.V.m. Art. 65 AsylG) dahinfallen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 113; differenzierend und teilweise abweichend: Minh Son Nguyen, a.a.O., S. 625 ff.). Nach Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Ausweisung oder gerichtliche Landesverweisung vollzogen worden ist; dabei geht das Erlöschen des Asyls dessen Widerruf vor (Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.311]). Die Regelung bezweckt, die formell-rechtliche Situation der tatsächlichen anzupassen (vgl. Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt 1997, S. 461f., Fn. 556) und das Asyl ex lege zu beenden, wenn sich der betroffene Ausländer wegen der ausländerrechtlichen Ausweisung bzw. der strafrechtlichen Landesverweisung, in deren Rahmen die flüchtlingsrechtlichen Vollzugshindernisse spätestens im Vollstreckungsverfahren geprüft werden müssen, gar nicht mehr in der Schweiz aufhält. Vor dem Vollzug der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung kann bzw. muss die kantonale Behörde beim Bundesamt eine Stellungnahme über allfällige Vollzugshindernisse bzw. das weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Vorgehen einholen (Art. 43 Abs. 2 AsylV 1; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.66). Es ergibt sich hieraus, dass für den Vollzug der Ausweisung bzw. die Prüfung entsprechender asylrechtlicher Hinderungsgründe unter Beizug des Bundesamts vorerst die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig bleiben (vgl. Wisard, a.a.O., S. 477; Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 197 u. 198; BBl 1996 II 77; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 163), es sei denn, das Bundesamt aberkenne die Flüchtlingseigenschaft bzw. widerrufe seinerseits das Asyl. Kommt die kantonale Behörde zum Schluss, dass das Rückschiebeverbot, Art. 3 EMRK oder das Folterverbot dem Vollzug der Ausweisung entgegensteht, fällt der Asyl- bzw. materielle Flüchtlingsstatus (ohne dessen Widerruf) nicht automatisch dahin (vgl. Art. 59 AsylG), da die Ausweisung nicht vollzogen wurde bzw. werden konnte; der Aufenthaltsstatus des Betroffenen ist in diesem Fall durch das Bundesamt flüchtlingsrechtlich neu zu bestimmen. Das angefochtene Urteil ist somit auch insofern nicht zu beanstanden, als das Kantonsgericht zumindest zurzeit das Amt für Migration für die weiteren vollstreckungsrechtlichen Abklärungen zuständig erklärt hat (vgl. zur ganzen Problematik grundsätzlich: Wisard, a.a.O., S. 460 ff., diesem zustimmend Zünd, a.a.O., Fn. 127).
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4.
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4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 OG), ist jedoch seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Rechtsanwalt Dieter Roth wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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