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Informationen zum Dokument  BGer 1P.772/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.772/2006 vom 01.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.772/2006 /fun
 
Urteil vom 1. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
Martin Ruch, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsrat Schaffhausen, Beckenstube 11,
 
8200 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Änderung des Dekrets über die Organisation
 
des Steuerwesens (Neuorganisation des Steuerwesens) vom 13. November 2006; kantonale Volksabstimmung vom 11. März 2007,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Schaffhausen vom 13. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Beschluss vom 13. November 2006 hat der Schaffhauser Kantonsrat eine Änderung seines Dekrets über die Organisation des Steuerwesens vom 27. November 2000 (SHR 641.110) beschlossen. Zudem hat er entschieden, diese Dekretsänderung freiwillig der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Dekretsänderung hat eine grundlegende Neuordnung der Organisation des Steuerwesens zum Gegenstand. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die entsprechende Volksabstimmung auf den 11. März 2007 festgelegt.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2006 beantragt Martin Ruch die Aufhebung der Beschlüsse des Kantonsrats vom 13. November 2006 und die Aufhebung bzw. Nichtanwendung von Art. 122 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Stimmrechts (Art. 34 BV) und des Gewaltenteilungsprinzips sowie die Missachtung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gesetzesvorbehalts (Art. 50 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002, KV).
 
C.
 
Der Kantonsrat beantragt, auf die Beschwerde sei weder als Stimmrechtsbeschwerde (Art. 85 lit. a OG) noch als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) einzutreten, eventuell seien die Beschwerden abzuweisen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist.
 
2.
 
Gegen die umstrittene Dekretsänderung und deren Unterstellung unter die Volksabstimmung steht kein kantonales Rechtsmittel offen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Neuordnung der Organisation des Steuerwesens hätte nach der verfassungsrechtlichen Ordnung in Form eines Gesetzes vorgenommen werden müssen und dürfe nicht mit einer blossen Dekretsänderung eingeführt werden. Mit der Durchführung einer Volksabstimmung über die Dekretsänderung werde der Mangel nicht beseitigt. Zur Erhebung solcher Beanstandungen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit dieser Beschwerde kann eine Verletzung des Stimmrechts (Art. 85 lit. a OG) und verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) gerügt werden. Der Beschwerdeführer erhebt sowohl Stimmrechtsbeschwerde als auch Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
 
2.1 Gemäss Art. 85 lit. a OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger. Mit Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten stehenden Vorschriften beanstandet werden (BGE 123 I 97 E. 1b/aa; 120 Ia 194 E. 1b). Die Rechtsprechung betrachtet hingegen lediglich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wenn der Beschwerdeführer - in Berufung auf das Prinzip der Gewaltenteilung - einer kantonalen Regierung vorwirft, Massnahmen getroffen zu haben, welche in die Kompetenz der Legislative fielen und welche daher dem fakultativen Referendum hätten unterstellt werden müssen (BGE 131 I 386 E. 2.2 S. 389 mit zahlreichen Hinweisen). Die Lösung ist nicht anders, wenn in einer Beschwerde gerügt wird, ein kantonales Gesetz verletze den Gewaltenteilungsgrundsatz der Kantonsverfassung. Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann nicht die Verletzung jeder kantonalen Norm geltend gemacht werden mit der Begründung, eine solche Verletzung habe indirekte Auswirkungen auf die politischen Rechte. Die Beeinträchtigung des Stimmrechts muss sich vielmehr direkt aus dem Rechtsakt selbst ergeben. Das ist der Fall, wenn das Gesetz Bestimmungen betreffend das Stimmrecht enthält, oder wenn es das Parlament unterlässt, einen Rechtsakt dem Referendum zu unterstellen, obgleich er gemäss der Verfassung einem solchen unterstellt werden müsste, so zum Beispiel im Bereich der Ausgaben. Wird hingegen lediglich eine indirekte Verletzung des Stimmrechts behauptet, so kann die geltend gemachte Verfassungsverletzung nur Gegenstand der in Art. 84 Abs. 1 lit. a OG vorgesehenen Beschwerde sein (BGE 131 I 386 E. 2.2 S. 389 f. mit Hinweisen).
 
2.2 Vorliegend geht es um ein Dekret des Kantonsrats, das nach Art. 32 lit. i KV freiwillig der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet wurde. Insoweit ist ein direkter Zusammenhang mit den politischen Rechten der Bürger gegeben. Die Unterstellung unter die obligatorische Volksabstimmung kann grundsätzlich im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde geprüft werden. Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch die Legitimation des Beschwerdeführers.
 
Materiell hat die angefochtene Norm, bei der es um die grundlegende Neuordnung der Organisation des Steuerwesens geht, keinen direkten Zusammenhang mit den kantonalen Abstimmungen oder Wahlen (vgl. BGE 123 I 41 E. 6b S. 46 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gewaltenteilungsprinzip und weitere verfassungsmässige Rechte stützt, die nicht direkt seine politischen Rechte betreffen, könnten die Rügen lediglich Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG sein. Auch soweit der Beschwerdeführer generell beanstandet, das umstrittene Dekret verletze ihn in seinem Mitwirkungsrecht an der Gesetzgebung, indem es die dem Kantonsrat zustehenden Kompetenzen überschreite, kann diese Rüge nach dem Vorstehenden nicht mit Stimmrechtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 123 I 41 E. 6c S. 47). Im Übrigen stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation auf eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen, welche ihrerseits ebenfalls keinen Bezug zu den politischen Rechten haben. Sein Hauptanliegen fällt somit ausschliesslich unter die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
 
2.3 Die Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gilt sowohl für Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als auch für Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht prüft demnach nur die rechtsgenügend erhobenen Rügen. Ein Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde weder als Stimmrechtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Verletzung seines Stimmrechts vorliegen soll und erklärt nicht, inwiefern er nach den von ihm angerufenen Verfassungsnormen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein soll. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt der angerufenen Bestimmungen darzustellen und verschiedentlich pauschal festzuhalten, dass die angefochtene Regelung dagegen verstosse.
 
2.4 Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde weder als Stimmrechtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingetreten werden kann. Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) wäre der Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin nicht legitimiert (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296; 386 E. 2.4 S. 390). Er kann seine Legitimation in dieser Hinsicht nicht einzig mit seiner Stellung als Bürger begründen. Vielmehr muss er die in Art. 88 OG verlangten Eintretensvoraussetzungen erfüllen. Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist gemäss dieser Bestimmung nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen, individuellen Interessen betroffen ist. Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein. Dies gilt auch, wenn sich die Beschwerde gegen einen rechtsetzenden Erlass richtet. Zur Erlassanfechtung genügt es zwar, dass der Beschwerdeführer virtuell, d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in seinen Rechten betroffen ist (BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29; 130 I 82 E. 1.3 S. 85; 130 I 306 E. 1 S. 309 mit Hinweisen). Die Geltendmachung bloss tatsächlicher Interessen oder allgemeiner öffentlicher Interessen, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, reicht jedoch nicht (BGE 131 I 198 E. 2.1). So verhält es sich auch, wenn mit der Beschwerde eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips beanstandet wird (BGE 123 I 41 E. 5b S. 43 mit Hinweisen).
 
Das umstrittene Dekret regelt lediglich die Behördenorganisation im Bereich des Steuerwesens und hat keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch nicht. Jedenfalls verfolgt er keine eigenen rechtlich geschützten Interessen. Auf die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten.
 
3.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde weder als Stimmrechtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingetreten werden kann. Praxisgemäss wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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