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Informationen zum Dokument  BGer 6A.70/2006  Materielle Begründung
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BGer 6A.70/2006 vom 17.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.70/2006 /rom
 
Urteil vom 17. März 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Rüttimann,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. August 2006 (A 06 21/frt).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf des Kantons Luzern fand X.________ mit Strafverfügung vom 8. November 2005 des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts mit einem Personenwagen, der ungenügenden Zeichengabe bei einer Richtungsänderung und des vorschriftswidrigen Überholens vor einer Kurve schuldig. Es bestrafte ihn in Anwendung (von Art. 32 Abs. 2, 35 Abs. 4, 39 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 4a Abs. 1 lit. b, 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRV) mit 900 Franken Busse. Die Strafverfügung wurde rechtskräftig.
 
B.
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog ihm am 13. Januar 2006 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 VZV den Führerausweis für die Dauer eines Monats.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 9. August 2006 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab.
 
C.
 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache an dieses zurückzuweisen, eventuell eine Verwarnung zu erteilen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
Er erhebt in der gleichen Sache staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Es beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen sowie auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und sie eventuell abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz weist in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hin, dass gegen ihren Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist (Art. 98 lit. g OG; Art. 24 Abs. 2 SVG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht zulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde und in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 auf BGE P 1433/1987 vom 29. Januar 1988 in Sachen Willi V. verweist, ergibt sich lediglich, dass das Bundesgericht damals auf diese staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislage falsch gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt. Die "konstruierte" Verbindung von Geschwindigkeit, ungenügender Zeichenangabe und Überholen auf gerader, übersichtlicher Strecke sei kein rechtsgenüglicher Beweis für eine mittelschwere Widerhandlung. Ebenso habe sie ihr Ermessen mit der Annahme überschritten, mit der Strafverfügung stehe eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Schliesslich habe die Vorinstanz der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass er ein routinierter Automobilist mit Rennlizenz sei.
 
3.
 
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hätte. Das Bundesgericht ist deshalb an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Angesichts des mit übersetzter Geschwindigkeit durchgeführten Überholmanövers von zwei Personenwagen vor einer nicht überblickbaren Linkskurve lässt sich ohne weiteres eine erhöhte abstrakte Gefährdung annehmen. Insoweit ist die vorinstanzliche Entscheidung zu korrigieren, als die blosse abstrakte Gefahrschaffung (angefochtenes Urteil S. 5) nicht genügt. Ein Führerausweisentzug setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist (BGE 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006, E. 2). Im Ergebnis verletzt die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG kein Bundesrecht. Die Entzugsdauer von einem Monat darf als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2). Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 36a OG).
 
4.
 
Die Beschwerde ist kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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