BGer 6S_8/2007 | |||
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BGer 6S_8/2007 vom 24.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.8/2007
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6P.12/2007 /rom
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Urteil vom 24. April 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Mathys, Ferrari,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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6P.12/2007
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Strafverfahren; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, rechtliches Gehör,
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6S.8/2007
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Fahrlässige schwere Körperverletzung,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.12/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.8/2007) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 1. Februar 2003 führte der Skiklub A.________ auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen B.________ AG einen alpinen Riesenslalom durch. Der Start befand sich bei der Bergstation der Gondelbahn. Der Startbereich und die anschliessende Rennstrecke lagen abseits der öffentlichen Skipiste und waren mit sogenannten Schafszäunen abgesperrt. Im zweiten Teil der Strecke wurde rechtsseitig zur angrenzenden öffentlichen Skipiste durchgehend mit diesen Netzen abgesichert. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Ziellinie, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Die Breite des Zielgeländes betrug ca. 50 bis 60 Meter. Der gesamte Zielbereich lag in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen wurde auf Anweisung des Schiedsrichters unter anderem die Zieleinfahrt um ca. 15 Meter nach oben verschoben, damit die Rennläufer nicht über die sich ca. 25 Meter nach der Ziellinie befindende kleine Kuppe, welche die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte, springen würden.
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Am Rennen beteiligten sich 53 Fahrer. Kurz vor 14.20 Uhr startete C.________, geb. 23. Juni 1987, als einer der letzten Rennläufer. Er passierte das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen langgezogenen Rechtsschwung ein. In der Folge kollidierte er ca. 150 Meter nach dem Ziel bzw. rund 100 Meter unterhalb des Absperrnetzes heftig mit dem 8 ½ Jahre alten D.________, der diagonal von rechts kommend hinunter Richtung Mittelstation fuhr. Dieser zog sich schwere Verletzungen mit zum Teil bleibenden Schäden zu (Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Blut in Nasennebenhöhlen und Lufteinflüsse im Gehirn, Augenverletzung links mit Sehkraftverlust und einen Trommelfellriss).
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B.
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Am 10. November 2005 verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein die für das Rennen Verantwortlichen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingt löschbaren Bussen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--. W.________ war als Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen B.________ AG für die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen zuständig. Die anderen gehörten der für das Rennen verantwortlichen Jury an. X.________ war bei Swiss Ski als regionaler Schiedsrichter-Chef tätig und hatte den Vorsitz der Jury. Er war Hauptverantwortlicher für die Abnahme und Freigabe der Rennstrecke. Als Wettkampfleiter und OK-Präsident amtete Y.________, während als Streckenchef Z.________ zuständig war.
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Alle vier Verurteilten gelangten an das Kantonsgericht Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss), welches die Berufungen am 21. Juni 2006 abwies.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG.
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Tatsachenfeststellung, so genügt es nicht, in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Es gilt vielmehr aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c und 4; 125 I 492 E. 1b; 110 Ia 1 E. 2a). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung erst, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).
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Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1. S. 9 mit Hinweisen).
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3.
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3.1
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3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit der Steilheit des Zielgeländes die Beweise willkürlich gewürdigt. Es habe zwar mit dem Privatgutachter die falsche Berechnung durch den gerichtlichen Gutachter bestätigt (statt 48% nur 34.25% Gefälle), dann aber den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung verworfen. Das Kantonsgericht lehne es ab, sich mit diesen unterschiedlichen Annahmen der Steilheit des Geländes auseinanderzusetzen, weil der genaue Steilheitsgrad nicht entscheidrelevant sei. Diese Beweiswürdigung sei unhaltbar. An anderer Stelle im Urteil messe das Kantonsgericht dem Umstand dann sehr wohl Bedeutung zu, indem es je nach Steilheit des Zielgeländes eine vollständige oder mindestens erkennbare Absperrung/Abgrenzung fordere. Demzufolge sei die Steilheit ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Organisation des Zielraumes. Indem das Kantonsgericht die unterschiedlichen Argumentationen der beiden Gutachten nicht einander gegenüberstelle, habe es in willkürlicher Weise Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 1 StPO GR verletzt.
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3.1.2 Das Kantonsgericht hält fest, die genaue Hanglage sei für den Entscheid nicht relevant, und lässt die Frage, ob u.a. wegen der Steilheit talseitig eine komplette Absperrung nötig gewesen wäre, ausdrücklich offen. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, inwiefern sich die beanstandete Annahme im angefochtenen Urteil zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat. Die genaue Geschwindigkeit der Rennläufer bei der Zieldurchfahrt ist ebenso wenig von Bedeutung wie die benötigte Anhaltedistanz. Im Vordergrund steht nicht die Frage, wie der Zielraum im Interesse der Rennfahrer zu sichern ist. Es geht vielmehr darum, auf welche Weise die Rennpiste von der öffentlichen Skipiste abzutrennen war. Die Rüge zielt deshalb ins Leere. Sofern der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig beanstandet, ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.2
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3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht folge unreflektiert der Auffassung des gerichtlichen Gutachters, wonach es bezüglich Lage, Neigung, Länge und geschlossene Gestaltung des Zielraumes zwischen internationalen und nationalen Skirennen keinen Unterschied gebe. Es setze sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass im internationalen Reglement der Zielraum abgeschlossen werden müsse und für regionale Rennen hierzu eben keine Regelung getroffen worden sei. Damit folge das Kantonsgericht in willkürlicher Weise den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, womit im Ergebnis an die Zielraumgestaltung bei Regionalrennen zu strenge Anforderungen gestellt würden. Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht setze sich nicht mit den Erläuterungen und Vorschlägen der beiden Gutachter auseinander, sondern schlage eine eigene Lösung vor. Ein solches Beweisergebnis sei unhaltbar, da die Beantwortung der Frage nach der Absperrung für die Sorgfaltspflichtverletzung entscheidend sei und von sicherheitstechnischen Überlegungen geleitet werden sollte, die besondere Fachkenntnisse erforderten.
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3.2.2 Die Frage, wie der Zielraum auszugestalten ist, um eine Gefährdung Dritter zu verhindern, betrifft die Rechtsanwendung. Es geht um die Sorgfaltspflicht, deren Verletzung eine Fahrlässigkeit begründen kann. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht dem Gutachter Fragen rechtlicher Natur unterbreitet und die entsprechenden Antworten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt hat. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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3.3
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3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe seine Kognition beschränkt, indem es im Urteil festhalte, es sei zu beurteilen, ob die Ausführungen der ersten Instanz überzeugend erscheinen würden. Dies widerspreche Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO GR, wonach das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt überprüft werden müsse.
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3.3.2 Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht hat die vorhandenen Beweismittel umfassend gewürdigt und sich mit den rechtlichen Fragen eingehend auseinandergesetzt. Von einer blossen Plausibili-tätsprüfung kann keine Rede sein.
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3.4
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3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der gerichtliche Gutachter sei aktenwidrig von prekären Schneeverhältnissen ausgegangen. Hiermit habe das Kantonsgericht den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt. Prekäre Schneeverhältnisse würden die Anforderungen an den Zielauslauf und damit den Umfang der Sorgfaltspflicht verschärfen, weshalb das Beweisergebnis unhaltbar sei.
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3.4.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die seiner Ansicht nach falsche Feststellung die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes beeinflusst. Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer entsprechend der Anklageschrift vor, seiner Verantwortung durch eine ungenügende Absicherung der Rennpiste nicht nachgekommen zu sein. Die Schneeverhältnisse sind für die Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht wesentlich. Soweit auf die Willkürrüge eingetreten werden kann, ist sie unbegründet.
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3.5
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3.5.1 Im Zusammenhang mit der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalles rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe angenommen, der beteiligte Rennfahrer sei während seines Zielauslaufes bei einem langgezogenen Rechtsschwung mit dem Opfer zusammengestossen. Dies sei in zweierlei Hinsicht aktenwidrig: Der Rennfahrer habe sich nicht mehr im Zielauslauf befunden, sondern auf der gezielten Weiterfahrt in Richtung Rückgabestelle der Startnummer, wofür er auf die rechte Seite der Rennpiste, ca. auf die Höhe der Zieldurchfahrt, habe gelangen müssen. Der Zusammenstoss habe sich auch nicht im Zielauslaufbereich befunden, sondern 150 Meter unterhalb der Zieldurchfahrt auf öffentlicher Piste. Der Beschwerdeführer könne strafrechtlich nicht für die Vorhersehbarkeit eines solch rennuntypischen Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden.
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3.5.2 Es ist nicht entscheidend,wo genau sich der Kollisionsort befindet. Das Kantonsgericht hält im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes fest, das Verhalten des Rennläufers sei nicht ungewöhnlich, zumal dieser wegen der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht veranlasst worden sei, die Fahrt abzubremsen. Somit habe während der gesamten Dauer des Rennens die Gefahr eines Zusammenstosses bestanden. Diese Beurteilung ist durchaus vertretbar. Ob sich der Fahrer noch im Zielauslauf oder auf der Weiterfahrt befand, kann offen bleiben. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, kann nicht gesprochen werden. Inwieweit das Verhalten des Rennfahrers voraussehbar war, betrifft die rechtliche Würdigung und ist damit im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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3.6
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3.6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil das Kantonsgericht einerseits ein Obergutachten ablehnte und er anderseits zu neuen talseitigen "Abgrenzungsvorschlägen" des Gerichtes nicht Stellung nehmen konnte. Das Kantonsgericht habe sich hinsichtlich der im Mittelpunkt stehenden Frage nach der konkreten Absicherung des Zielraumes weder an das gerichtliche Gutachten noch an dasjenige des Privatgutachters gehalten, sondern sich als eigener Experte betätigt. Mit seiner Lösung, die seitliche Absperrung zu verlängern und die Rennpiste von der Publikumspiste talseitig erkennbar abzugrenzen (z.B. mit Seilen oder Fähnchen), habe es dem Urteil ausserdem etwas zu Grunde gelegt, zu dem sich der Beschwerdeführer vorgängig nicht habe äussern können.
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3.6.2 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden wird unter anderem ausgeführt, dass im Zielauslauf der Absicherungszaun wesentlich nach unten zu verlängern und der Zielraum nach unten hin abzuschliessen gewesen wäre. Damit war dem Beschwerdeführer klar, welche Unterlassung ihm in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wurde. Es kann deshalb keine Rede davon sein, er habe sich mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund konfrontiert gesehen, mit deren Erheblichkeit er nicht rechnen musste (vgl. BGE 115 Ia 96). Die Rüge ist verfehlt.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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5.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls ist auf Rügen nicht einzutreten, welche die Frage der willkürlichen Beweiswürdigung betreffen (Art. 269 Abs. 2 BStP).
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Sorgfaltspflicht falsch beurteilt. Namentlich würden die einschlägigen Wettkampfreglemente keine talseitige Absperrung vorsehen.
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6.1.1 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).
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Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). Denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Urteil 6S.638/1999, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148 mit Hinweis auf BGE 106 IV 80 E. 4b).
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6.1.2 Zunächst kann nicht fraglich sein, dass der Veranstalter des Skirennens verpflichtet war, die Rennstrecke deutlich sichtbar von der allgemeinen - unmittelbar anschliessenden - öffentlichen Skipiste abzugrenzen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen gefährlichen Zustand schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Sicherungspflicht nachzukommen war. Die Vorinstanz geht vorab zu Recht davon aus, dass die seitliche Absperrung zwischen Rennpiste und Publikumspiste mit einem sog. Schafszaun auf einer Strecke von bloss 50 Meter über die Ziellinie hinaus nicht genügte, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht in Frage stellt. Sie hält dafür, bei einem Skirennen müsse darüber hinaus der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abgesperrt, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste (je nach Steilheit des Geländes etwa mit einem Absperrseil oder einem Plastikband) zumindest abgegrenzt sein. Diese Auffassung ist keineswegs zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf das Wettkampfreglement 2000 von SwissSki, welches in Ziffer 619.1 die Anforderungen an den Zielraum eines Rennkurses umschreibt. Danach soll sich der Zielraum in gut sichtbarer Lage befinden, angemessen breit und lang angelegt sein und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufweisen. Jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist verboten. Zielanlagen und Absperrung sollen so gestaltet oder durch geeignete Schutzmassnahmen abgesichert werden, dass die Wettkämpfer so gut wie möglich geschützt werden. Dieses Reglement dient dem Anliegen alpiner Skiwettkämpfe. Dementsprechend ist die erwähnte Reglementsbestimmung im Interesse namentlich des Rennläufers zu verstehen. Dieser soll vor bestimmten Gefahren geschützt werden, die für ihn in der Schlussphase des Rennens auftreten können. Der Rennläufer passiert die Ziellinie - auch im Riesenslalom - mit hoher Geschwindigkeit. Er ist auf das Rennen konzentriert, steht unter Stress und ist allenfalls bereits ermüdet. Deshalb ist er auf einen Zielraum angewiesen, in welchem er genügend Platz und Zeit zur Verfügung hat, um seine Fahrt abzubremsen und zum Stillstand zu kommen. Wichtig ist, dass sich ihm dabei keine Hindernisse in den Weg stellen, denen er in dieser letzten Rennphase zu wenig Aufmerksamkeit schenken kann. Dazu sind im Zielbereich bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Dies kann insbesondere nach einer - vollständigen - Abschrankung des Zielraumes verlangen, welche sicherstellt, dass es nicht zu einer Kollision mit einem Unbeteiligten kommt. Nicht zu beantworten ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Abgrenzung im Einzelnen auszugestalten ist, um den Rennfahrer keinem Verletzungsrisiko auszusetzen.
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6.1.3 Ein offener Zielauslauf gefährdet nicht nur den Rennfahrer, sondern auch den Benützer der angrenzenden öffentlichen Skipiste. Dieser muss nicht damit rechnen, sich innerhalb oder im Nahbereich eines Pistenabschnittes zu befinden, der als Auslauf eines Skirennens dient. Seine Aufmerksamkeit wird sich dementsprechend im üblichen Rahmen halten, was angesichts der besonderem Umstände, namentlich der hohen Geschwindigkeit der Rennfahrer bei der Zielpassage, unzureichend sein kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es unerlässlich, dass der gesamte Rennbereich, also auch der Zielraum, optisch deutlich abgegrenzt ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte zwischen den Absperrungskriterien der Rennstrecke und denjenigen des Auslaufgeländes unterscheiden müssen, ist nicht überzeugend. Für die Benützer der öffentlichen Piste muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört, den sie aus Sicherheitsgründen nicht befahren dürfen. Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) enthalten denn auch in den Ziffern 28 - 30 Regeln zum Schutz vor künstlichen und natürlichen Hindernissen. Daraus ergibt sich, dass auf Pisten alle von Menschenhand geschaffenen Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, grundsätzlich zu signalisieren sind. Allgemein lässt sich sagen, dass atypische Gefahren, die für den Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kenntlich gemacht werden müssen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Fehlen solche Signale, muss der Skifahrer auf einer öffentlichen Skipiste keine entsprechende zusätzliche Gefahr annehmen, die ihn zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen müsste.
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6.1.4 Dass im vorliegenden Fall eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nach der Ziellinie nicht ausreichte, folgt bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Zielraum auch talseitig abzusperren. Aus der Sicht des Publikums spielt an sich keine Rolle, wie gross der Zielraum ist. Entscheidend ist, dass der Benützer der öffentlichen Piste klar zu erkennen vermag, wo der Rennbereich beginnt, in welchem er sich nicht aufhalten darf. Zudem muss er sich darauf verlassen können, dass kein Teilnehmer des Rennens unkontrolliert in den Bereich der öffentlichen Piste gelangt. Dies bedeutet wiederum, dass für den Rennfahrer klar ersichtlich sein muss, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlässt und seine Eigenverantwortung beginnt, indem er nunmehr wie alle anderen den allgemeinen Verhaltensregeln auf Skipisten unterliegt. Es versteht sich von selbst, dass ihm genügend Raum und Zeit zur Verfügung stehen muss, um den Wettkampf unbehelligt abzuschliessen und sich auch mental auf die neue Situation eines normalen Skipistenbenützers umzustellen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um ein internationales oder regionales Skirennen handelt. Die unterschiedliche Geschwindigkeit der Rennläufer vermag an der grundsätzlichen Gefährdung Dritter nichts zu ändern. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass auch jugendliche Rennfahrer ein hohes, von Ehrgeiz getriebenes Tempo fahren, weshalb nicht einzusehen sei, wieso allenfalls tiefere Sicherheitsstandards anzuwenden sind. Ein ausreichender Zielraum ist in jedem Fall erforderlich. Wenn die Vorinstanz angesichts der Beschaffenheit des Geländes in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Gutachter davon ausgeht, der Zielbereich hätte rund 100 Meter lang sein müssen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal - wie erwähnt - diesem Umstand allein aus der Sicht des Geschädigten noch keine entscheidende Bedeutung zukommt.
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6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, was der Beschwerdeführer in der konkreten Situation genau hätte vornehmen müssen. Damit habe sie die Sorgfaltspflichtverletzung irrtümlich falsch interpretiert und materielles Strafrecht im Sinne von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 StGB verletzt.
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6.2.1 Die Vorinstanz hält fest, es sei davon auszugehen, dass der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abzusperren sei, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste zumindest abgegrenzt sein müsse (je nach Steilheit des Zielgeländes zum Beispiel mittels eines Absperrseils oder eines Plastikbandes). Im vorliegenden Fall sei diese Begrenzung des Zielraumes jedoch weder für die Rennläufer noch für die übrigen Pistenbenutzer erkennbar gewesen. Zusammenfassend heisst es im angefochtenen Urteil, die Organisation des Zielraumes anlässlich des Riesenslaloms vom 1. Februar 2003 habe den Anforderungen des Wettkampfreglements nicht genügt, weil zum einen die seitliche Absperrung nach der Ziellinie mit rund 50 Metern zu kurz bemessen war und zum anderen eine klare Markierung des Zielraumes und damit eine Abgrenzung des Rennpiste von der Publikumspiste fehlte.
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6.2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen seiner Behauptung hat das Kantonsgericht klar festgehalten, was zur Absperrung hätte getan werden müssen. Die Vorinstanz konnte bei ihrer Schlussfolgerung offenlassen, ob talseitig eine komplette Absperrung erforderlich war.
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6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Es sei das Verhalten des Rennläufers gewesen, welches unmittelbar zur Ursache des Zusammenstosses geführt habe, indem dieser nicht wie bei Rennen vorgeschrieben nach der Ziellinie abgebremst habe, sondern wissentlich und gezielt weitergefahren sei. Die Kollision zwischen Rennfahrer und Pistenbenützer sei auch nicht vermeidbar gewesen, auch nicht, wenn eine längergezogene seitliche Absperrung des Zielraums zur Publikumspiste vorgenommen worden wäre.
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6.3.1 Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.
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Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen).
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6.3.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, es sei im konkreten Fall nicht aussergewöhnlich gewesen, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren und dort- wie der involvierte Wettkämpfer geltend machte - die Startnummern abzugeben. Ein solches Verhalten kann umso weniger überraschen, als von den Organisatoren keine Hinweise oder Weisungen ergingen, wie die Wettkampfteilnehmer ihr Rennen zu beenden hätten. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbehelflich. Das Verhalten des Rennfahrers kann nicht als völlig unvernünftig taxiert werden, weshalb der Hinweis auf die entsprechende Bundesgerichtspraxis (BGE 127 IV 34 E. 3c/aa S. 42) unbehelflich ist. Ob sich der Rennfahrer seinerseits allenfalls regelwidrig verhielt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenfalls fällt nicht ins Gewicht, dass sich die Kollision ausserhalb des Skirenngeländes ereignete. Durch die erforderliche Absperrung sollte verhindert werden, dass der Fahrer un-kontrolliert den Zielraum verlässt und die Benützer der öffentlichen Skipiste gefährdet. Diese Gefahr war erkennbar und ihr musste begegnet werden. Von aussergewöhnlichen Umständen, mit denen nicht zu rechnen war, kann keine Rede sein. Somit ist die Voraussehbarkeit des Erfolges, nämlich des Zusammenstosses mit dem Geschädigten und den daraus resultierenden Verletzungen, zu bejahen.
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Wäre der Zielbereich vollständig abgesperrt und abgegrenzt gewesen, wären die Wettkämpfer gezwungen worden, ihre Fahrt abzubremsen und den Rennbereich etwa durch den Athletenausgang zu verlassen. Damit wäre die Gefahr eines Zusammenstosses auf der öffentlichen Piste auf ein Minimum reduziert und der Unfall in rechtlicher Hinsicht vermeidbar gewesen. Die Unterlassung des Beschwerdeführers, der für die Sicherungspflicht unbestrittenermassen (mit)verantwortlich war, ist deshalb zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Zusammenstoss und damit für die Körperverletzung des Geschädigten als ursächlich anzusehen.
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7.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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III. Kosten
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Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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