BGer 2A.625/2005 | |||
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BGer 2A.625/2005 vom 23.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.625/2005 /leb
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Urteil vom 23. Dezember 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Fritz Heeb,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 13. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die tschechische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) heiratete am 18. Mai 2000 in Prag den in X.________ wohnhaften Schweizer Bürger B.________ (geb. 1957). Aufgrund der Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im August 2003 trennten sich die Ehegatten.
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B.
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Mit Verfügung vom 26. November 2004 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
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Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Justiz- und Polizeidepartement und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Oktober 2005 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005, den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Mai 2005 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 26. November 2004 aufzuheben und das Ausländeramt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt sie das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
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1.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf eine fünf Jahre dauernde Ehe sinngemäss einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung geltend machen möchte, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Niederlassungsbewilligung nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war die Ehe im Übrigen ohnehin bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert.
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1.4 Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.5
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Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.5). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach relativ kurzer ehelicher Gemeinschaft haben sich die Ehegatten im August 2003 getrennt und haben seither nicht mehr zusammengelebt. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kommt für den Ehemann ein Zusammenleben nicht mehr in Frage. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der Dauer des Zusammenlebens und der Tatsache, dass die Ehe für den Ehemann offensichtlich definitiv gescheitert ist und er sich nach Ablauf der erforderlichen Trennungszeit scheiden lassen will, kann die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Dies umso weniger, nachdem der Ehemann am 28. September 2004 erklärt hat, er lebe mit seiner Freundin zusammen. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht die Beschwerdeführerin keine geltend.
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3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich.
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4.
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Das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Protokoll über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (BBl 2004 S. 5943 ff.), welches die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens für die neuen Mitgliedstaaten (darunter Tschechien) unter im Protokoll festgelegten Bedingungen für ebenso verbindlich erklärt wie für die derzeitigen Vertragsparteien (Art. 1 Ziff. 2 des Protokolls), ist noch nicht in Kraft getreten. Infolgedessen können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten daraus noch keine Anwesenheitsrechte ableiten. Inwiefern das zu Gesichtspunkten der Strafzumessung ergangene Urteil 6S.150/2005 vom 16. Januar 2004, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, daran etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich.
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5.
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Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen wäre diesbezüglich mangels Legitimation auch die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (vgl. BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.).
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6.
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6.1 Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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