BGer B 9/2004 | |||
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BGer B 9/2004 vom 28.12.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 9/04
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Urteil vom 28. Dezember 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Kanton Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
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handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geboren 1949, war vom 7. April 1972 bis zur Scheidung am 25. Juni 1996 mit K.________, geboren 1948, verheiratet. Ab dem 1. Januar 1998 bezog K.________ eine ganze Invalidenrente der zürcherischen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse; im Folgenden: BVK). Am 19. November 1999 heirateten K.________ und G.________ erneut. Nachdem K.________ am 24. Juli 2002 verstorben war, gewährte die BVK G.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Ehegattenrente, welche (nebst einer Kürzung wegen Vorbezuges zufolge Scheidung) "infolge Heirat nach Pensionierung" des K.________ um 30% gekürzt wurde. An dieser Kürzung hielt die BVK im anschliessenden Briefwechsel fest.
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B.
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Am 28. Januar 2003 liess G.________ Klage einreichen und beantragen, es sei ihr eine ungekürzte Ehegattenrente auszurichten und es seien die nachzuzahlenden Renten ab Datum der Klageeinreichung zu verzinsen. Mit Entscheid vom 28. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen.
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Die BVK und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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D.
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Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht G.________ eine Stellungnahme vom 12. April 2004 ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), die Beschwerdeführerin seit August 2002 eine Hinterlassenenrente der BVK bezieht und im Januar 2003 Klage eingereicht hat, über die am 28. November 2003 entschieden worden ist (vgl. BGE 130 V 79), ist die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene 1. BVG-Revision hier nicht anwendbar.
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Nach Art. 19 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung). Der Bundesrat wird in Art. 19 Abs. 3 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung ermächtigt, den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen zu regeln, was er in Art. 20 BVV 2 getan hat. Danach ist - gemäss der bis Ende 2004 geltenden Fassung - die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1). Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Abs. 2).
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1.2 Gemäss § 81 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21; in Kraft seit dem 1. Januar 2000) ist beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der reglementarischen Grundlagen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 1998 eine Invalidenrente bezog, beurteilt sich die hier streitige Hinterbliebenenleistung aufgrund der damals gültigen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 27. Januar 1988 (Statuten).
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§ 37 der Statuten sieht vor, dass der überlebende Ehegatte eines im Arbeits- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente hat. Diese beträgt nach § 38 Abs. 2 der Statuten, wenn ein Alters- oder Invalidenrentenbezüger verstirbt, 40% der letzten versicherten Besoldung des Verstorbenen, höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- und Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt. Unter der Marginalie "Kürzung bei Verheiratung nach Pensionierung" sieht § 40 der Statuten Folgendes vor: "Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres 50% der gemäss §§ 38 und 39 berechneten Ehegattenrente. Die Rente erhöht sich für jedes weitere Ehejahr in fünf gleichmässigen Jahresstufen, bis die maximale Ehegattenrente erreicht ist."
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Nach § 42 Abs. 1 der Statuten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und er durch den Tod des Versicherten einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht. Nach Abs. 2 der Bestimmung entsprechen die Leistungen der entgangenen Unterhaltsrente, abzüglich der Leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV und IV, höchstens aber der hälftigen statutarischen Ehegattenrente. § 42 Abs. 3 der Stauten sieht schliesslich vor, dass die Ehegattenrente gemäss §§ 38 bis 40 um die dem geschiedenen Ehegatten zustehende Rente gekürzt wird, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet war; die gekürzte Rente beträgt jedoch mindestens die Hälfte der statutarischen Ehegattenrente.
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf eine Ehegattenrente der BVK und dabei die Frage, ob die zweimal mit dem gleichen Versicherten verheiratet gewesene Witwe eine Kürzung der Hinterbliebenenleistung im Sinn des § 40 der Statuten hinzunehmen hat.
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2.1 Das kantonale Gericht legt den Begriff "Pensionierung" in § 40 der Statuten dahin aus, dass dieser sowohl den Altersrücktritt wie auch die invaliditätsbedingte Erwerbsaufgabe umfasst; in der Folge sei eine Kürzung der Leistungen an den überlebenden Ehegatten von Alters- und Invalidenrentnern möglich. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des klaren Wortlauts des § 40 der Statuten seien zur Errechnung des Kürzungsfaktors der Hinterbliebenenrente einzig die Ehejahre nach der erneuten Trauung zu berücksichtigen und nicht auch diejenigen vor der Scheidung.
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Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Kürzung der Ehegattenrente nach § 40 der Statuten nur möglich sei, wenn es sich um die Wiederverheiratung eines Altersrentners handle, meine doch "Pensionierung" allein den altersbedingten Rücktritt. Aber sogar wenn § 40 der Statuten anwendbar sein sollte, sei keine Kürzung vorzunehmen, da sie mehr als fünf Jahre mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei und die Statuten keinen Unterschied zwischen einer alten und einer neuen Ehe zwischen den gleichen Parteien vornähmen.
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2.2 Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der Statuten der BVK hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3; Urteil J. vom 18. Juli 2002, B 10/99, Erw. 5a).
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Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
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2.3 Zunächst ist der Begriff der Pensionierung in § 40 der Statuten auszulegen, gemäss welcher Bestimmung der überlebende Ehegatte in den ersten fünf Jahren nach der Heirat eine gekürzte Leistung erhält, wenn sich der Versicherte "nach seiner Pensionierung" verheiratet.
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"Pensionierung" bedeutet offensichtlich Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts des versicherten Risikos und Erhalt einer Pension im Sinn einer Rente, welche als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt decken soll. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut der Statuten nicht ganz klar, da nicht explizit geregelt ist, ob mit Pensionierung nur diejenige infolge Alters oder auch diejenige infolge Invalidität gemeint ist. Hinsichtlich einer systematischen Auslegung der Bestimmung fällt Folgendes auf:
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- Nach § 37 der Statuten hat der überlebende Ehegatte eines im Dienst- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten An- spruch auf eine Ehegattenrente. Pensionsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung umfasst offensichtlich Alters- und Invalidenrentner, da nicht einzusehen ist, weshalb nur die Ehegatten von Altersrentnern eine Hinterbliebenenleistung erhalten sollten. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch in Art. 19 Abs. 1 BVG (in der hier mass- gebenden, bis Ende 2004 geltenden Fassung) kein Unterschied zwischen Witwen aktiver Versicherter sowie solchen von Alters- und Invalidenrentnern gemacht wird (was eine Mindestvorschrift dar- stellt; Art. 6 BVG). Wenn aber § 37 der Statuten für die über- lebenden Ehegatten von Alters- und Invalidenrentnern gilt, muss auch die diesen Anspruch einschränkende Bestimmung des § 40 die überlebenden Ehegatten beider Rentnergruppen umfassen.
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- Die Statuten legen in § 38 Abs. 2 weiter fest, dass die Ehegatten- rente 40% der letzten versicherten Besoldung des Verstorbenen (höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- und Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt) beträgt, wenn ein Alters- oder Invalidenrenten- bezüger verstirbt. Da auch diese Norm nicht zwischen Invaliden- und Altersleistungen unterscheidet, muss dies ebenfalls für § 40 der Statuten gelten, welche die gleiche Leistung betrifft, deren grund- sätzliche Höhe in § 38 Abs. 2 der Statuten festgelegt wird.
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- Schliesslich werden die Begriffe "Pension" und "Pensionierung" weder in den statutarischen Bestimmungen zur Altersrente (§§ 22 ff.) noch in denjenigen der Invalidenrente (§§ 29 ff.) verwendet. Sollte mit Pensionierung aber tatsächlich nur der Eintritt des ver- sicherten Risikos "Alter" gemeint sein, würde dieser Begriff im Abschnitt über die Altersleistungen - aber nur dort - erwähnt.
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Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung somit klar ergibt, bezieht sich die Kürzungsregelung des § 40 der Statuten auf den überlebenden Ehegatten sowohl von Invaliditäts- als auch von Altersrentnern. Da diese Regelung den Mindestanforderungen gemäss Art. 19 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung nicht widerspricht (vgl. Erw. 1.1 hievor) und auch sonst keine Gründe für deren Unrechtmässigkeit ersichtlich sind, muss sich die Beschwerdeführerin eine Kürzung ihrer Ehegattenrente grundsätzlich gefallen lassen.
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2.4 Nach § 40 der Statuten erhöht sich die gekürzte Ehegattenrente für jedes Jahr der Verheiratung in fünf gleichmässigen Jahresstufen bis zum Maximum. Die zweite Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Versicherten dauerte gut zweieinhalb Jahre, während die erste Ehe etwas über vierundzwanzig Jahre Bestand hatte. Es ist deshalb zu prüfen, ob im Rahmen der Regelung des § 40 der Statuten allein die Dauer der zweiten Ehe oder die Gesamtdauer beider Ehen (zwischen den gleichen Partnern) zu berücksichtigen ist; im ersten Fall ist eine Kürzung der Hinterlassenenleistung vorzunehmen, im zweiten Fall nicht.
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2.4.1 Die statutarische Regelung ist insoweit klar, als nach einer Heirat des Versicherten, bei dem das versicherte Risiko Alter oder Invalidität bereits eingetreten ist, die vollen Hinterlassenenleistungen erst nach einer fünfjährigen Ehedauer ausgerichtet werden. Die Normierung ist jedoch insoweit unklar, als keine Regelung desjenigen Falles vorliegt, in welchem die gleichen Personen einander mehrmals heiraten, nämlich einmal vor und einmal nach der Pensionierung; in dieser Hinsicht ist § 40 der Statuten auszulegen. Offen bleiben kann hier die Variante, in welcher sich die gleichen Partner mehrmals nach der Pensionierung miteinander verheiraten.
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2.4.2 Für die Auslegung des § 40 der Stauten ist vom Gedanken auszugehen, dass die Scheidung zu einer vollständigen Trennung der bisherigen Ehegatten führen soll, welche sich auch im Hinblick auf die Austrittsleistungen der zweiten Säule auseinandersetzen (Art. 122 f. ZGB, Art. 22 ff. FZG). An diesem Grundsatz ändert nichts, dass durch allfällige Unterhaltsleistungen (Art. 125 ZGB) und eventuelle gemeinsame Sorge über die Kinder (Art. 133 Abs. 3 ZGB) auch nach der Ehe rechtliche Beziehungen zwischen den ehemaligen Partnern bestehen bleiben. Da die Scheidung gerade auch im Hinblick auf die berufliche Vorsorge zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten führt, bedeutet eine weitere Ehe einen Neuanfang und zwar auch dann, wenn sich die gleichen Personen erneut miteinander verheiraten. Beim Erlass der hier anwendbaren Statuten 1988 war die Teilung der Vorsorgeleistungen weder explizit im Eherecht (Art. 122 ZGB in der seit Januar 2000 geltenden Fassung) noch im Sozialversicherungsrecht (Art. 22 ff. FZG) geregelt. Der Verlust einer Anwartschaft - u.a. auf künftige Leistungen der zweiten Säule - konnte im Rahmen des Unterhalts gemäss Art. 151 ZGB in der bis Ende 1999 geltenden Fassung ausgeglichen werden (vgl. BGE 116 II 101 sowie etwa auch die unter dem damals geltenden Recht aktuelle Auflage von Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 182 ff., [siehe auch Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 215 f.]). Bestand dagegen - anders als im soeben erwähnten BGE 116 II 101 - ein Rentenanspruch gegenüber der Sozialversicherung, war ein Entschädigungsanspruch aus Zivilrecht nicht möglich, aber auch nicht notwendig, da mit dem bestehenden Anspruch gegenüber der Sozialversicherung keine Anwartschaft verloren ging und kein Schaden eintrat, der ersetzt werden musste. Damit war bereits im Zeitpunkt des Erlasses der hier anwendbaren Stauten - und erst Recht im Zeitpunkt der Scheidung 1996 - davon auszugehen, dass die Scheidung zu einem klaren Schnitt durch die ehelichen Rechtsbeziehungen führt, und zwar auch im Hinblick auf allfällige Anwartschaften der zweiten Säule. Die Kapitalien der zweiten Säule sind hier denn auch anlässlich der Scheidung im Jahr 1996 geteilt worden, da die BVK die Ehegattenrente "wegen Vorbezug infolge Scheidung/Art. 22 FZG" gekürzt hat. Von diesem Grundsatz des klaren Schnitts geht auch § 40 der Statuten aus; wäre beabsichtigt gewesen, die Dauer mehrerer Ehen zwischen den gleichen Partnern zusammenzuzählen, wäre dies zweifellos in den statutarischen Text eingeflossen (offen bleiben kann hier - wie erwähnt [Erw. 2.4.1 hievor] - die Variante, dass die gleichen Personen einander mehrmals nach der Pensionierung des versicherten Partners heiraten). So wird denn auch in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AHVG explizit geregelt, dass bei mehrmals verheirateten Witwen auf die Gesamtdauer der Ehen abzustellen ist (auch wenn es sich dabei - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - um die Frage der Anspruchsberechtigung und nicht wie hier um diejenige der Anspruchskürzung handelt; abgesehen davon, dass es - im Gegensatz zu den zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen - nur eine einzige schweizerische AHV gibt).
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Der Grundgedanke der Scheidung als klarer Schnitt durch die Rechtsbeziehungen der ehemaligen Ehegatten spricht demnach dafür, dass für die Verringerung der Rentenkürzung in § 40 der Statuten nur die Dauer der zweiten Ehe zählt.
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2.4.3 Im Hinblick auf die Systematik der Statuten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin nach der Scheidung 1996 gemäss § 42 Abs. 1 der Statuten eine Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten zugestanden wäre, wenn sie beim Tod des abgeschiedenen Ehemannes einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig gegangen wäre. Durch die Wiederverheiratung mit ihrem ehemaligen Ehemann ist diese Anwartschaft jedoch untergegangen; dies allein schon deshalb, weil der Unterhaltsanspruch nach Scheidungsrecht mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 130 Abs. 1 ZGB sowie Art. 153 ZGB [in Kraft bis Ende 1999]). Im Gegenzug entstand aber eine Anwartschaft auf eine (ordentliche) Ehegattenrente nach § 37 der Statuten, welche trotz der maximalen Kürzung um 50% nach § 40 der Statuten mindestens gleich hoch ist wie die maximale Rente an den geschiedenen Ehegatten (diese entspricht nach § 42 Abs. 2 der Stauten höchstens der hälftigen statutarischen Ehegattenrente). Durch diese Gleichsetzung des Maximums der Rente des geschiedenen Ehegatten mit dem Minimum der Rente des Ehegatten ist auch in systematischer Hinsicht davon auszugehen, dass § 40 der Statuten für die Amortisation der Rentenkürzung nur auf die Ehejahre der zweiten Ehe abstellt.
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2.4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer nachträglichen Eingabe regelt die Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Thurgau im Übrigen die Ehegattenrente gleich wie das BVG und es wird im Reglement keine Addition der Ehedauer erwähnt (vgl. § 44 des Reglements der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals vom 6. Dezember 1994 [Rechtsbuch 177.42]); die Beschwerdeführerin kann deshalb daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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2.4.5 Die Kürzung der Ehegattenrente infolge Verheiratung nach Pensionierung gemäss § 40 der Statuten stellt deshalb nur auf die Ehedauer der neuen Ehe ab; eine geschiedene, aber zwischen den gleichen Partnern bestandene Ehe aus der Zeit vor der Pensionierung des Versicherten ist im Rahmen dieser Regelung (Erhöhung der gekürzten Ehegattenleistungen pro Jahr um 10%) nicht zu berücksichtigen. Das Motiv für die zweite Heirat ist dabei irrelevant. Die BVK hat ihre Leistungen deshalb zu Recht gekürzt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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