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Informationen zum Dokument  BGer B 66/2006  Materielle Begründung
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BGer B 66/2006 vom 25.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
B 66/06
 
Urteil vom 25. April 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
E.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Z.________ Stiftung, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a E.________, geboren 1961, ist gelernter Bäcker und Konditor und arbeitete ab 1. Juli 1991 als stellvertretender Abteilungsleiter in der Firma K.________ AG. Am 29. September 1993 stiess er mit dem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit mit einem Personenwagen zusammen, dessen Lenker das Vortrittsrecht missachtete. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Becken- und Hüftkontusion sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), später auch Hirnleistungsstörungen und psychische Beeinträchtigungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher E.________ obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik X.________ vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 und einer polydisziplinären Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel (Gutachten vom 1. Februar 1999) schloss sie den Fall mit Verfügung vom 26. April 1999 ab und lehnte die Ausrichtung weiterer Leistungen mangels Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 1999 fest, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 23. August 2000 und das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2001 bestätigten (U 415/00).
 
A.b Am 1. Juni 1994 hatte sich E.________ zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Aargau angemeldet. In der Folge absolvierte er zu Lasten der Invalidenversicherung berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung an Dr. R.________ Höherer Handelsschule für die Dauer von zwei Jahren. Kurz vor dem geplanten Abschluss brach der Versicherte die Ausbildung nach vorgezogener, erfolgreich bestandener Diplomprüfung ab, um ein Fachgeschäft für Bogen- und Armbrustsport zu übernehmen. Die IV-Stelle gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung in die neue berufliche Tätigkeit vom 12. Februar bis 31. Mai 1996 (Verfügung vom 2. April 1996). Nach einer von Anfang an rückläufigen Geschäftsentwicklung kam es innert weniger Jahre zur Liquidation des Betriebes. Vom 16. November 1998 bis 31. Dezember 2000 war E.________ als Magaziner/Allrounder in der Firma P.________ AG, bei einem Arbeitspensum von 39 Wochenstunden und ab 1. Januar 2001 im Umfang von 50 bis 100 % als Teilzeit-Allrounder für die Firma L.________ tätig. Im November 1999 liess er die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 30 % und wies das Begehren mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 48 % und wies die Sache zur Rentenfestsetzung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 20. August 2002). Mit Verfügungen vom 7. März und 4. April 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1996 im Härtefall eine halbe Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten, und ab 1. November 1999 (Neuberechnung infolge Ehescheidung am 27. Oktober 1999) eine Viertelsrente mit Kinderrenten zu. Die vom Versicherten erhobene Einsprache, mit welcher die Zusprechung einer halben Rente ab 1. März 2003 beantragt wurde, wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2003 ab.
 
B.
 
Während der Anstellung in der Firma K.________ AG war E.________ bei der gleichnamigen Stiftung berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen. Nachdem die Stiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen abgelehnt hatte, liess E.________ Klage einreichen und beantragen, es sei ihm eine Rente zuzusprechen und es sei die Stiftung zu verpflichten, ihm (für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2005) den Betrag von Fr. 107'361.--, zuzüglich Zins von 5 % ab den jeweiligen Verfallsdaten, zu bezahlen.
 
Mit Entscheid vom 27. April 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach den medizinischen Akten ausschliesslich in einer psychischen Erkrankung begründet, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bis im März 1996 (Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten) jedoch nicht ausgewiesen sei. Selbst wenn der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu bejahen wäre, fehle es jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, weil der Kläger während mehr als eines Jahres eine praktisch volle Arbeitsleistung erbracht habe.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das Klagebegehren erneuern. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
 
Die Z.________ Stiftung lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Änderungen des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind und sich die Beurteilung nach den zuvor gültig gewesenen Rechtsvorschriften richtet (BGE 126 V 132 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht an die Feststellungen der IV-Organe zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit gebunden war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73 mit Hinweisen). Es ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren daher selbständig zu prüfen, wann eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zu einer Invalidität geführt hat.
 
3.
 
Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis Ende März 1996 bei der Vorsorgeeinrichtung der K.________ AG versichert. Streitig ist eine Invalidenleistung ab 1. Juni 1996. Zu prüfen ist daher, ob bis zum Ende der Versicherungsdeckung eine für die geltend gemachte Invalidität relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Als relevant gilt praxisgemäss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 44 vom 14.4.99, Rz 258; AHI 1998 S. 124).
 
3.1 Im Urteil vom 8. Februar 2001 betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat das Eidg. Versicherungsgericht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB vom 1. Februar 1999 abgestellt. Darin werden als dauerhafte objektivierbare Beschwerden zervikal-nuchale Nacken-Kopfschmerzen sowie laterale Schultergürtel- und Becken-Gesässschmerzen links genannt; des Weiteren besteht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine Trochlearisparese links und eine Akkomodationsschwäche der Augen beidseits. Laut Gutachten ergeben sich aus den somatischen Befunden keine Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten als Bäcker/Konditor und als Inhaber eines Bogensportgeschäftes; dagegen besteht aufgrund der bestehenden psychischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit, welche bei unselbständiger Erwerbstätigkeit auf 25 % und bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf 30 % geschätzt wird. Wie das Gericht im Urteil vom 8. Februar 2001 festgestellt hat, entspricht der Bericht des ZMB in jeder Hinsicht den für medizinische Gutachten in der Sozialversicherung geltenden Anforderungen (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) und vermag in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Gestützt darauf war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in dem für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. August 1999 keine erheblichen organischen Unfallfolgen mehr bestanden haben und die noch vorhandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Wesentlichen psychisch bedingt waren. Zu einer andern Beurteilung bestand auch im Lichte der übrigen Arztberichte kein Anlass. Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 hatte der Versicherte angegeben, es gehe ihm in physischer Hinsicht ordentlich und er habe nur phasenweise, meist geringe Beschwerden in der Hüfte und im Beckenbereich sowie im Nacken mit gelegentlichen Ausstrahlungen in den rechten Arm. Der Kreisarzt stellte auf somatischer Ebene einen guten Zustand mit geringfügigen Muskelverspannungen, aber ohne wesentliche Funktionseinschränkungen fest. Eine Besserung war auch hinsichtlich der therapierten neuropsychologischen Defizite festzustellen. Nachdem anlässlich des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung festgestellt worden war, zeigte sich bei der Untersuchung vom 28. Juni 1996 noch eine leichte und bei derjenigen vom 17. Februar 1998 lediglich noch eine minimale bis leichte Störung, welche zudem hauptsächlich reaktiv bzw. stressbedingt war. Anderseits waren schon kurz nach dem Unfall psychische Störungen aufgetreten, welche sich in der Folge - teilweise auch in Zusammenhang mit einer schwierigen ehelichen Situation, die Ende 1998 zur faktischen Trennung und am 27. Oktober 1999 zur Scheidung der Ehe geführt hatte - verstärkt hatten. Nachdem schon Dr. med. B.________ im Aktengutachten vom 10. Februar 1996 eine überwiegend psychische Genese der bestehenden Beeinträchtigungen vermutet hatte, gelangte auch die Rehaklinik X.________ im Bericht vom 18. Februar 1998 zum Schluss, dass am heutigen Beschwerdebild eine (vorwiegend reaktiv bedingte) Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stand (Urteil [U 415/00] vom 8. Februar 2001 E. 2c).
 
3.2 Von diesen Feststellungen ist auch bei der Beurteilung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs auszugehen. Zwar sind hiefür die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie bis Ende März 1996 bestanden haben. Insbesondere aufgrund des Aktengutachtens des Dr. med. B.________ vom 10. Februar 1996 ist jedoch anzunehmen, dass somatisch schon in diesem Zeitpunkt keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Unter Hinweis auf die grosse Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz und der problemlosen Absolvierung einer Handelsschulausbildung vertrat der Gutachter die Auffassung, dass der Versicherte - bei grosszügiger Schätzung - ab Anfang 1994 zu 50 % und ab Beginn des Vorkurses an der Handelsschule Dr. R.________ (24. Oktober 1994) wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann dem Bericht des Dr. med. B.________ nicht schon deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil es sich um ein Aktengutachten handelt (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345). Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Würdigung der damaligen medizinischen Akten und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung nicht auf eigenen Untersuchungen beruhte. Dr. med. B.________ hat denn auch ergänzende Untersuchungen und eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen. Entsprechende Abklärungen fanden in der Folge in der Rehaklinik X.________ und im ZMB statt und haben die Beurteilung gemäss Aktengutachten im Wesentlichen bestätigt. Gestützt darauf ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in somatischer Hinsicht schon vor Ablauf der Versicherungsdeckung keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden war. Soweit noch eine Beeinträchtigung bestanden hat, war sie psychisch bedingt, was nach den ärztlichen Angaben auch für die leichten neuropsychologischen Störungen zu gelten hat. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen geht aus den medizinischen Akten hervor, dass eine neurotische Persönlichkeitsstruktur vorbestanden hat. Manifeste psychische Störungen sind indessen erst nach dem Unfall aufgetreten und es ist laut Gutachten des ZMB anzunehmen, dass der Unfall Auslöser einer psychopathologischen Entwicklung war, welche für die psychische Symptomatik verantwortlich ist. Fraglich ist, ob die psychische Beeinträchtigung bereits in der Zeit vor Ende März 1996 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
 
4.
 
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergeben sich aus den echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Ende der Nachdeckungsfrist aus psychischen Gründen erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im Aktengutachten vom 10. Februar 1996 erachtete Dr. med. B.________ eine narzisstische Persönlichkeit mit hypochondrischen und depressiven Zügen als sehr wahrscheinlich und diagnostizierte schwer deutbare neuropsychologische Defizite, welche nach einem Jahr kaum noch mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden könnten. Unter Berücksichtigung auch der geklagten psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen vertrat er die Auffassung, dass der Versicherte spätestens seit Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahme an der Dr. R.________ Höherer Handelsschule, das heisst am 24. Oktober 1994, voll arbeitsfähig gewesen sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik X.________ vom 3. Juli 1996. Bei der Untersuchung vom 28. Juni 1996 diagnostizierten die Klinikärzte eine mögliche leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei im Vordergrund stehender algogener und psychogener Leistungshemmung nach HWS-Trauma. Neben der Schmerzproblematik und einer erhöhten Ermüdbarkeit stand nach ärztlicher Auffassung ein auffälliges Arbeitsverhalten (pedantisches, überkontrolliertes Vorgehen verbunden mit körperlicher Anspannung und starker Unsicherheit) im Vordergrund. Daraus lässt sich nicht schon auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer hat während der fraglichen Zeit die Ausbildung an der Handelsschule absolviert und dabei gute bis sehr gute Noten erzielt. Dass sich - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - die Anforderungen im Rahmen einer schulischen Ausbildung von denjenigen bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft unterscheiden, trifft zu. Indessen hätten sich erhebliche psychische Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer intensiven schulischen Ausbildung gezeigt und wären vom Lehrpersonal wohl auch bemerkt worden. Aus den in den Akten enthaltenen Schulberichten ergeben sich jedoch keine entsprechenden Hinweise. Vielmehr wurde wiederholt festgestellt, dass der Versicherte in allen wesentlichen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen zeigte und sich durch ein tadelloses Arbeitsverhalten auszeichnete. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur dank einer im Hinblick auf den Gesundheitszustand unzumutbaren Willensanstrengung möglich war, liegen nicht vor. Dazu kommt, dass die Schulleitung von einer erfolgreichen Wiedereingliederung im kaufmännischen Bereich ausging und auch die vom Versicherten angestrebte Übernahme des Geschäftes für Armbrust- und Bogensportartikel unterstützte. Dass die Geschäftstätigkeit letztlich erfolglos blieb, hatte vorwiegend betriebswirtschaftliche Gründe (Bericht der Y.________ Treuhand AG vom 28. September 2000). Der geschäftliche Misserfolg und persönliche Probleme (Eheschwierigkeiten) haben zu einer Zunahme der psychischen Beeinträchtigungen geführt. Diese Faktoren waren denn auch mitentscheidend dafür, dass von den Gutachtern des ZMB anfangs 1999 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 25 % als Unselbständigerwerbender und von 30 % als Selbständigerwerbender angenommen wurde. Es muss unter diesen Umständen bei der Feststellung bleiben, dass eine für die Invalidität relevante psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erst nach Ende der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin eingetreten ist.
 
4.2 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte. Offen bleiben kann, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch deshalb zu verneinen wäre, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer und der geltend gemachten Invalidität zu verneinen wäre. Immerhin ist festzustellen, dass ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Juni 1996 zur Diskussion steht, weshalb sich der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer und der späteren Invalidität entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht schon damit verneinen lässt, dass der Beschwerdeführer während der Anstellung bei der P.________ AG in der Zeit vom 16. November 1998 und 31. Dezember 2000 praktisch voll erwerbstätig und auch arbeitsfähig gewesen ist. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht entscheidend.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 153 E. 4a S. 154, 112 V 356 E. 6 S. 361). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor (BGE 122 V 125 E. 5b S. 133 und 320 E. 1a und b S. 323).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 25. April 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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