BGer 1B_43/2007 | |||
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BGer 1B_43/2007 vom 29.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_43/2007 /ggs
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Urteil vom 29. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2,
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Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Ablehnung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 7. August 2006 erklärte X.________ Berufung gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 19. Juli 2006 und verlangte den Ausstand des gesamten Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Der Präsident des Kantonsgerichts trat mit Entscheid vom 19. Februar 2007 auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte er aus, dass ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden könne, wenn es "en bloc" abgelehnt werde. Der Antragsteller begründe die Ablehnung einzig damit, dass das Kantonsgericht in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden hätte. Eine derart begründete Ablehnung sei unzulässig. Ausserdem habe der ausserordentliche Gerichtshof in seinem Entscheid vom 24. November 2006 eingehend dargelegt, dass keinerlei Gründe bestünden, die den Anschein der Parteilichkeit oder Abhängigkeit der Mitglieder des Kantonsgerichts erwecken könnten.
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2.
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X.________ reichte gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2007 zur weiteren Behandlung dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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