BGer 1B_16/2007 | |||
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BGer 1B_16/2007 vom 01.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_16/2007
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1B_18/2007 /fun
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Urteil vom 1. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Uster, Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 31. Januar 2007 und des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ steht unter dem dringenden Verdacht, im Mai 2006 in der Wohnung, in der er mit seiner Freundin lebte, mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhles abgegeben zu haben, in welchem die Freundin sass. Dabei habe das Projektil nur wenige Zentimeter von der Freundin entfernt im oberen Bereich des Antriebsrades dessen Seite gestreift und dieses dann im unteren Bereich durchschlagen. Am 23. Juni 2006 habe X.________ im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in Anwesenheit der Freundin einen grob gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben. Dabei sei das Projektil mit einem Schusswinkel von weniger als 30 Grad gegen die Decke, von dort gegen die Wand und schliesslich zurück ins Zimmer geprallt.
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Am 24. Juni 2006 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 versetzte ihn die Haftrichterin des Bezirksgerichts Uster in Untersuchungshaft.
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Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 13. Juli 2006 ordnete er den Verbleib von X.________ in Untersuchungshaft an.
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Am 22. Juli 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Haftentlassung.
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B.
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X.________ steht im Weiteren unter dem dringenden Verdacht, am 5. August 2006 das Schlafzimmer der Freundin betreten zu haben, als diese im Bett gelegen sei. Darauf habe er sie festgehalten und gedroht, sie umzubringen. Anschliessend habe er der Freundin aus einer Entfernung von ca. zwei Metern einen Untersatz für Gläser gegen den Oberkörper geworfen, so dass sie am Arm eine blutende Schnittwunde von ca. einem Zentimeter erlitten habe.
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Am 7. August 2006 wurde X.________ erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 9. August 2006 versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster in Untersuchungshaft.
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Am 17. August 2006 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster den Verbleib von X.________ in Untersuchungshaft an. Gleich verfügte der Haftrichter am 13. und 21. September, 27. Oktober, 29. November und 21. Dezember 2006.
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Am 23. Dezember 2006 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.
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Mit Urteil vom 26. Januar 2007 hob das Bundesgericht die von X.________ gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut (1P.20/2007). Es befand, der Haftrichter habe das rechtliche Gehör von X.________ verletzt, indem dessen Verteidiger keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über ein Telefongespräch mit Dr. Y.________ (Arzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes) zu äussern, welcher X.________ untersucht habe und zum Schluss gekommen sei, dieser sei hafterstehungsfähig und eine Versetzung in eine psychiatrische Klinik dränge sich nicht auf (E. 2.3). Das Bundesgericht erwog, der Haftrichter werde unter Wahrung der verfassungsmässigen Gehörsansprüche von X.________ mit der gebotenen Beschleunigung einen neuen Entscheid zu fällen haben. X.________ sei - schon mangels eines entsprechenden Antrags - vorläufig nicht aus der Haft zu entlassen (E. 3).
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Ebenfalls am 26. Januar 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Sicherheitshaft; die Verurteilung von X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt; die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme.
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Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster X.________ in Sicherheitshaft.
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Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schrieb der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsverfahren als gegenstandslos ab. Er erwog, nachdem am 26. Januar 2007 die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe und der zuständige Haftrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2007 Sicherheitshaft angeordnet habe, sei das vorliegende Haftentlassungsverfahren gegenstandslos.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 31. Januar 2007 und jene des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2007 seien aufzuheben; der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
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Die Haftrichter der Bezirksgerichte Uster und Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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E.
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Am 12. Februar 2007, also nach den angefochtenen Verfügungen, ersuchte X.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft.
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Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 gab der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster dem Haftentlassungsgesuch keine Folge.
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Am 16. Februar 2007 stellte X.________, der durch einen Anwalt vertreten ist, persönlich dem Bundesgericht die Verfügung vom 15. Februar 2007 zu mit einem Schreiben, in dem er sich über seine Behandlung durch die Behörden beschwert.
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Am 21. Februar 2007 hat die Bundesgerichtskanzlei dem Anwalt von X.________ eine Kopie von dessen Schreiben vom 16. Februar 2007 zugestellt und den Anwalt um Mitteilung gebeten, ob er beabsichtige, die Verfügung vom 15. Februar 2007 anzufechten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar.
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1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel gegen die angefochtenen Entscheide steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
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1.3 Mit seinem Schreiben vom 16. Februar 2007 möchte sich der Beschwerdeführer offenbar gegen die Verfügung des Haftrichters vom 15. Februar 2007 richten. Diese ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Vorbringen im genannten Schreiben kann daher nicht eingetreten werden. Dies schadet dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, da er anwaltlich vertreten ist und der Anwalt die aus seiner Sicht erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die den Beschwerdeführer belastenden Entscheide unternimmt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er bringt vor, das Bundesgericht habe im Urteil vom 26. Januar 2007 festgehalten, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich unter Wahrung der verfassungsmässigen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers mit der gebotenen Beschleunigung einen neuen Entscheid zu fällen habe. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich habe dem bundesgerichtlichen Urteil keine Nachachtung verschafft. Er habe das Verfahren vielmehr unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung und seine damit angeblich eingebüsste Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2007 als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster seinerseits habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2007 in Sicherheitshaft versetzt ohne jede Anhörung oder auch nur Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme seitens der Verteidigung. Beide Haftrichter könnten sich hinsichtlich ihres Vorgehens auf kantonales Verfahrensrecht stützen. Es gehe jedoch darum, dem übergeordneten Verfassungsrecht, nämlich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, zum Durchbruch zu verhelfen. Ob nun der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich oder des Bezirksgerichts Uster dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Nachachtung verschaffe bzw. dem bundesgerichtlichen Urteil zum Durchbruch verhelfe, sei dem Beschwerdeführer gleichgültig. Nachdem die Anrufung des kantonalen Verfahrensrechts jedenfalls dann nicht angehe, wenn damit verfassungsmässige Rechte verletzt würden bzw. ein bundesgerichtliches Urteil missachtet werde, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass ihm derjenige Haftrichter Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte geben müssen, der diesen Anspruch vorgängig verletzt habe, also der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich. Gemäss § 67 Abs. 2 StPO/ZH werde der Angeklagte nicht einvernommen und es würden keine Beweise abgenommen, wenn er sich bis zur Anklageerhebung in Untersuchungshaft befand. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass nur dann auf eine Einvernahme des Angeklagten und auf eine Beweisabnahme verzichtet werden könne, wenn sich der Angeklagte bis zur Anklageerhebung in formell rechtmässiger Untersuchungshaft befunden habe. Zwar habe sich der Beschwerdeführer materiell noch in Untersuchungshaft befunden, deren Rechtmässigkeit sei aber bestritten gewesen und ein ordnungsgemässes Haftprüfungsverfahren sei nicht vorgenommen worden. Damit wäre auch der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer und der Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren, was unterlassen worden sei.
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2.2 Ist gegen den Angeschuldigten Anklage erhoben worden, so befindet über die Sicherheitshaft oder Ersatzanordnungen in Sachen des Bezirksgerichts dessen Haftrichter (§ 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Befand sich der Angeschuldigte bis zur Anklageerhebung in Untersuchungshaft, so wird er nicht einvernommen und es werden keine Beweise abgenommen (§ 67 Abs. 2 StPO/ZH).
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Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Januar 2007 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster. Damit war für den Entscheid über die Sicherheitshaft gemäss § 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster zuständig. Dieser hat denn auch mit Verfügung vom 31. Januar 2007 den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich war nach Anklageerhebung nicht mehr zuständig. Deshalb hat er das Haftentlassungsverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2007 als gegenstandlos abgeschrieben. Dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich damit die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, macht dieser nicht substantiiert geltend und ist nicht ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer hält dafür, der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster hätte die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2007 festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs gewissermassen heilen müssen, indem er ihn bzw. seinen Verteidiger entgegen dem Wortlaut von § 67 Abs. 2 StPO/ZH persönlich angehört hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Das bundesgerichtliche Urteil wurde am 31. Januar 2007 versandt und es wurde dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zugestellt, nicht aber dem Haftrichter des Bezirksgerichts Uster, da Letzterer am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster konnte danach bei seinem Entscheid vom bundesgerichtlichen Urteil gar keine Kenntnis haben. Damit aber kann man ihm nichts vorwerfen, wenn er sich bei seinem Entscheid an den Wortlaut von § 67 Abs. 2 StPO/ZH gehalten hat. Der Beschwerdeführer ist von einem im Kanton Zürich praktizierenden Anwalt vertreten. Diesem musste § 67 Abs. 2 StPO/ZH bekannt sein. Dem Anwalt wurde die Anklageschrift vom 26. Januar 2007, mit der die Staatsanwältin unter anderem die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt hatte, zugestellt. Wenn der Anwalt der Auffassung gewesen wäre, eine persönliche Anhörung vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Uster vor der Anordnung der Sicherheitshaft sei notwendig, so hätte er dies beantragen können. Dass er dies getan hätte, macht er nicht geltend. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster hat den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 31. Januar 2007 (Dispositiv Ziffer 3) im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, jederzeit bei der zuständigen Staatsanwältin ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu stellen; werde diesem nicht entsprochen, so entscheide darüber der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster endgültig. Wie sich aus der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2007 ergibt, hat denn auch der Beschwerdeführer am 12. Februar 2007 um seine Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht. Dabei hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung durch den Haftrichter verzichtet. Dieses Prozessverhalten ist widersprüchlich. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen wäre, dem Haftrichter seien nicht alle für den Entscheid wesentlichen Elemente bekannt und eine weitere Äusserung seitens des Beschwerdeführers sei notwendig, so hätte er dies dem Haftrichter spätestens mit seinem Gesuch vom 12. Februar 2007 beantragen können. Wenn er dabei auf seine persönliche Anhörung verzichtet hat, zeigt das, dass er nichts weiter zu sagen hat als das, was er bereits in seinen schriftlichen Eingaben gegen die Haft vorgebracht hat. Beklagt sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verdient das keinen Rechtsschutz.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher unbehelflich.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er bringt vor, selbst wenn auf eine Gefährdung des Lebens zu schliessen und ihm diese subjektiv vorwerfbar wäre, dürfte in Anbetracht seines Zustandes zu den Tatzeiten, welcher nach dem psychiatrischen Gutachten nur knapp von der völligen Unzurechnungsfähigkeit entfernt gewesen sei, lediglich eine sehr geringe Strafe resultieren. Der Strafantrag der Staatsanwältin sei vor diesem Hintergrund masslos. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über sieben Monaten in Untersuchungshaft. Damit dürfte die Haft die zu erwartende Strafe bereits erheblich überschritten haben. Die Fortsetzung der Haft sei deshalb verfassungs- und konventionswidrig.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verhältnismässigkeit der Haft sei auch deshalb nicht mehr gegeben, weil den von ihm bereits mehrfach verlangten Ersatzanordnungen im Sinne von § 72 StPO/ZH keine Folge geleistet worden sei, obwohl damit den verbleibenden Bedenken betreffend Wiederholungsgefahr in genügender Weise hätte Rechnung getragen werden können. So habe die Verteidigung für den Fall der Haftentlassung die Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer verlangt, sich einer ärztlichen Behandlung und insbesondere medizinischen Abklärungen stationär in einer psychiatrischen Klinik zu unterziehen. Ebenso hätten sich die Verteidigung wie auch der Beschwerdeführer bereits in früheren Haftprüfungsverfahren mit der Auferlegung einer Kontaktsperre zur Geschädigten, gegebenenfalls auch einem Aufenthaltsverbot in der früheren Wohnung, einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer gehöre aktenkundig nicht zu den allgemein gefährlichen Tätern. Im Gegenteil werde er von den Zeugen aus seinem Umfeld als äusserst gutmütig und hilfsbereit beschrieben. Probleme könnten sich nur nach massivem Alkoholkonsum und gleichzeitiger Medikamenteneinnahme ergeben; dann könne er in einen Zustand geraten, der an oder über der Grenze der völligen Unzurechnungsfähigkeit liege und es könne zu unüberlegten Handlungen kommen. Der Beschwerdeführer sei bereit, in die geschlossene Abteilung der Kliniken Schlössli Oetwil am See oder Rheinau einzutreten.
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3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. Juni 2006 mit einem Unterbruch von gut zwei Wochen in Haft. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen dauerte die Haft somit rund 7 Monate. PD Dr. med. Z.________ erachtet in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2006 (act. 16/13) die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als zweckmässig. Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Bezirksgericht Uster denn auch die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme.
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3.4 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter unter anderem weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
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Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
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Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kommt somit seine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung in Betracht.
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Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
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Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben, und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Abs. 4).
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Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
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3.5 PD Dr. med. Z.________ stellt in seinem Gutachten beim Beschwerdeführer vier Diagnosen: Erstens bestehe bei diesem der Verdacht auf eine Minderintelligenz; zweitens seien Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gegeben; drittens liege eine Alkoholabhängigkeit vor und viertens eine organische Persönlichkeitsstörung.
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Der Gutachter beantwortet die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gestellten Fragen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Taten an einer psychischen Störung gelitten. Es handle sich um eine psychoorganische Persönlichkeitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit und eine Intoxikation (Rausch) durch Alkohol. Der Beschwerdeführer sei nur teilweise fähig gewesen zur Einsicht in das Unrecht der Taten; ebenso sei er nur teilweise fähig gewesen zum Handeln gemäss der teilweise vorhanden Einsicht. Er sei in schwerem Grad vermindert schuldfähig gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehen werde. Es seien die gleichen Straftaten zu erwarten wie die, wegen denen er jetzt angeschuldigt sei. Die Gefahr erneuter Straftaten bestehe aufgrund der psychischen Störung erheblicher Schwere. Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung bestehe weiterhin. Die vorgeworfenen Taten stünden damit im Zusammenhang. Für die festgestellte psychische Störung gebe es eine Behandlung. Angezeigt sei eine psychiatrische Betreuung, wobei vor allem den psychoorganischen Persönlichkeitsmerkmalen Rechnung zu tragen sei. Wichtig sei die stufenweise Lockerung des Regimes, damit das Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet werden könne. Der Beschwerdeführer dürfte nicht bereit sein, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, da er nicht krankheitseinsichtig sei bzw. die Krankheitssymptome bagatellisiere. Auch gegen den Willen des Beschwerdeführers könnte in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik der Zweck der Behandlung verfolgt werden. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme zweckmässig. Nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behandlung im Rahmen eines Strafvollzugs würde nur dann genügen, wenn sie die gleiche Intensität aufwiese wie in einer psychiatrischen Klinik. Die Massnahme müsste also in einer psychiatrischen Klinik erfolgen, welche auch über geschlossene Abteilungen verfügt.
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3.6 Mit Blick auf diese Ausführungen des Gutachters spricht einiges dafür, dass der Sachrichter wegen starker Verminderung der Zurechnungsfähigkeit keine hohe Freiheitsstrafe aussprechen wird. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese unter sieben Monate liegen dürfte, würde dies jedoch nicht zur Annahme der Unverhältnismässigkeit der Haft führen. Denn nach dem psychiatrischen Gutachten muss der Beschwerdeführer mit der Anordnung einer stationären Massnahme rechnen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer schwere Störungen. Mit schnellen Erfolgen einer Therapie ist deshalb nicht zu rechnen, dies zumal es dem Beschwerdeführer an Einsicht in seine Krankheit fehlt. Die stationäre Behandlung dürfte - von beiden Seiten - erhebliche Anstrengungen verlangen und längere Zeit in Anspruch nehmen. Wie dargelegt, kann gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB der mit einer stationären Behandlung einer psychischen Störung verbundene Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren dauern und gegebenenfalls verlängert werden. Der Beschwerdeführer muss somit mit einem Freiheitsentzug aufgrund der Massnahme rechnen, der die Dauer der schuldangemessenen Strafe deutlich übersteigt. In Anbetracht dessen kann die bisher erstandene Haftdauer nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, die Behörden trieben das Verfahren nicht mit der nötigen Beförderlichkeit voran. Dass Letzteres der Fall wäre, ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Bezirksgericht Uster den Beginn der Hauptverhandlung auf den 8. März 2007 festgesetzt, womit die gerichtliche Beurteilung unmittelbar bevorsteht. Damit kann die Untersuchungshaft umso weniger als unverhältnismässig angesehen werden.
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3.7 Nach den Feststellungen des Arztes des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes ist der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig. Dieser stellt das nicht substantiiert in Frage. Kann der Beschwerdführer im Untersuchungsgefängnis medizinisch hinreichend betreut werden, drängt sich seine Verlegung in eine psychiatrische Klinik insoweit nicht auf.
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Herrschen über den Geisteszustand des Angeschuldigten Zweifel, so holt gemäss § 157 StPO/ZH der Untersuchungsbeamte das Gutachten eines Sachverständigen ein (Abs. 1). Der Angeschuldigte kann zur Beobachtung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. §§ 60-66 StPO/ZH gelten sinngemäss. Der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik ist der Untersuchungshaft gleichgestellt (Abs. 2).
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Aus dem Gutachten von PD Dr. med. Z.________ ergibt sich nicht, dass dieser die Beobachtung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik als notwendig erachtete. Der Sachverständige konnte sein Gutachten erstatten, ohne den Beschwerdeführer stationär beobachtet zu haben. Damit ist auch insoweit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik nicht geboten.
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Fragen kann man sich, ob es nicht sinnvoll gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die stationäre Therapie vor dem Urteil des Bezirksgerichts Uster angetreten hätte, statt seine Zeit insoweit ungenutzt in der Untersuchungshaft zu verbringen. Der vorzeitige Massnahmenantritt setzt nach § 71a StPO/ZH jedoch den Antrag des Angeschuldigten voraus (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 StGB). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; er lehnt den vorzeitigen Antritt der Therapie vielmehr ab. Unter diesen Umständen kann er sich nicht beklagen, wenn er sich nicht in einer psychiatrischen Klinik, sondern nach wie vor in Untersuchungshaft befindet.
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3.8 Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er bei übermässigem Alkohol- und gleichzeitigem Medikamentenkonsum - der bei ihm offenbar häufig ist - zu unkontrollierten Reaktionen neigt. Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Eindämmung der Wiederholungsgefahr auch bei einem Verbot, die Geschädigte zu kontaktieren und die gemeinsame Wohnung zu betreten, nicht angenommen werden. Wenn der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen nach § 72 StPO/ZH abgelehnt hat, ist dies deshalb nicht zu beanstanden.
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3.9 Die Beschwerde erweist sich auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
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4.
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4.1 Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Er bringt vor, er sei seit etlichen Jahren IV-Rentner und komme unter allen Titeln auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 7'500.-- pro Monat. Er lebe mit der Geschädigten in einem qualifizierten Konkubinat und habe deshalb auch für sämtliche Lebenshaltungskosten der Geschädigten aufzukommen, soweit sie diese nicht mit ihrer eigenen IV-Rente von ca. Fr. 1'200.-- decken könne. Unter Berücksichtigung der relativ teuren Wohnung (ca. Fr. 2'500.--) und der übrigen Lebenshaltungskosten verbleibe dem Beschwerdeführer eine Leistungsfähigkeit von ca. Fr. 1'000.--, mit welcher er die in absehbarer Zeit in hohem Ausmass anfallenden Gesundheitskosten abdecken müsse. Vermögen habe er nicht, dagegen Schulden, vornehmlich Steuerschulden in der Höhe von gegen Fr. 20'000.--.
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Der Beschwerdeführer verfügt somit nach eigenen Angaben zusammen mit der Geschädigten über ein Einkommen von Fr. 8'700.-- pro Monat. Was die behaupteten anfallenden Gesundheitskosten betrifft, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb er dafür einen Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- benötigen soll, nachdem in der Schweiz die obligatorische Krankenversicherung die notwendigen Gesundheitskosten (unter Vorbehalt der Franchise von höchstens Fr. 2'500.-- und eines Selbstbehaltes von höchstens Fr. 700.-- pro Jahr) übernimmt. Zwar bestehen angeblich Schulden, insbesondere gegenüber dem Fiskus. Die für die Abzahlung der Schulden erforderlichen Beträge können jedoch nicht berücksichtigt werden (Urteil 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a). In Anbetracht des ansehnlichen Einkommens kann unter diesen Umständen die Mittellosigkeit nach Art. 64 Abs. 1 BGG nicht als hinreichend belegt angesehen werden.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Haftrichter des Bezirksgerichts Uster und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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