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Informationen zum Dokument  BGer 4C.358/2006  Materielle Begründung
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BGer 4C.358/2006 vom 14.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.358/2006 /len
 
Verfügung vom 14. Mai 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
V.________ AG,
 
V.W.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Christine Pappert,
 
gegen
 
X.Y.________ AG,
 
X.Z.________ AG,
 
Klägerinnen und Berufungsbeklagte,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser.
 
Gegenstand
 
Firmenrecht, Namensrecht und UWG,
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts
 
des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass die Beklagten ihre Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006 zurückgezogen haben;
 
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 BZP
 
in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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