BGer 1P.523/2006 | |||
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BGer 1P.523/2006 vom 21.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.523/2006 /fun
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Beschluss vom 21. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Familie X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
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gegen
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Einwohnergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 36, Postfach 128,
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4313 Möhlin,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung,
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Bleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Einbürgerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Möhlin vom 22. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 22. Juni 2006 das Gesuch von A.X.________ und B.X.________ und deren Kinder C.X.________, D.X.________ und E.X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates ab. Eine Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs wurde von der Einwohnergemeindeversammlung nicht angebracht. Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhob Familie X.________ mit Eingabe vom 24. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde.
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Mit Schreiben vom 11. September 2006 ersuchte der Gemeinderat Möhlin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da er an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 abermals die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für die abgewiesenen Bürgerrechtsbewerber beantragen werde. Daraufhin setzte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006 das bundesgerichtliche Verfahren "bis zum Vorliegen des neuen, auf den 7. Dezember 2006 angesetzten Einbürgerungsentscheids der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin" aus.
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2.
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Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 7. Dezember 2006 das Gesuch von Familie X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates erneut ab. Den Voten der Versammlung zu schliessen ist der Familie X.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert worden, weil sie nicht auf ihre angestammte Staatsbürgerschaft verzichten wollten.
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3.
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Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2007 wurde das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen. Gleichzeitig teilte das Bundesgericht den Beschwerdeführern mit, dass das Verfahren mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2006 wohl gegenstandslos geworden ist; es gab ihnen gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer widersetzen sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
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4.
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Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Eingabe voraus (Art. 88 OG; BGE 128 I 136 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP).
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4.1 Nachdem die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin das Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts am 7. Dezember 2006 behandelt und abermals abgelehnt hat, haben die Beschwerdeführer an einer verfassungsrichterlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 kein aktuelles praktisches Interesse mehr. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als gegenstandslos.
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4.2 Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a), sind hier nicht gegeben.
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4.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage vorweggenommen werden (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).
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4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 habe es unterlassen, ihren abweisenden Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide jedoch der Begründungspflicht (BGE 131 I 18 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern kann aufgrund einer summarischen Prüfung angenommen werden, dass die Beschwerde wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre. Die Einwohnergemeinde Möhlin hat somit den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1P.523/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Möhlin und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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