BGer 5P_46/2007 | |||
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BGer 5P_46/2007 vom 28.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.46/2007 /bnm
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Urteil vom 28. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecherin Mirjam Graf-Lehmann,
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gegen
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Y.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Hanspeter Schüpbach,
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Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 30. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Ehemann), geboren 1946, und Y.________ (Ehefrau), geboren 1947, heirateten am 27. Januar 1972. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem Jahre 1992 leben die Parteien getrennt.
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B.
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Mit Urteil vom 9. Januar 2006 schied der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VII Konolfingen die Ehe der Parteien und regelte den nachehelichen Unterhalt. Er verpflichtete X.________ zu einem monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag an Y.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 2'800.-- abzüglich einer allfälligen IV-Rente bzw. von Fr. 1'400.-- ab Januar 2011. Zudem nahm er die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge vor und genehmigte die Teilkonvention betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung.
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C.
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X.________ appellierte gegen die erstinstanzliche Unterhaltsregelung beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'034.-- abzüglich allfälliger IV-Renten festzusetzen und bis Ende August 2011 zu befristen. Y.________ verlangte in ihrer Anschlussappellation, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'060.-- bis Dezember 2010 und auf Fr. 1'676.-- ab Januar 2011 festzusetzen. Zudem sei ihre Unterhaltsforderung zu kapitalisieren und X.________ zur Zahlung von Fr. 415'766.-- bis 31. Dezember 2006 zu verpflichten. Mit Urteil vom 30. November 2006 setzte das Obergericht die von X.________ anstelle eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages geschuldete Kapitalabfindung auf Fr. 310'000.-- fest, zahlbar am 31. Januar 2007.
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Februar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. X.________ ist in gleicher Sache mit Berufung an das Bundesgericht gelangt (5C.38/2007).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird die staatsrechtliche Beschwerde in der Regel vor der Berufung behandelt. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, anders zu verfahren.
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1.3 Das angefochtene Urteil betrifft die Nebenfolgen der Scheidung. Es erweist sich als letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG).
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1.4 Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Der Begründung der Beschwerde lässt sich indes entnehmen, dass er einzig die nacheheliche Unterhaltsregelung anficht.
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1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze (BGE 130 I 258 E. 1.3). Zudem ist die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur gerechtfertigt, wenn er sich auch im Ergebnis als unhaltbar erweist (BGE 132 I 13 E. 5.1). Schliesslich herrscht in der Willkürbeschwerde ein grundsätzliches Novenverbot. Neue Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit die Begründung des angefochtenen Entscheides dazu Anlass gibt oder wenn die kantonale Instanz bestimmte Umstände von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 129 I 49 E. 3).
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1.6 Ist das angefochtene Urteil berufungsfähig, so werden im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde keine Fragen des Bundesrechts geprüft. Dazu steht ausschliesslich die Berufung zu Verfügung (Art. 43 Abs. 1 OG). Demzufolge wird auf die mehrfach geltend gemachte Verletzung der in Art. 125 ZGB festgelegten unterhaltsrechtlichen Grundsätze so wenig eingegangen wie auf die Frage, ob der nacheheliche Unterhalt in Gestalt einer Rente oder gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eines Kapitalbetrages zuzusprechen ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht verschiedentlich vor, den Sachverhalt unvollständig und ohne beweismässige Grundlage festgehalten zu haben.
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2.1 So sei die Feststellung des Obergerichts, er habe während der ganzen Ehe in Erwartung einer grösseren Erbschaft nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit ausgeübt, durch nichts belegt. Ebenso erwähne das Obergericht nicht, dass die Hausarbeiten von den Parteien während ihres Zusammenlebens gemeinsam erledigt worden seien. Der Beschwerdeführer begründet nicht, in welcher Weise sich diese Sachverhaltselemente auf die Höhe des strittigen nachehelichen Unterhalts auswirken könnten, weshalb auf seine diesbezüglichen Willkürrügen nicht eingetreten werden kann (E. 1.4).
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2.2 Unter Hinweis auf zwei von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren eingereichten Belege und die Teilkonvention über deren güterrechtlichen Anspruch rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe in unzutreffender Weise festgestellt, dass diese kaum über Vermögen verfüge. Daraus lässt sich indes nicht erkennen, welche aktuellen Barguthaben das Obergericht im Vermögen der Beschwerdegegnerin noch hätte berücksichtigen müssen. Zudem wird der vom Obergericht beim Einkommen der Beschwerdegegnerin aufgeführte Vermögensertrag von Fr. 60.-- monatlich vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Damit erweist sich die Rüge als ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, das Obergericht habe den Umstand, dass die Parteien seit 14 Jahren getrennt gelebt hätten, bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt, ist er auf das angefochtene Urteil (S. 3 Ziff. 2) hinzuweisen.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt den vom Obergericht auf 20% festgesetzten Erwerbsgrad der Beschwerdegegnerin als unhaltbar. Seiner Ansicht nach ist ausschliesslich vom Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin auszugehen, der infolge ihrer Weigerung, den Hausarzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, nicht in Abweichung der Verfügung der kantonalen IV-Stelle festzulegen sei. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin selber davon aus, arbeitsfähig zu sein. So leiste sie neben ihrer körperlich eher anstrengenden Tätigkeit als Hauswartin noch Hilfe bei der Freikirche und erledige andere kleine Arbeiten. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Obergericht - anders als die Invalidenversicherung in ihrer Rentenverfügung vom 16. Mai 2006 - nicht von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen ist. Die hiefür angeführten Gründe ergeben sich aus unterhaltsrechtlichen Kriterien und sind daher in einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen (E. 1.6). Zudem legte das Obergericht nicht den Erwerbsgrad als solchen fest, sondern kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin neben ihrer Anstellung als Hauswartin noch eine Tätigkeit von 20% zuzumuten sei. Dabei stellte es nicht auf das Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdegegnerin ab, welcher der Beschwerdegegnerin eine 100%tige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. In Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 800.--, der IV-Rente von Fr. 332.-- und dem Vermögensertrag von Fr. 60.--, setzte es das Nettoeinkommen auf Fr. 1'192.-- fest. Die Entschädigung für die Arbeit als Hauswartin wurde bei der Festlegung der Wohnungsmiete bereits berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin ein höheres Arbeitspensum und damit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Welche Bedeutung dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren in dieser Frage zukommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
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4.
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Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin. Seiner Ansicht nach stellt sich die Frage nach der beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin gar nicht. Diese sei während des Zusammenlebens und auch nachher immer wirtschaftlich selbständig gewesen. Seine Vorbringen gehen insoweit an der Sache vorbei, als er sich nicht auf die aktuellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt bezieht und im Übrigen übergeht, dass das Obergericht feststellte, dass die Beschwerdegegnerin unter anderm aus gesundheitlichen Gründen zwar nur ein begrenztes, aber immerhin ein Erwerbseinkommen erzielen könne.
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5.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Berechnungsweise des Obergerichtes als willkürlich, soweit in seinem Bedarf nicht die vollen Reisekosten zwischen Wohnort und Arbeitsort angerechnet wurden. Das Obergericht hat nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages von Fr. 768.--, mithin Fr. 384.-- pro Monat, berücksichtigt, dies mit dem Hinweis auf den rein steuerlich begründeten Wohnsitz. Wenn er nun vor Bundesgericht einen monatlichen Abzug von Fr. 960.-- fordert, geht der Beschwerdeführer über den im kantonalen Verfahren geltend gemachten Ansatz hinaus, was aufgrund des Novenverbotes nicht zulässig ist (E. 1.5). Zudem steht der kantonalen Instanz bei der Berücksichtigung von Auslagen, welche bloss schätzungsweise festgelegt werden, ein gewisses Ermessen zu. Der Praxis zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommt hiebei nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe zu. In Anbetracht einer Auslage für Reisekosten von immerhin Fr. 384.-- pro Monat kann hier von Willkür nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass das Obergericht bei andern Aufwendungen - ebenfalls im Rahmen seines Ermessens - grosszügig gewesen ist. So bewilligte es dem Beschwerdeführer für Krankheitskosten monatlich Fr. 100.--, obwohl es ihn als grundsätzlich gesund erachtete. Damit wurde der Bedarf des Beschwerdeführers zumindest im Ergebnis nicht in willkürlicher Art und Weise festgelegt. Daran ändern schliesslich auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den steuerlichen Vor- und Nachteilen einer Renten- bzw. Kapitallösung der nachehelichen Unterhaltsregelung für die Parteien nichts. Insbesondere tut er nicht dar, wie sich der Entscheid für eine Kapitalzahlung auf seine steuerliche Belastung und die der Beschwerdegegnerin genau auswirkt.
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6.
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Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden und ihr daher kein Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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