BGer 1P.400/2005 | |||
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BGer 1P.400/2005 vom 19.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.400/2005 /gij
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Urteil vom 19. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
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Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 2. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung mit einer Waffe (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zu 5 Jahren Zuchthaus. Es schob den Strafvollzug nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf und wies den Verurteilten nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein. Es hielt u.a. für erwiesen, dass er und A.________ am 28. Oktober 2002 den Geschäftsführer des Restaurants "B.________" in Binningen, Y.________, mit drei Schüssen aus zwei verschiedenen Faustfeuerwaffen niederstreckten und lebensgefährlich verletzten.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 2. März 2005 in teilweiser Gutheissung der Appellationen von Y.________ und der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu 8 Jahren Zuchthaus; wie bereits die erste Instanz schob es den Strafvollzug auf und wies X.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt ein.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juli 2005 wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt X.________, dieses kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Y.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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2.
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Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E.2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe bei der Strafzumessung eine Vorstrafe in willkürlicher Weise zu seinen Lasten gewürdigt, indem es dabei nicht vom Sachverhalt ausgegangen sei, für den ihn das Strafgericht am 8. Juni 1998 verurteilt habe, sondern von den Anklagevorwürfen, mit denen die Staatsanwaltschaft nur teilweise durchgedrungen sei. Dies treffe insbesondere für den Vorwurf zu, er habe damals einen Türsteher erschiessen wollen, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe an die Schläfe gehalten und abgedrückt habe, wobei der Schuss nur deshalb nicht losgegangen sei, weil sich eine Hülse verklemmt hätte. Das Strafgericht habe diesen Tatvorwurf nur insoweit als begründet angesehen, als er dem Türsteher die Pistole an die Schläfe gehalten habe, und ihn dementsprechend in diesem Punkt nur wegen Drohung, nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, verurteilt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Bedrohung des Türstehers einen Schuss auf diesen und vier Schüsse auf einen zweiten Sicherheitsbeamten abgab und dafür vom Strafgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens verurteilt wurde.
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3.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung (E. 12.1 S. 72 f.) tatsächlich - wohl versehentlich - den Anklagesachverhalt wiedergegeben, der sich vor Strafgericht nur teilweise erhärtete. Aus der Würdigung des Vorfalls (E. 12.3 S. 75), die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selber zitiert, ergibt sich indessen, dass das Kantonsgericht bei der Vorstrafe durchaus vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer vorhält, dass er nunmehr bereits zum zweiten Mal versucht habe, einen Menschen zu töten. Hätte es das Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 1998 falsch verstanden, wie der Beschwerdeführer behauptet, so wäre dies bereits der dritte Versuch gewesen: im Verfahren, das zu diesem Urteil des Strafgerichts führte, warf ihm die Staatsanwaltschaft nämlich zwei Tötungsversuche vor, drang aber nur mit einem Vorwurf durch. Das Kantonsgericht ist damit im angefochtenen Urteil, ungeachtet seines Versehens auf S. 72, klarerweise zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall bereits einmal - und nicht etwa zweimal - versucht hatte, einen Menschen umzubringen. Die Willkürrüge ist unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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