BGer I 292/2005 | |||
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BGer I 292/2005 vom 19.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 292/05
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Urteil vom 19. Oktober 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
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gegen
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O.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 7. April 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene O.________ meldete sich im November 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und dem Beizug von bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem ärztlichen Dienst des Berufsvorsorgeversichereres liegenden Akten verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. November 2001 zunächst einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt diese Verfügung mit Entscheid vom 12. April 2002 auf und wies die Verwaltung an, erneut in der Angelegenheit zu verfügen. Diese holte beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten vom 2. September 2002 ein. Gestützt darauf sprach sie O.________ mit Verfügung vom 5. November 2003 auf den 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente zu. Für den davor liegenden Zeitraum ab 1. November 1998 stellte die IV-Stelle eine rückwirkende Rentenzusprechung mittels separater Verfügung in Aussicht. Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 hielt sie daran fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. April 2005 gut, indem es in Aufhebung des Einspracheentscheids O.________ per 1. November 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhende halbe Invalidenrente zusprach.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt O.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vorab ist der vom Beschwedegegner sinngemäss eingebrachte formelle Einwand zu prüfen, wonach es der von der IV-Stelle am 26. April 2005 ins Recht gelegten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einer hinreichenden Begründung der gestellten Rechtsbegehren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG ermangle.
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Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet sich in diesem Schriftstück tatsächlich nicht. Stattdessen begnügt sich die IV-Stelle im Wesentlichen mit einem Pauschalhinweis auf in den (vorinstanzlichen) Akten liegende Schriftstücke wie auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes vom 20. April 2005. Während ersteres eine fehlende Begründung nicht zu ersetzen vermag, ist durch den Verweis auf den, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigefügten, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (auch juristisch) auseinander setzenden Bericht des regionalärztlichen Dienstes, dieser als integrierter Bestandteil der Eingabe vom 26. April 2005 zu betrachten. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gesamthaft gesehen als rechtsgenüglich begründet (vgl. ARV 1997 Nr. 28 S. 156 Erw. 1c mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass es an und für sich nicht Sache des Arztes ist, juristische Schlussfolgerungen aus einem medizinischen Sachverhalt zu ziehen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), was auch und in besonderem Masse für die Ärzte der regionalen Dienste im Sinne von Art. 59 Abs. 2 IVG gilt.
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2.
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Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes auf den vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit erfassten Zeitraum vom 1. November 1998 bis 30. November 2003 von keiner Partei bestritten wird und auch nicht offensichtlich unzulässig erscheint, ist darauf nicht näher einzugehen.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid vom 7. April 2004 sind die für die Rentenberechtigung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis [in Kraft gewesen bis Ende 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG [in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung]) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
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Hinsichtlich der Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze inhaltlich im Wesentlichen der dargelegten neurechtlichen Ordnung entsprechen und auch die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht unter Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Regeln weiterhin anwendbar bleiben (BGE 130 V 343, auch zum Folgenden). Es betrifft dies namentlich auch die im Einsprache- und kantonalen Entscheid richtig wiedergegebene Rechtsprechung über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die richterliche Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), worauf ebenfalls zu verweisen ist.
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Mit Blick auf eine Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 zu erwähnen ist mit der Vorinstanz, dass Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine geänderte Rentenabstufung vorsieht und Art. 28 Abs. 1bis IVG über die Härtefallrente aufgehoben wurde, wobei ein zwischen 40 und 50 % liegender Invaliditätsgrad unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
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4.
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Für die Bemessung des Invalideneinkommens gingen sowohl Vorinstanz als auch Verwaltung von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus. Das kantonale Gericht stellte alsdann auf den, der durchschnittlichen Arbeitszeit anzupassenden statistischen Durchschnittsverdienst eines einfache, repetitive Tätigkeiten ausführenden Mannes im privaten Sektor im Jahr 1998 ab und kürzte dieses, der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung tragend, um 30 %, was Fr. 37'464.50 ergab. Durch die Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'403.30 führte dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 48,3 % oder gerundet 48 % (BGE 130 V 121).
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Während die Verwaltung keine weiteren Reduktionen des dergestalt errechneten Betrages für angezeigt erachtet, vertritt die Vorinstanz die gegenteilige Auffassung: Zwar räumt sie erwägungsweise ein, nicht ohne triftigen Grund von der Einschätzung der Verwaltung abweichen zu dürfen (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6). Einen solchen erblickt sie allerdings im Umstand, dass der Versicherte wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitprofils (kein repetitives Bücken, keine repetitiven Überkopfarbeiten, kein repetitives Bewegen von Lasten über 3-5 kg und keine Zwangshaltung) selbst leichte Tätigkeiten nicht uneingeschränkt verrichten könne und deshalb gegenüber gesunden Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sei; zusätzlich falle ins Gewicht, dass gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle 8*, S. 28, teilzeitbeschäftigte Männer überproportional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen verdienen würden, was gesamthaft gesehen einen zusätzlichen Abzug von 15 % gebiete.
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Demgegenüber macht die Verwaltung geltend, das Abstellen auf eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % erweise sich bereits als wohlwollend, womit ein zusätzlicher Abzug angesichts der gesamten Umstände nicht angezeigt sei.
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5.
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Sowohl Vorinstanz als auch Verwaltung stützen ihre Argumentation massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI ab. Näher zu prüfen ist demnach, wie die gutachterliche Schlussaussage des ABI vom 2. September 2002, es bestünde in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 %, zu werten ist. Zu beachten ist dabei, dass der Entscheid, ob überhaupt und allenfalls in welchem Umfang der zulässigerweise herangezogene Tabellenlohn auf dem Weg zum Invalidenverdienst herabzusetzen ist, nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (BGE 126 V 79 Erw. 3b/aa).
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5.1 Das Gutachten wurde durch Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Internisten Dr. med. L.________ gemeinsam erstellt. Dabei wurde der Explorand neben der keine Auffälligkeiten zu Tage bringenden internistischen Untersuchung durch den Letztgenannten rheumatologisch durch Dr. med. F.________ und psychiatrisch durch Dr. G.________ begutachtet. Die beiden Fachärzte gaben zunächst getrennte Stellungnahmen ab, ehe eine multidisziplinäre Konsensbesprechung zur oben erwähnten Gesamtbeurteilung führte.
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5.1.1 Fachärztlich umschrieb der Rheumatologe die leidensadaptierte Tätigkeit näher mit körperlich leichter, kein repetitives Bücken oder Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 3-5 kg erheischende Arbeit ohne wiederholte Überkopfarbeiten. Die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit schätzte er alsdann unter Verweis auf die nur bedingt klinisch und bildgebend erklärbare Schmerzsymptomatik gesamthaft ein. Dabei legte er die verbliebene Leistungsfähigkeit nicht ohne Restzweifel auf 70 % der Norm fest, was insbesondere im Hinweis auf den arbiträren Charakter der Einschätzung und auf die in der Vergangenheit liegenden diskrepanten Beurteilungen anderer Ärzte zum Ausdruck kam.
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5.1.2 Der Psychiater Dr. med. G.________ fand seinerseits lediglich eine leichtgradige depressive Störung. Bei der von ihm zusätzlich erwähnten somatoformen Schmerzstörung ist sodann zu beachten, dass diese als solche keine Invalidität zu begründen vermag. Rechtsprechungsgemäss besteht die Vermutung, die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (näheres dazu: BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Hinreichende Anhaltspunkte, die für Gegenteiliges im konkreten Fall sprechen, finden sich im Gutachten keine. Trotzdem schloss Dr. med. G.________ auf eine psychisch bedingte Leistungseinbusse von insgesamt 20 % in einer dem körperlichen Leiden angepassten sowie der angestammten Tätigkeit. Mit anderen Worten: Er schätzte das Ausmass der klinisch nicht klar erfassbaren Leistungsreduktion des Schmerzsyndroms auf 20 % der Norm ein und damit etwas zurückhaltender als Dr. med. F.________, welcher von 30 % ausging. Gemeinsam ist beiden Einschätzungen der Versuch, die gleiche Grundproblematik - wenn auch von unterschiedlicher Fachrichtung her - zu erfassen, worauf in der gemeinsamen Schlussbeurteilung ausdrücklich hingewiesen wird. Dass der Konsensualeinschätzung schliesslich eine Restarbeitsfähigkeit von "mindestens 70 %" zu Grunde gelegt wurde, ist demnach als die Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner zu werten.
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5.2 Diese Einschätzung ist des Weiteren in einen Gesamtkontext zu den anderen in den Akten befindlichen ärztlichen Aussagen zu stellen, zumal sich der Gesundheitszustand als seit geraumer Zeit stabil präsentierte.
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5.2.1 Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schätzte die Leistungsfähigkeit des Versicherten am 30. April 1999 bei bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Schmerzsymptomatik mit 80 % der Norm identisch ein wie später der Psychiater des ABI. Die psychiatrische Klinik des Spitals X.________ setzte umgekehrt am 10. Mai 2000 die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % der Norm fest und lag damit noch unter der Konsensualschätzung des ABI.
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5.2.2 In den Akten findet sich auch eine weitere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht durch Ärzte des Spitals Y.________. Am 22. März 1999 verneinten sie eine solche für leichte bis mittelschwere Arbeiten gänzlich, wobei sich ihnen aus rein somatischer Sicht im Wesentlichen das gleiche Bild präsentierte wie dem Rheumatologen des ABI im Jahr 2002.
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5.3 All dies legt es nahe, die Konsensualschätzung des ABI mit der Verwaltung als eher wohlwollend zu bezeichnen. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % rechtfertigt sich daher kein zusätzlicher Abzug wegen der im Vergleich zu Gesunden eingeschränkten Einsetzbarkeit in leichten Tätigkeiten. Vielmehr ist dies mit der Verwaltung als bereits in der, eher grosszügigen Konsensualschätzung des ABI enthaltend zu betrachten. Auch ist der von der Vorinstanz vorgenommene Teilzeiterabzug ebenso wenig zwingend, da es dem Beschwerdegegner zumindest bei der Annahme einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht keineswegs versagt ist, auch eine Stelle vollzeitig bei um 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit anzutreten.
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6.
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Weil darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Härtefallrente im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. November 2003 (vgl. Erw. 3 hiervor) unbestrittenermassen nicht erfüllt waren, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Änderung des Rentenanspruchs gesamthaft gesehen als unbegründet.
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7.
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Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, ist es gegenstandslos, da das Verfahren ohnehin kostenfrei ist (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung ist dagegen zu gewähren, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, und die Vertretung geboten war (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Daniel Dietrich, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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