BGer I_66/2007 | |||
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BGer I_66/2007 vom 03.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 66/07
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Urteil vom 3. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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C.________, 1977, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
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vom 12. Dezember 2006.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 10. August 2005 das Gesuch der 1977 geborenen C.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte,
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dass die IV-Stelle auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 17. November 2005 an ihrem Standpunkt festhielt,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 abwies,
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dass C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zu neuer Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersuchen liess,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. März 2007 abgewiesen und C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
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dass C.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
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dass im angefochtenen Entscheid die Rechtslage betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens, insbesondere einer somatoformen Schmerzstörung, richtig dargestellt ist,
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dass das kantonale Gericht gestützt auf die gesamten Akten die Gründe, welche zur Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität geführt haben, ausführlich dargelegt hat,
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dass das Bundesgericht die von der Vorinstanz im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommene, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Hauptsache gerügte Aufteilung der Anteile Haushalt und Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich der Versicherten nur mit eingeschränkter Kognition prüft, da es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung handelt (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3 S. 397),
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dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen und auch sonst nicht zu begründen vermögen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll,
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dass selbst wenn entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon auszugehen wäre, dass die Versicherte ohne Invalidität zu 80 Prozent ausser Haus und lediglich zu 20 Prozent im Haushalt arbeiten würde, sich mit Blick auf die nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 Prozent kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergäbe,
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dass der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren nicht zu beanstanden ist, da im Einspracheverfahren die Verbeiständung nur im Ausnahmefall gewährt wird (BGE 132 V 200 E. 4.1), während der vorliegende Fall von höchstens durchschnittlicher Komplexität ist,
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dass sich die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 3. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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