BGer 7B.153/2005 | |||
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BGer 7B.153/2005 vom 07.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.153/2005 /blb
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Urteil vom 7. Oktober 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch V.________,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
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als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Steigerungszuschlag,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
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vom 18. Juli 2005 (KBE.2005.29).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Ehrendingen verwertete in der von der Grundpfandgläubigerin Bank B.________ angehobenen Grundpfandbetreibung Nr. xxxx die Eigentumswohnung (E.________ Nr. yyyy) von X.________. Der Zuschlag erfolgte an die Bank B.________ zum Preis von Fr. 350'000.--. Gegen den Steigerungszuschlag erhob X.________ Beschwerde, welche das Gerichtspräsidium 1 von Baden als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 2. Mai 2005 abwies. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2005 abwies und ihr wegen mutwilliger Beschwerdeführung Kosten auferlegte.
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X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Versteigerung seien aufzuheben.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass anlässlich der Steigerung Preisabsprachen stattgefunden hätten, weil einzig die Beschwerdegegnerin (Grundpfandgläubigerin) mitgeboten habe, nicht aber die fünf weiteren, an der Versteigerung anwesenden Personen.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die blosse Tatsache, dass weitere an der Versteigerung anwesende Personen nicht mitgeboten hätten, sei kein Indiz für eine sittenwidrige Preisabsprache, und es bestehe kein Nachweis für eine gesetzes- oder sittenwidrige Einwirkung auf den Steigerungserfolg. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Gültigkeit des Steigerungszuschlages unrichtig angewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe im kantonalen Verfahren verweist, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen ohnehin nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auf Veranlassung des Vertreters der Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe, sondern einzig mit dem Zweck, die Zwangsverwertung zu verzögern, an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, V.________, auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, V.________ persönlich, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Ehrendingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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