BGer U 481/2006 | |||
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BGer U 481/2006 vom 19.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 481/06
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Urteil vom 19. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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T.________, 1963, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 13. Juni 2006.
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In Erwägung,
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dass T.________, geboren 1963, am 2. Oktober 2003 bei der Überquerung eines Drahtseilzaunes einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
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dass die SUVA nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2005 auf den 1. April 2005 einstellte, da die ab diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien,
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dass diese Verfügung von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. September 2005 bestätigt wurde,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 13. Juni 2006),
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dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "das Eidgenössische Versicherungsgericht möge auf die vorliegende Beschwerde eintreten und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sowie die Einspracheentscheidung und die Verfügung der SUVA vom 9. Februar 2005, dies allenfalls nach vorheriger Aufnahme der neu angebotenen Beweise und Einholung eines Gutachtens, aufheben und die Versicherungssache an die SUVA zurückleiten, dies mit dem Auftrag zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wobei die SUVA bis auf weiteres die dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten hat",
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dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 36a Abs. 3 OG),
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dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die geltend gemachte Unfallkausalität der vom Versicherten ab 1. April 2005 noch geklagten Beschwerden nicht gegeben ist,
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dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
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dass auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
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dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 19. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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