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Informationen zum Dokument  BGer 2C_151/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_151/2007 vom 21.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_151/2007 /ble
 
Urteil vom 21. Mai 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung der Ausschaffungshaft
 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. April 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn ab dem 13. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft, welche am 4. Januar 2007 bis zum 12. April 2007 verlängert wurde. Am 5. April 2007 genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Fortbestand der Haft bis zum 12. Juli 2007. X.________ ist am 23. April 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, die entsprechende Verfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Migration hat mitgeteilt, dass es hoffe, bis Juli 2007 eine zentrale Anhörung mit einer kamerunischen Expertenkommission organisieren zu können. X.________ hat am 11. Mai 2007 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.
 
2.
 
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass bei ihm nach wie vor ein Haftgrund besteht: Das Bundesamt für Migration ist am 9. Mai 2005 auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 377 ff., 488 ff). Eine Beschwerde hiergegen blieb am 25. Mai 2005 erfolglos; dennoch kam der Beschwerdeführer in der Folge wiederholten Aufforderungen, das Land zu verlassen, nicht nach, wurde hier straffällig (Drogenhandel) und täuschte die Behörden über seine wahre Identität, indem er sich als Y.________ (geb. 1987) ausgab. Obwohl er inzwischen seine richtigen Personalien preisgegeben haben will, besteht bei ihm nach wie vor Untertauchensgefahr: Er weigert sich immer noch, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu diesem Zweck mitzuwirken (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.).
 
2.2 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die Haftverlängerung unverhältnismässig wäre und die Behörden das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) verletzt hätten: Der Beschwerdeführer sollte bereits am 9. August 2006 durch eine kamerunische Delegation befragt werden, doch kam er der entsprechenden Vorladung nicht nach. Eine weitere Befragung war für April 2007 geplant, musste jedoch verschoben werden; das Bundesamt für Migration hofft nun, diese im Juli 2007 nachholen zu können; entsprechende Gespräche auf diplomatischer Ebene sind gemäss Newsletter Nr. 25/07 der Abteilung Rückkehr des Bundesamts für Migration im Gang. Der Umstand, dass sich eine zwangsweise Ausschaffung ohne Mitwirkung des Betroffenen schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit und unter Umständen auch länger als zwei Monate dauert, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, kann er jederzeit der kamerunischen Vertretung vorgeführt und muss die nächste zentrale Anhörung durch die Expertendelegation nicht abgewartet werden. Anhaltspunkte dafür, das sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 mit Hinweis), bestehen nicht; dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der Beschaffung seiner Papiere beteiligt.
 
2.3 Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er im Haftverlängerungsverfahren nicht durch seine Vertreterin, sondern einen anderen Anwalt verbeiständet worden sei: Die Kanzlei des Haftgerichts hat - wie sich aus dem von ihr eingereichten Beleg ergibt - wiederholt vergeblich versucht, die Vertreterin des Beschwerdeführers über ihre Büro- bzw. Natelnummer zu erreichen. Da im Haftverfahren regelmässig kurze Fristen eingehalten werden müssen, kann nicht verlangt werden, dass allzu grosser Aufwand betrieben wird, um eine bestimmte vom Betroffenen gewünschte unentgeltliche Vertreterin zu erreichen. Solange die Interessen des Inhaftierten - wie hier professionell und wirksam - durch einen Anwalt wahrgenommen werden, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn ein anderer unentgeltlicher Vertreter als der erhoffte bezeichnet wird; der Beschwerdeführer hat im Übrigen an der Verhandlung selber nicht beanstandet, dass er durch einen anderen Anwalt vertreten wurde (vgl. das Urteil 2C_78/2007 vom 19. April 2007, E. 2.2.1 und 2.2.2). Der vorliegende Fall kann nicht mit dem im Rahmen des Verfahrens 2A.236/2002 beurteilten verglichen werden, wo die Interessen des Betroffenen überhaupt nicht wirksam wahrgenommen worden waren (Urteil 2A.236/ 2002 vom 27. Mai 2002, E. 2, publ. in: Pra 2002 Nr. 142 S. 769).
 
3.
 
Da der angefochtene Entscheid Bundesrecht auch nicht anderweitig verletzt, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Das Gleiche gilt für das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung: Aufgrund der publizierten und über Internet zugänglichen Praxis war die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, dennoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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