BGer 2C_39/2007 | |||
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BGer 2C_39/2007 vom 02.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_39/2007 /ble
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Urteil vom 2. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Feratti Rechtsberatungen,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. Januar 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1978, liess am 9. Februar 2007 beim Bundesgericht durch einen Vertreter eine vom 1. Februar 2007 datierte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2007, offenbar betreffend Ausschaffungshaft, einreichen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers eingeladen, umgehend, aber spätestens bis zum 23. Februar 2007, den angefochtenen Entscheid einzureichen; das Schreiben, welches am 19. Februar 2007 zugestellt wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
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Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Parteien sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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