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Informationen zum Dokument  BGer U 365/2006  Materielle Begründung
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BGer U 365/2006 vom 26.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 365/06
 
Urteil vom 26. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Ferrari und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
M.________, 1951,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15,
 
4143 Dornach,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
 
5. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1951 geborene M.________ arbeitete ab 13. März 1984 als Maurer in der Firma Y.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellten Betrieb. Am 8. Juli 2003 verletzte er sich bei der Arbeit auf einer Baustelle an der rechten Schulter. Am 15. September 2003 wurde ein Arthro-MRI und am 8. Dezember 2003 eine Arthroskopie mit offener Supraspinatussehnennaht der Schulter rechts durchgeführt. Die medizinische Behand-lung umfasste zudem Infiltrationen sowie Physiotherapie. Am 3. Mai und 27. November 2004 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Schliesslich sprach sie mit Verfügung vom 22. Februar 2005 M.________ ab 1. März 2005 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1155.- (Erwerbsunfähigkeit: 24 %) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- (Integritätseinbusse: 10 %) zu. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 bestätigte der Unfallversicherer die verfügten Leistungen.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des M.________ verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die SUVA zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 26 %. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 5. Juli 2006).
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 eine UVG-Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem unbestrittenen Leistungsbeginn am 1. März 2005. In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der kantonale Entscheid nicht angefochten und somit in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 414 und RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Art. 16 ATSG und alt Art. 18 Abs. 2 UVG sowie BGE 128 V 30 Erw. 1 und BGE 130 V 343). Das Valideneinkommen hat es auf Fr. 71'110.- (13 x Fr. 5470.-), das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 02; vgl. dazu BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 321) auf Fr. 52'361.- festgesetzt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 26 % (zum Runden BGE 130 V 121). Für die Festlegung der trotz der gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 8. Juli 2003 zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Besonderen hat die Vorinstanz auf die Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom 22. November 2004 abgestellt.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Linie die Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestritten. Weiter wird vorgebracht, das kantonale Gericht bejahe ohne jegliche Begründung die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels. Ein solcher falle jedoch u.a. in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der verbleibenden Arbeitsdauer im angestammten Bereich als Maurer von fünf Jahren bis zur (Früh-)Pensionierung und der beruflichen Karriere ausser Betracht. Vielmehr sei der Invaliditätsgrad bezogen auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation zu ermitteln, insbesondere das Invalideneinkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst gleichzusetzen. Daraus ergebe sich eine Erwerbsunfähigkeit von 65 % ([Fr. 71'110.- - Fr. 24'852.-]/Fr. 71'110.- x 100 %). Jedenfalls aber betrage der Invaliditätsgrad mindestens 44 %.
 
4.
 
4.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich aus von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 162 Erw. 1d; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 194 Erw. 2a/bb, 1997 Nr. U 281 S. 282 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Allerdings genügt die Tatsache allein, dass eine abweichende (fach-)ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (Urteil M. vom 17. März 2006 [U 332/05] Erw. 2.1 mit Hinweis).
 
4.1.1 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. November 2004 hielt Kreisarzt Dr. med. S.________ fest: «Der Versicherte ist im angestammten Betrieb soweit wieder eingegliedert, eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung ist hier nicht mehr zu erwarten. Alternativ wären leichte wechselbelastende Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar. Nicht mehr zumutbar sind Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers. Repetitive monotone Bewegungen mit dem rechten Arm sowie Vibrations- und Schlagbelastungen für den rechten Arm sollten vermieden werden. In Frage kämen hier Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, hausinterne Botengänge, Portierdienste, Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzteillager sowie administrative Tätigkeiten. Für die oben genannten Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.»
 
4.1.2 Aufgrund der Untersuchung vom 3. Mai 2004 hatte Dr. med. S.________ eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als Maurer verneint und in seiner internen Beurteilung vom 9. Juli 2004 leichte wechselbelastende Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen, mit Gewichtsbelastungen vereinzelt bis 10 kg, nicht repetitiv mehr als 7,5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern vorerst während eines halben Tages als zumutbar bezeichnet. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. med. K.________, der für die Verlaufskontrolle verantwortliche Oberarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals X.________, an (Berichte vom 23. August und 2. November 2004). Die aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit korreliert jedoch nicht genügend mit den am 3. Mai und 22. November 2004 erhobenen Befunden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich die erste kreisärztliche Beurteilung auf den Arbeitsplatz im Betrieb und die zweite allgemein auf eine Verweisungstätigkeit bezog. Mit Bezug auf den Lokalstatus der Schulter rechts und die Gelenksfunktion im Besonderen bestanden insofern Unterschiede, als bei der Untersuchung im November das AC-Gelenk nicht mehr druckdolent war, die Abduktion 120° und nicht bloss 105° betrug und der Nackengriff gut und nicht nur knapp möglich war. Sodann wurde eine um 2 kp stärkere rohe Kraft beim Faustschluss rechts von 31 kp gemessen. Dieser insoweit bessere Befund vermag aber die gemäss Kreisarzt hinsichtlich Art und Umfang erfolgte Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Mai bis November 2004 nicht hinreichend zu erklären, zumal sie praktisch eine Verdoppelung des Leistungsvermögens bedeutet, die sich mit den zwischenzeitlich applizierten Therapien (namentlich Infiltration vom 18. Mai 2004) nicht abschliessend erklären lässt. Dies gilt umso mehr, als Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers sowie repetitive monotone Bewegungen mit dem rechten Arm sowohl im angestammten Beruf als Maurer, als auch in jeder anderen in Betracht fallenden Beschäftigung zu vermeiden sind.
 
Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 22. November 2004, welche eine versicherungsexterne medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung notwendig machen.
 
4.2 Art und Umfang der trotz der Folgen des Unfalles vom 8. Juli 2003 zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind auch von Bedeutung für die ebenfalls streitige Frage des anwendbaren Verfahrens zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich. Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche auch nach Eintritt der (unfallbedingten) gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbstätig sind, der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ob diese Bedingungen gegeben sind - der Beschwerdeführer arbeitete bei Erlass des den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheides vom 5. August 2005 (BGE 131 V 354 Erw. 2) nach wie vor im Betrieb seines langjährigen Arbeitgebers als Maurer halbtags mit reduzierter Leistung -, kann ohne schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gesagt werden. Damit lässt sich aber auch die vom kantonalen Gericht bejahte Frage nach der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels nicht abschliessend beantworten. Ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist, beurteilt sich im Übrigen nicht einzig nach der von der Vorinstanz und auch der SUVA zumindest bezweifelten Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, den Aussichten im konkreten Beruf als Maurer sowie Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Vielmehr sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere auch Alter, Ausbildung und berufliche Karriere sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb [I 11/00], 1997 S. 39 Erw. 4a). In Anschlag zu bringen ist aber auch die familiäre Situation der versicherten Person (vgl. ZAK 1983 S. 257 Erw. 1, 1968 S. 475 Erw. 4a). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist schliesslich zu berücksichtigen, ob Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fallen (AHI 2001 S. 284 oben). Im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung ist bei neuen Betätigungen indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Urteil Z. vom 6. Juni 2005 [I 499/04] Erw. 3.2.2).
 
Über alle diese für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erheblichen Aspekte kann erst auf der Grundlage eines medizinischen Administrativgutachtens zuverlässig entschieden werden. Damit sind die angeordneten Abklärungen auch für die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels von Bedeutung. In Betracht fällt bei den gegebenen Verhältnissen auch eine vergleichsweise Festlegung des Invaliditätsgrades (Art. 50 ATSG).
 
5.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2006, soweit angefochten, und der Einspracheentscheid vom 5. August 2005 im Rentenpunkt aufgehoben und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4.2 verfahre.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. Januar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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