BGer H_14/2007 | |||
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BGer H_14/2007 vom 28.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 14/07
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Urteil vom 28. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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1. Z.________,
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2. W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten X.________ GmbH, Z.________ und W.________, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'791.95 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge und Folgekosten.
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Die gegen die Einspracheentscheide erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. November 2006 ab.
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Z.________ und W.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass sie nicht schadenersatzpflichtig seien.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (BGE 131 V 425 Erw. 1 S. 426 mit Hinweis).
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1.3 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit vorliegend relevant, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Das kantonale Gericht hat überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt, dass die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) während längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist, was sich die beiden Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH unter den gegebenen Umständen ohne weiteres anrechnen lassen müssen (BGE 126 V 237; AHI 2002 S. 172 [H 252/01]). Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, kann kaum als sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) gelten, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedenfalls aber wecken die Vorbringen der Beschwerdeführer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlich bestätigten Schadenersatzpflicht.
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4.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 550.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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