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Informationen zum Dokument  BGer U 199/2005  Materielle Begründung
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BGer U 199/2005 vom 03.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 199/05
 
Urteil vom 3. Oktober 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
J.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 7. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene J.________ war ab Mai 2000 als CNC-Maschinist bei der Firma L.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. August 2001 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, als infolge eines technischen Defektes ein Teil einer Hebevorrichtung aus mehreren Metern Höhe herunter fiel und ihn seitlich am Hinterkopf traf. Zudem prallte ein weiteres, in geringerer Höhe angebrachtes Element der Vorrichtung gegen den unteren Rückenbereich. Im unmittelbar danach aufgesuchten Notfallzentrum Chirurgie des Spitals X.________ wurden eine commotio cerebri und eine Rissquetschwunde am rechten Hinterkopf diagnostiziert. J.________ konnte die Klinik noch gleichentags verlassen. Die Arbeit nahm er mit der Begründung persistierender Beschwerden nicht wieder auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 eröffnete sie dem Versicherten deren Einstellung zum 31. Januar 2004 und verneinte eine weitere Leistungspflicht, da die noch bestehenden, rein psychogen zu erklärenden Beschwerden nicht in einem adäquaten kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 7. August 2001 stünden. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 18. März 2004).
 
B.
 
J.________ erhob hiegegen Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zog die Akten der Invalidenversicherung, bei der sich J.________ im April 2002 zum Rentenbezug angemeldet hatte, bei und wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. April 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers aus dem Unfall vom 7. August 2001 über den 31. Januar 2004 hinaus.
 
Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) sowie die sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b; sodann 129 V 181 Erw. 3.1, je mit Hinweisen), namentlich auch den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), sowie zur weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133; ferner BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3 und 4.1).
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die dargelegte Rechtslage nicht modifiziert (in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils K. vom 28. Februar 2005, U 306/04, und in RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 nicht veröffentlichte Erw. 1.2 des Urteils C. vom 15. März 2005, U 380/04, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Gemäss den Erwägungen des kantonalen Gerichts sind die über den 31. Januar 2004 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit einer gegebenenfalls unfallbedingten organisch nachweisbaren Schädigung, sondern vielmehr psychogen zu erklären. Diese Beurteilung beruht auf einer kurzen, aber überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten und ist nicht zu beanstanden.
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies gilt namentlich auch für die vom Versicherten geäusserte Überzeugung, er habe beim Unfall vom 7. August 2001 bisher nicht entdeckte Verletzungen erlitten. Der Beschwerdeführer ist im Unfallversicherungs- sowie im Invalidenversicherungsverfahren ambulant und stationär mit verschiedenen, auch bildgebenden diagnostischen Massnahmen eingehend untersucht worden, ohne dass sich hiebei Anhaltspunkte für eine - gegebenenfalls unfallbedingte - organische Gesundheitsschädigung ergeben hätten, welche die noch geklagten Symptome zu begründen vermöchte. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon mit der Vorinstanz abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c).
 
2.2 Die Vorinstanz hat sodann den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychisch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 7. August 2001 in Frage gestellt, aber nicht abschliessend beurteilt, sondern sogleich die Adäquanz geprüft. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
 
2.2.1 In einzelnen medizinischen Akten wird von einem beim Unfall vom 7. August 2001 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte deswegen noch im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Adäquanz sei nach den bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. BGE 117 V 359), einer dem Schleudertrauma der HWS ähnlichen Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei einem Schädel-Hirn-Trauma (BGE 117 V 369) geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist - anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 33) - bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b).
 
Dass sich der Versicherte beim Unfall vom 7. August 2001 tatsächlich eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS zugezogen hat, erscheint mit Blick auf den Unfallhergang und das unmittelbar danach aufgetretene Beschwerdebild fraglich. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da, wie die Vorinstanz in korrekter und letztinstanzlich nicht beanstandeter Würdigung der medizinischen Akten erkannt hat, die psychische Problematik bereits kurz nach dem Unfall eindeutig dominierte. Praxisgemäss ist die Adäquanz diesfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
2.2.2 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Der Unfall vom 7. August 2001 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen nach dem zutreffenden Verständnis aller Verfahrensbeteiligten als mittlerer Unfall einzustufen.
 
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dies ist, wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, nicht der Fall. Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 3. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V. i.V.
 
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