BGer 4P_1/2007 | |||
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BGer 4P_1/2007 vom 22.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.1/2007 /len
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Sitzung vom 22. Mai 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer
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als Appellationsinstanz.
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Gegenstand
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Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess; Kosten),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 6. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Beschwerdegegner) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist verheiratet und Vater zweier Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und G.________, geb. Oktober 1997). Am 30. Mai 1989 verunfallte er mit einem Motorrad und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde durch einen Automobilisten verursacht, der links abbiegen wollte und dabei den entgegenkommenden Beschwerdegegner übersah. Als Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Beschwerdegegner ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus) rechts, eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung des rechten Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig unter intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Schwindelgefühlen.
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Am 12. August 1992 beauftragte der Beschwerdegegner Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) mit der Vertretung und Wahrung seiner Interessen gegenüber den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In der Folge ersuchte eine Rechtspraktikantin des Beschwerdeführers die X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen Verjährungsverzicht und verhandelte mit den Sozialversicherungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der Beschwerdeführer der X.________ Versicherung dem Sinne nach mit, der Beschwerdegegner sei - vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - damit einverstanden, auf die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche gegenüber der X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verzichten.
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In der Folge beauftragte der Beschwerdegegner einen neuen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der X.________ Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den Beschwerdegegner. Die X.________ Versicherung beriefen sich auf den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 1993 erklärten Forderungsverzicht und verweigerten weitere Zahlungen aus dem Unfallereignis.
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B.
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Mit Klage vom 15. Oktober 1999 verlangte der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage.
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Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 853'648.-- nebst Zins zu bezahlen.
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Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht, welches mit Urteil vom 29. Juni 2004 den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 915'782.15 nebst Zins zu bezahlen.
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Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung und der Beschwerdegegner Anschlussberufung beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. April 2005 trat das Bundesgericht auf die Anschlussberufung nicht ein; die Berufung hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
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C.
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In der Folge sistierte das Obergericht des Kantons Luzern den Prozess wegen Vergleichsverhandlungen bis Ende Februar 2006. Am 9. Mai 2006 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine Einigung nicht möglich sei. An der Appellationsverhandlung vom 11. September 2006 beantragte der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'337'362.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er eine Schadenersatzforderung von Fr. 719'970.40 anerkannt und dem Beschwerdegegner diesen Betrag inklusive Zinsen, insgesamt Fr. 777'238.60 bezahlt habe; im darüber hinausgehenden Betrag sei die Klage abzuweisen.
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Am 6. November 2006 fällte das Obergericht des Kantons Luzern folgendes Urteil:
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1. Der [Beschwerdeführer] hat dem [Beschwerdegegner] Fr. 769'598.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 70'000.-- vom 30. Mai 1989 bis 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit 26. Juni 1993 und auf Fr. 744'478.-- seit 31. Oktober 2006 zu bezahlen.
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Es wird Vormerk genommen, dass der [Beschwerdeführer] dem [Beschwerdegegner] am 25. Mai 2005 eine Akontozahlung von Fr. 777'238.60 geleistet hat.
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2. Der [Beschwerdegegner] trägt die Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht sowie seine eigenen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Anwaltskosten. Der [Beschwerdeführer] trägt alle übrigen Prozesskosten.
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Die Gerichtskosten von Fr. 117'500.-- (Amtsgericht Fr. 37'500.--, Obergericht Fr. 80'000.--) sind durch den Kostenvorschuss des [Beschwerdeführers] von Fr. 15'000.-- nur teilweise gedeckt. Vom Restbetrag entfallen auf den [Beschwerdegegner] Fr. 40'000.-- und auf den [Beschwerdeführer] Fr. 62'500.--.
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Der [Beschwerdegegner] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 40'000.-- Gerichtskosten zu bezahlen.
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Der [Beschwerdeführer] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 62'500.-- Gerichtskosten zu bezahlen.
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3. [Rechtsmittelbelehrung]
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4. [Mitteilungen]."
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 sei aufzuheben.
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Der Beschwerdegegner beantragt dem Bundesgericht, in teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 (betreffend Gerichtskosten) aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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In der gleichen Sache gelangt der Beschwerdeführer auch mit Berufung ans Bundesgericht.
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In einer separaten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht - gleich wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren -, Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 (betreffend Gerichtskosten) aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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3.
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Das Obergericht des Kantons Luzern hat den Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 1 verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 769'598.-- nebst Zins zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Genugtuungsanspruch von Fr. 25'120.-- und einem Ersatzanspruch für Direktschaden von Fr. 744'478.-- zusammen. Dieser Schaden in der Höhe von Fr. 744'478.-- besteht nach der Darstellung des Obergerichts aus vergangenem Erwerbsausfall (bis zum Rechnungsdatum vom 31. Oktober 2006) von Fr. 162'649.--, zukünftigem Erwerbsausfall (ab dem Rechnungsdatum vom 31. Oktober 2006) von Fr. 509'257.-- und Rentenschaden von Fr. 72'572.--. Umstritten ist nur noch die Berechnung des vergangenen Erwerbsausfalls (Fr. 162'649.--) und des zukünftigen Erwerbsausfalls (Fr. 509'257.--). Die übrigen Positionen (Rentenschaden von Fr. 72'572.-- und Genugtuung von Fr. 25'120.--) sind nicht mehr umstritten.
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3.1 Zur Berechnung des vergangenen Erwerbsausfalls ging das Obergericht von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 813'999.-- aus. Von diesem Betrag wurden bereits bezogene Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 651'350.-- abgezogen, was zu einem bisherigen Erwerbsschaden von Fr. 162'649.-- führte. In den Abzügen von Fr. 651'350.-- war unter anderem die Position IV-/SUVA-Leistungen in der Höhe von Fr. 475'685.-- enthalten, die sich wiederum aus SUVA-Leistungen von Fr. 375'809.-- und IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 99'876.-- zusammensetzten. Den Betrag von Fr. 99'876.-- errechnete das Obergericht aufgrund von monatlichen IV-Rentenleistungen von Juni 2004 bis zum Rechnungsdatum am 31. Oktober 2006 - insgesamt also 29 Monate - in der Höhe von Fr. 3'444.--. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass von einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 3'684.-- hätte ausgegangen werden müssen, so dass für die 29 Monate von Anfang Juni 2004 bis Ende Oktober 2006 ein Betrag von Fr. 106'836.-- - anstatt der vom Obergericht errechnete Wert von Fr. 99'876.-- - als Abzug vom Valideneinkommen hätte berücksichtigt werden müssen.
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Zur Berechnung des künftigen Erwerbsschadens ging das Obergericht von einem Gesamt-Erwerbsschaden zwischen Alter 40 und 65 von Fr. 1'132'451.-- aus. Davon wurde der kapitalisierte Betrag der IV-Renten und - nach Wegfall der IV-Kinderrente - der Komplementärrenten gemäss UVG berücksichtigt. Dabei errechnete das Obergericht insgesamt anrechenbare IV-Renten von Fr. 498'061.-- sowie SUVA-Renten von Fr. 61'953.-- und Fr. 63'180.--, total also Fr. 623'194.--. Aus der Differenz zwischen dem Gesamt-Erwerbsschaden von Fr. 1'132'451.-- und den insgesamt anrechenbaren IV- und SUVA-Renten von Fr. 623'194.-- resultiere ein ungedeckter zukünftiger Erwerbsschaden von Fr. 509'257.--. Auch diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, von einem zu tiefen IV-Rentenanspruch ausgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer sei in seinem Plädoyer in Bezug auf den zukünftigen Erwerbsausfallschaden von IV-Renten bis zum Alter 65 in der Höhe von Fr. 521'046.-- ausgegangen, während das Obergericht lediglich den Betrag von Fr. 498'061.-- eingesetzt habe.
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3.2 In erster Linie wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht einen Verstoss gegen Art. 9 BV vor, weil die Annahme, die IV-Rente des Beschwerdegegners betrage immer noch Fr. 3'444.-- pro Monat, offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und deshalb willkürlich sei. Zudem habe der Beschwerdegegner eine IV-Rente anerkannt, die über dem Betrag im angefochtenen Urteil liege, so dass das Obergericht die in § 60 Abs. 2 ZPO/LU verankerte Dispositionsmaxime willkürlich verletzt habe.
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3.2.1 Gemäss § 60 Abs. 1 ZPO/LU haben die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die zugehörigen Beweismittel anzugeben. Dies bedeutet, dass es Sache der Parteien gewesen wäre, in Bezug auf die hier interessierende Höhe der IV-Rente ihre Behauptungen prozesskonform vorzutragen. Im vorliegenden Fall kann weder dem angefochtenen Urteil noch der staatsrechtlichen Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht prozesskonform behauptet hätte, dass die monatliche IV-Rente des Beschwerdegegners den Betrag von Fr. 3'444.-- übersteige. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird einzig auf eine Schadensberechnung des Beschwerdeführers vom 21. November 2005 hingewiesen (OG, bekl. Bel. 1). Dabei ist aus zwei Gründen nicht von einer prozesskonform aufgestellten Behauptung einer den Betrag von Fr. 3'444.-- übersteigenden IV-Rente auszugehen. Einerseits handelt es sich bei der Schadensberechnung nicht um eine Eingabe ans Gericht, sondern um ein Schreiben an den Gegenanwalt. Andrerseits wird auf Seite 3 dieses Schreibens nicht die Höhe der Rente, sondern deren Kapitalisierung thematisiert. Wenn der Beschwerdeführer selbst keine relevanten Behauptungen zur Rentenhöhe abgegeben hat, durfte das Obergericht auf die Darstellung des Beschwerdegegners abstellen.
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3.2.2 Gemäss § 60 Abs. 2 ZPO/LU darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt. Er darf auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkennt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht diese Bestimmung mit der Annahme einer monatlichen IV-Rente von Fr. 3'444.-- nicht willkürlich angewendet. Im Zusammenhang mit der Höhe der IV-Rente hat das Obergericht festgehalten, dass der Kläger verschiedene Angaben zur monatlichen Rentenhöhe gemacht habe. Wie das Obergericht zutreffend ausführte, bezifferte der Beschwerdegegner in seinen Plädoyernotizen zur Hauptverhandlung vom 11. September 2006 die monatlichen IV-Renten zunächst auf Fr. 3'684.-- (S. 5), während er weiter hinten von IV-Renten in der Höhe von monatlich Fr. 3'444.-- ausging (S. 12 [Summe von Fr. 1'640.--, Fr. 492.-- und zweimal Fr. 656.--]). Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdegegner in Anwendung von § 59 ZPO/LU mit Schreiben vom 28. September 2006 auf klarzustellen, welche IV-Renten in welcher Zeitperiode ausgerichtet worden seien; im Säumnisfall werde auf die ab 1. Februar 2000 geltenden Rentenbeträge - d.h. Fr. 3'444.--/Monat - abgestellt. Da sich der Beschwerdegegner zu diesem Schreiben nicht äusserte, kann angesichts der unterschiedlichen Angaben in den Plädoyernotizen keine Rede davon sein, dass er monatliche IV-Renten in der Höhe von Fr. 3'684.-- anerkannt habe. Dem Obergericht kann somit in Bezug auf die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens nicht vorgeworfen werden, zu Unrecht nicht auf die vom Beschwerdegegner anerkannte Rentenhöhe abgestellt zu haben. Ebenso wenig hat es bei der Berechnung des zukünftigen Schadens § 60 Abs. 2 ZPO/LU verletzt, indem es nicht den vom Beschwerdegegner angeblich anerkannten Betrag von Fr. 521'046.--, sondern lediglich einen Betrag von Fr. 498'061.-- eingesetzt hat. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass diese Differenz insbesondere auf eine unterschiedliche Kapitalisierung (Aktivitätsrente anstatt Mortalitätsrente) zurückzuführen ist, die vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.
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3.2.3 Aufgrund der Behauptungen der Parteien im kantonalen Verfahren ist somit weder die Rüge offensichtlich tatsachenwidriger Feststellungen noch jene einer willkürlichen Verletzung von § 60 Abs. 2 ZPO/LU berechtigt.
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3.3 Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Verletzung der Beweislastverteilung vorwirft, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wird die Verteilung der Beweislast von Art. 8 ZGB geregelt. Die Verletzung von Bundesrecht - auch die als willkürlich ausgegebene Anwendung von Bundesrecht - kann mit Berufung gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Eine staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
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3.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zur Höhe der anrechenbaren IV-Renten Stellung zu nehmen. Indessen hätte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Appellationsverhandlung vom 11. September 2006 Gelegenheit und Anlass gehabt, sich zu der Höhe der anrechenbaren IV-Renten zu äussern. Nachdem er davon keinen Gebrauch gemacht hatte, hätte er nach dem Eingang des Schreibens des Obergerichtes vom 28. September 2006, das ihm in Kopie zugestellt worden war, zu der Höhe der IV-Renten Stellung nehmen können, zumal ihm aufgrund dieses Schreibens klar sein musste, dass ohne entsprechende Behauptung seinerseits bzw. ohne Zugabe seitens des Beschwerdegegners von einer IV-Rentenhöhe von Fr. 3'444.-- pro Monat ausgegangen würde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
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3.5 Offensichtlich unbegründet ist sodann der Vorwurf, das Obergericht habe in diesem Zusammenhang den Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung der Prozessparteien verletzt und damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. In einem der Verhandlungsmaxime unterstehenden Prozess ist es Sache der Parteien, die tatsächlichen Behauptungen prozesskonform vorzutragen. Wenn es eine Partei unterlässt, eine relevante Tatsachenbehauptung - im vorliegenden Fall die angebliche Erhöhung der anrechenbaren IV-Renten - prozesskonform vorzubringen, sind diese Umstände nicht zu berücksichtigen. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV kann keine Rede sein.
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4.
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Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das Urteilsdispositiv Ziff. 1 als falsch und willkürlich. Indem das Obergericht entschieden habe, der Beschwerdeführer schulde dem Beschwerdegegner Fr. 769'598.-- nebst Zins, und nur Vormerk genommen habe, dass bereits ein Betrag von Fr. 777'238.60 bezahlt worden sei, sei ein falsches und damit willkürliches Urteil gefällt worden. Die Forderung des Beschwerdegegners sei im Umfang der Zahlung durch den Beschwerdeführer getilgt worden. Die Zahlung hätte daher nicht bloss vorgemerkt, sondern angerechnet werden müssen. Wie sich aus der parallel erhobenen Berufung ergibt, beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang effektiv eine Verletzung der Art. 68 ff. und 84 ff. OR und damit eine Verletzung von Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht ist mit Berufung zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG). Eine staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
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5.
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Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Luzerner Kostenverordnung im allgemeinen und die konkrete Anwendung des Tarifs im Einzelfall in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig.
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5.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt werden (akzessorische oder inzidente Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die Verfassungsmässigkeit des beanstandeten Erlasses nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles. Wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315 mit Hinweisen).
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5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, § 9 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung, KoV, SRL Nr. 265) verstosse gegen das Aequivalenzprinzip.
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5.2.1 Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, sind Gerichtskosten kostenabhängige Kausalabgaben. Das Mass der Abgabe wird durch das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip begrenzt (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht Pra 84 (1995) Nr. 162]). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Das Aequivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 41 S. 55 f. mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht Pra 84 (1995) Nr. 162]).
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5.2.2 In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip hat das Obergericht im angefochtenen Urteil festgehalten, dass die Einnahmen der Gerichte deren Ausgaben nicht einmal zu einem Drittel decken. Diese Feststellung für den Kanton Luzern stimmt mit der allgemeinen Erfahrung überein, dass die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei weitem nicht decken (BGE 120 Ia 171 E. 3 S. 175 mit Hinweisen). Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann somit keine Rede sein.
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5.2.3 Damit stellt sich nur die Frage, ob § 9 lit. a KoV mit dem Aequivalenzprinzip in Einklang steht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt die Gerichtsgebühr im Appellationsverfahren Fr. 700.-- bis Fr. 1'700.-- bei einem streitigen Betrag bis Fr. 30'000.--, Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- bei einem streitigen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- und Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'700.-- bei einem streitigen Betrag von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--. Für den hier relevanten Fall, dass der streitige Betrag Fr. 100'000.-- übersteigt, beträgt die Gerichtsgebühr 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes. Gemäss § 15 KoV sind für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze der Streit- oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen massgebend. Diese Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Aequivalenzprinzips als verhältnismässig. Der von der Kostenverordnung definierte Rahmen (§ 9 KoV) und die Kriterien für die Bemessung der konkreten Gerichtsgebühr innerhalb dieses Rahmens (§ 15 KoV) erlauben es, die Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht. Mit der Behauptung, der Wert der vom Gericht erbrachten Leistung steige nicht linear zu einem höheren Streitwert, ist nicht dargetan, dass § 9 lit. a KoV verfassungswidrig ist. Der Streitwert ist nämlich nicht das einzige Kriterium für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Einzelfall. Für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens von 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes (§ 9 lit. a KoV) sind noch weitere Kriterien wie Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften und Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen zu beachten (§ 15 KoV). Die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien erlaubt es, im Einzelfall eine verhältnismässige, dem Aequivalenzprinzip entsprechende Gerichtsgebühr festzusetzen. Aus diesen Gründen kann § 9 KoV an sich nicht als verfassungswidrig beanstandet werden.
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5.3 Zu prüfen ist weiter, ob die konkrete Gebührenfestsetzung durch das Obergericht das Aequivalenzprinzip verletzt. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung dieses Prinzips darin, dass das Amtsgericht Luzern-Stadt die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 37'500.-- festgesetzt habe. Es sei deshalb unverhältnismässig, wenn das Obergericht die Gebühr für das Appellationsverfahren auf Fr. 80'000.-- bemesse. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass das Obergericht unangefochten von einem Streitwert von Fr. 2,9 Mio. ausgegangen ist. Die kritisierte Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- beträgt somit ca. 2,75 Prozent und liegt in dem von § 9 lit. a KoV gezogenen Rahmen von 1,5 bis 4 Prozent. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht im Urteil vom 19. Dezember 2002 einen Streitwert von Fr. 1'250'000.-- unterstellt hat und in der Folge die Gerichtskosten aufgrund der Komplexität des Falles auf 3 Prozent des Streitwertes - d.h. auf Fr. 37'500.-- - festgesetzt hat. Wenn im Verfahren vor Amtsgericht ein Streitwert von Fr. 1,25 Mio. und im Verfahren vor Obergericht unbestritten ein Streitwert von Fr. 2,9 Mio im Streit lag, ist nicht zu beanstanden, wenn Gerichtsgebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen. Zudem war die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren vom Obergericht bereits im Urteil vom 29. Juni 2004, welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2005 aufgehoben worden war, auf Fr. 80'000.-- festgesetzt worden, ohne dass der Beschwerdeführer damals dagegen opponiert hätte. Offenbar ging auch er davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens und der Schwierigkeiten des Prozessstoffes - immerhin umfasste das Urteil vom 29. Juni 2004 68 Seiten - die vom Obergericht festgesetzte Gerichtsgebühr angemessen sei. In seiner Vernehmlassung weist das Obergericht denn auch zu Recht darauf hin, dass das Appellationsverfahren sehr aufwändig gewesen sei. Aus diesen Gründen ist die Gebührenfestsetzung im Einzelfall noch verfassungskonform, auch wenn einzuräumen ist, dass die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung des grossen Aufwandes - an der oberen Grenze des noch Vertretbaren liegt.
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5.4 Unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde schliesslich auch insoweit, als die Kostenverlegung als verfassungswidrig kritisiert wird. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Kostenverlegung nichts mehr an die Anwaltskosten des Beschwerdegegners, dafür aber im entsprechenden Umfang mehr an die Gerichtskosten zahlen müsse. Betraglich spiele dies zwar keine Rolle (es seien je Fr. 20'000.--), doch werde er seiner Verrechnungsmöglichkeit beraubt. Mit diesem Argument übersieht der Beschwerdeführer, dass er im Urteil vom 29. Juni 2004 nicht verpflichtet worden ist, dem Beschwerdegegner, sondern dem Anwalt des Beschwerdegegners eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Gläubiger der Prozessentschädigung ist in Fällen, in welchen die zu entschädigende Partei im Armenrecht prozessiert, nicht die Gegenpartei, sondern deren Anwalt (§ 136 Abs. 1 ZPO/LU). Eine Verrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Beschwerdegegner bestünde daher mangels Gegenseitigkeit gar nicht. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine Forderung gegenüber dem Anwalt des Beschwerdegegners zusteht, die er zur Verrechnung stellen könnte.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner hat er dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Zwar hat der Beschwerdegegner die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde in Bezug auf die Kritik an der Kostenverordnung an sich und deren Anwendung im Einzelfall beantragt und kann insoweit nicht als obsiegende Partei bezeichnet werden. In Bezug auf die übrigen Rügen hat der Beschwerdeführer ausführlich gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt Stellung genommen, obwohl diesbezüglich kein Antrag gestellt wurde. Er hat daher als obsiegende Partei zu gelten, der ein Anspruch auf eine Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren zusteht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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