BGer 2C_204/2007 | |||
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BGer 2C_204/2007 vom 20.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_204/2007 /ble
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Urteil vom 20. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
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gegen
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Fremdenpolizei der Stadt Biel,
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Abteilung Bevölkerung, Postfach, 2502 Biel/Bienne,
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Haftgericht III Bern-Mittelland,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. April 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Guinea stammende X.________ (geb. 1979) reiste am 8. Oktober 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 15. September 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zog er zurück, nachdem er sich am 10. Juni 1998 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet hatte und ihm gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Bereits ein Jahr später trennte er sich von seiner Ehefrau, mit der er ein gemeinsames Kind hat, und am 27. Juli 2004 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. September 2006 angesetzt. Mit Verfügung vom 21. November 2006 hat das Bundesamt für Migration die Wegweisung auf die ganze Schweiz ausgedehnt und angeordnet, X.________ habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
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Seit dem 17. Januar 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter prüfte und mit Entscheid vom 25. Januar 2007 bis zum 16. April 2007 genehmigte. Mit Entscheid vom 13./24. April 2007 bewilligte er die Verlängerung der Haft bis zum 30. November 2007.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2007 beantragt X.________, die Haftanordnung der Fremdenpolizei der Stadt Biel vom 18. Januar 2007, den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22. Januar 2007 sowie den Entscheid des Haftrichters betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 13./24. April 2007 aufzuheben und ihn mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Haftgericht III Bern-Mittelland beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Fremdenpolizei der Stadt Biel schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Migration hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
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2.
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Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13./24. April 2007 betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Soweit vorliegend auch die Aufhebung der Haftanordnung der Fremdenpolizei der Stadt Biel vom 18. Januar 2007 und des Entscheids des Haftrichters vom 22. Januar 2007 verlangt wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einwand, die Frist von 96 Stunden, innert der die Haft gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG richterlich zu prüfen ist, sei nicht eingehalten worden, wäre mit Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 22. Januar 2007 zu erheben gewesen, zumal eine Haftanordnung bei verspäteter Überprüfung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist und bei Überschreitung der Frist auch keine automatische Haftentlassung erfolgt (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109). Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids ist jedoch längst abgelaufen, und im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausschaffungshaft kann der Einwand nicht mehr vorgebracht werden.
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3.
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Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. August bzw. 21. November 2006 (Art. 12 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAV [SR 142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) will der Beschwerdeführer auf keinen Fall nach Guinea zurückkehren, ist wiederholt straffällig geworden und hat bereits eine Ausschaffung vereitelt, indem er sich weigerte, den Rückflug anzutreten. Zudem ist gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 17. Januar 2012 verhängt worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben. Die Rückschaffung kooperationsunwilliger Staatsangehöriger von Guinea nimmt erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch, was eine längere Hafterstreckung als im Allgemeinen üblich rechtfertigen kann. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft durch aktives Mitwirken zu verkürzen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis).
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Die Berufung des Beschwerdeführers auf die "eingeschlafene" Beziehung zu seiner Tochter ist unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass er Vater eines schweizerischen Kindes ist, die Ausschaffung bzw. die Haftverlängerung vorliegend als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer kann aus dieser Beziehung, die unbestrittenermassen nicht wirklich gelebt wird, keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005; BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
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Die Haftverlängerung verletzt somit weder Bundesrecht noch Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da seine Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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4.3 Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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