BGer 6S_70/2007 | |||
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BGer 6S_70/2007 vom 02.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.70/2007 /rom
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Urteil vom 2. April 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am frühen Abend des 29. September 2004 fuhr A.________ mit ihrem Fahrrad auf der Wallisellenstrasse in Zürich. Auf der Höhe der Kontakt- und Anlaufstelle Oerlikon waren der unter Drogeneinfluss stehende X.________ und sein Kollege B.________ intensiv am Diskutieren. Im Moment, als A.________ am X.________ vorbeifuhr, machte dieser einen Schritt rückwärts. Es kam zur Kollision, A.________ stürzte und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Im Bereich der Kollisionsstelle waren Fahrbahn und Troittoir niveaugleich, jedoch optisch eindeutig abgetrennt.
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B.
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Als Berufungsgericht befand das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 4. Dezember 2006 der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen.
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C.
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Dagegen erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersucht er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung.
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D.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet folgende Passage aus dem bezirksgerichtlichen Urteil (vgl. dort S. 23), welche vom Obergericht übernommen wurde: "Auch erfolgte der geltend gemachte Schrei, wohl im Hinblick auf den drohenden Unfall, nachdem der Angeklagte die Fahrbahn betreten hatte...". Hierbei handle es sich um eine als Urteilsgrundlage untaugliche Vermutung ("wohl").
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2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass über den Grund des Schreis bloss eine Vermutung angestellt wird. Vermutungen sind keine den Kassationshof bindenden Tatsachenfeststellungen (BGE 76 IV 191; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N 638). Jedoch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welche Bedeutung der Schrei für die Bewertung der Fahrlässigkeit seines Verhalten haben soll, so dass es darauf nicht ankommt.
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3.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.
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3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG an der ordnungsgemässen Benützung der Strasse hinderte und damit pflichtwidrig unvorsichtig einen Unfall verursachte, welcher zu schweren Verletzungen führte.
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3.2 Eine Tat ist fahrlässig, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a m.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergeben sich die Sorgfaltspflichten für Fussgänger aus Art. 49 SVG und Art. 47 VRV. Fussgänger müssen die Trottoirs benützen (Art. 49 Abs. 1 SVG). Sie haben die Fahrbahn behutsam zu betreten und ausserhalb von Fussgängerstreifen Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Indem der Beschwerdeführer unvermittelt auf die Strasse trat, hat er diese Verkehrsregeln verletzt und somit pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist bundesrechtskonform.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Geschädigte habe sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können, weil besondere Umstände (i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SVG) vorlagen. Ein Führer müsse sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz an, dass der Unfall auch bei erhöhter Aufmerksamkeit unvermeidbar gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass das Opfer bei geringerer Geschwindigkeit weniger heftig mit dem Beschwerdeführer kollidiert wäre, was wohl zu weniger gravierenden Verletzungen geführt hätte. Gemäss Art. 41a VRV hätten die Fahrzeugführer auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, besonders vorsichtig zu fahren.
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4.1 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer wendet sich damit nicht gegen seine eigene Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern unterstellt der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unvorsichtiges Handeln. Ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin wäre strafrechtlich allenfalls insoweit relevant, als es das Verhalten des Beschwerdeführers vollkommen in den Hintergrund drängte (BGE 131 IV 145, E. 5.2; 122 IV 17 E. 2c.bb.). Dass sie ein Selbstverschulden am Unfall trifft, welches das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als vernachlässigbar erscheinen lässt, wird von diesem weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich vielmehr als verkehrsregelkonform.
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4.2 Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a; 124 IV 81 E. 2b S. 84).
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4.3 Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 30. Mai 2002 (6S.80/2002, E. 4 b) festhielt, muss selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit gerechnet werden, dass eine erwachsene Person unvermittelt die Fahrbahn betritt, wenn konkrete Anzeichen für ein Überschreiten der Strasse fehlen. Die bloss entfernte Möglichkeit eines künftigen Fehlverhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkreten Anzeichens gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nicht (BGE 106 IV 393, 103 IV 259). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann. Dieser war beim Herannahen der Beschwerdegegnerin in eine Diskussion verwickelt und machte somit keine erkennbaren Anstalten, die Strasse zu betreten. Dass sein Gang unsicher und seine Verfassung "lallig" war, ändert entgegen seinen Behauptungen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin nicht damit rechnen musste, dass er unvermittelt, ohne sich umzublicken, einen Ausfallschritt rückwärts auf die Strasse machen würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz standen der Beschwerdeführer und sein Diskussionspartner überdies nicht direkt vor der Kontakt- und Anlaufstelle, und die Strasse war - obwohl niveaugleich - optisch klar vom Trottoir abgegrenzt. Vorliegend durfte die sich korrekt verhaltende Beschwerdegegnerin somit auf ordnungsgemässes Verhalten des Beschwerdeführers vertrauen.
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4.4 Zusammenfassend gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers fehl. Er kann sich nicht exkulpieren, indem er der Beschwerdegegnerin ein Fehlverhalten unterstellt. Diese trifft nach dem Gesagten nicht nur kein Verschulden, welches das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Hintergrund drängte, sondern gar kein Selbstverschulden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2007
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Im Namen des Kassationshofs
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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